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Verfasst am: 16.08.08, 23:42 Titel: Deutscher ./. Deutscher im außereuropäischen Ausland
Zuerst eine Anmerkung: Ich hoffe, dass ich hier im richtigen Unterforum poste, wenn nicht, möge man mir verzeihen, aber ich habe kein geeigneteres gefunden
Nun zu meinem Anliegen: In einem Mehrfamilienhaus in Ägypten (überwiegend Ferienwohnungen) verursacht ein deutscher Wohnungsieigentümer fahrlässig (meine Einschätzung!) einen Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung eines anderen deutschen Eigentümers.
Meine Frage ist nun folgende: Muss hier der Schadenersatz unbedingt in Ägypten geltend gemacht werden oder kann dies, da beide Parteien deutsche Staatsbürger sind, auch in Deutschland erfolgen (einfacher für den Geschädigten aufgrund der fehlenden Sprachbarriere) nach Sicherstellung aller greifbaren Beweise vor Ort?
Welches deutsche Gericht soll denn Ihrer Auffassung nach örtlich zuständig sein für den Ort der Ferienwohnanlage in Ägypten?
Zudem müsste das deutsche Gericht ägyptisches Recht anwenden.
Ob ein deutsches Gericht die ägyptischen Gesetzbücher und Kommentare wohl in deutscher Sprache vorliegen hat?
Zum (für ein deutsches Gericht) anwendbaren Recht:
Zitat:
Artikel 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.
(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,
2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder
3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.
(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
Die gerichtliche Zuständigkeit in Deutschland bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften; zuständig ist damit mindestens das Gericht am Wohnsitz des Beklagten.
Eine Klage in Deutschland unter Anwendung des deutschen Schadensersatzrechts kann daher durchaus in Betracht kommen.
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