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Kündigung des Reiseveranstalters

 
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Reisejunkie
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.08.08, 15:18    Titel: Kündigung des Reiseveranstalters Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe bereits im Juni eine Pauschalreise vom 12.12.-25.12. zu einem Preis von 1900 Eur nach Ägypten gebucht . Mir war zum damaligen Zeitpunkt bekannt, dass die Anlage von Juni bis August wegen Renovierungsarbeiten geschlossen ist.

Heute habe ich die Info erhalten, dass aufgrund von Verzögerungen bei den Umbaumaßnahmen die Anlage erst am 18.12. öffnet und dass ich meine Reise in andere Anlagen außerhalb Ägyptens umbuchen könnte, was allerdings keine Alternative für mich ist (Wetterunbeständigkeit). Ich könnte allerdings meine Reise entsprechend verkürzen auf den Zeitraum 18.12.-25.12., dies zu einem Preis von 1600Eur. Dieser Preis steht für mich in keiner Relation zu dem alten Preis verglichen mit der Urlaubsdauer.

Wer kann mir helfen und sagen, Welche Rechte/ Schadensersatzansprüche ich gegen den Reiseveranstalter habe?

Meinen Urlaub habe ich bei meinem Arbeitgeber eingereicht und ich werde ihn wohl nicht mehr verschieben können.

Vorab vielen Dank
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mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 25.08.08, 07:55    Titel: Antworten mit Zitat

Erfährt ein Reiseveranstalter vor Reisebeginn von einer Änderung seiner angebotenen und versprochenen Leistung bzw. Ausschreibung, ist er verpflichtet, seine Kunden davon zu informieren.

Je nach Grad der Änderung ist er verpflichtet:
... den Kunden ein kostenloses Rücktrittsrecht einzuräumen
... sofern er in der Lage ist, Alternativangebote zu unterbreiten, deren Preisdifferenz jedoch der Kunde selbst zu tragen hat

Ob ein Schadenersatzanspruch vorliegt, ist einzelfalllich zu prüfen. Es wird auch vom Zeitrahmen zwischen Mitteilung und Reisetermin liegen, sowie den möglichen Alternativen. Dabei muss der Kunde auch die Schadenminderspflicht wahrnehmen. Er kann somit nicht wahllos eine andere Reise buchen, sondern diese muss vom Zielgebiet, Termn und Leistung ähnlich sein.

Da es sich auch nicht um die Weihnachtszeit handelt, für die es möglicherweise schon schwierig werden könnte, Alternativen zu finden, wird wohl Schadenersatz seitens Reiseveranstalter nicht greifen

meint
Peter
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