Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo,ich hätte eine Frage,nach §28 im Ausländergesetz steht das ein Ausländer wenn er 2 Jahre mit einer Deutschen verheiratet war,seinen LU selbst verdient in Deutschland bleiben kann.Jetzt meine Frage dazu,Ausländer war fast zwei Jahre (-14 Tage) mit einer Deutschen verheiratet,dann hat die Frau die Scheidung beantragt und später wieder zurück genommen,jetzt erneut die Scheidund beantragt da der Bruch in der Ehe doch zu gross war.Die Ausländerbehörde schreibt nun diesen Ausländer das er abgeschoben werden soll,sie rechnen die ersten zwei Jahre garnicht mit sondern erst ab der Zurücknahme des ersten Scheidungsantrags.Müssen diese zwei Jahre ganz und ohne Unterbrechung zusammen gelebt werden oder gelten die ersten zwei Jahre doch mit?Für Antworten sage ich schon einmal Danke
nach §28 im Ausländergesetz steht das ein Ausländer wenn er 2 Jahre mit einer Deutschen verheiratet war,seinen LU selbst verdient in Deutschland bleiben kann.
Nein, das steht dort nicht. Der § 28 AufenthG regelt nur die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Zitat:
Ausländer war fast zwei Jahre (-14 Tage) mit einer Deutschen verheiratet,dann hat die Frau die Scheidung beantragt
Wie lange bestand die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, die Dauer der Ehe ist uninteressant? Welcher Aufenthaltstitel lag während dieser Zeit vor?
Zitat:
Die Ausländerbehörde schreibt nun diesen Ausländer das er abgeschoben werden soll,
Das glaub ich erst mal nicht, so schnell wird nicht abgeschoben, es sei denn es läge bereits eine Ausweisung vor.
Das eigenständige Aufenthaltsrecht wird in § 31 AufenthG geregelt.
Dort steht:
Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des
Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Formulierung seit deutet darauf hin, dass für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts ein ununterbrochener Zeitraum der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen muß.
Wie lange war die erste Trennung, wann war die erste Trennung?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Hallo Ronny,erst einmal Danke für deine Antwort.Die erste Trnnung war von 30.10.06 -30.01.07(Eheschliessung 12.11.04) er sollte schon damals Deutschland verlassen da die Ausländerbehörde sagt er hat die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung bekommen und darauf beruft sie sich jetzt auch.Keine Ehe -kein Aufenthalt in Deutschland.Die Ehe wurde aber mit Unterbrechung viel länger als zwei Jahre gelebt.Die Ausländerbehörde berechnet die Ehe jetzt aber wieder neu ab den 30.01.07 und damit hat er die zwei Jahre nicht voll.Kann die Ausländerbehörde die Zeit davor einfach so wegfallen lassen als ob es die nie gegeben hat?LG Maryan
Die Ausländerbehörde berechnet die Ehe jetzt aber wieder neu ab den 30.01.07 und damit hat er die zwei Jahre nicht voll.
Hallo,
hatte ich ja schon oben geschrieben:
Die Formulierung seit im § 31 Abs. 1 AufenthG deutet darauf hin, dass für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts ein ununterbrochener Zeitraum der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen muß.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.