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Aktenverlust durch Anwalt

 
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jpkobelt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 6
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.02.05, 11:49    Titel: Aktenverlust durch Anwalt Antworten mit Zitat

Nach Erwirkung eines Titels und fruchtloser Pfändung bei Gläubiger vor gut 10 Jahren ist bei erneutem Versuch der Beitreibung die gesamte Akte beim RA nicht mehr auffindbar. Eine Versendung an den Mandanten hat nicht stattgefunden, eine Genehmigung zur Vernichtung wurde nicht eingeholt.

Was ist in so einem Falle zu tun?
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 07.02.05, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Es wundert mich nicht, dass eine Akte 10 Jahre nach Abschluß des Verfahrens nicht mehr auffindbar ist. Sie dürfte wohl vernichtet worden sein.

"(...) Handakten muss der Anwalt nach § 50 Abs. 2 BRAO für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufbewahren. Eine Verkürzung der Aufbewahrungspflicht ist dann möglich, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten abzuholen und dieser der Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt nachgekommen ist (§ 50 Abs. 2 BRAO).

Handakten sind nach § 50 BRAO Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat - nicht aber der Briefwechsel zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber bzw. die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Vor Vernichtung von Handakten ist es sinnvoll zu prüfen, ob sich Titel oder Originalurkunden darunter befinden. Diese sollten entweder zurückgegeben oder weiterhin aufbewahrt werden.(...)"


Quelle: http://www.palm-bonn.de/sekretariat.htm

Was in so einem Falle zu tun ist, richtet sich danach, was man damit erreichen will, bzw. woran der erneute Versuch der Beitreibung gescheitert ist.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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jpkobelt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 6
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.02.05, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

Dieses ist sehr wohl richtig, jedoch zu bemerken ist, dass es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt.

Gruß
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