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U-Haft vs. Unschuldsvermutung
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 14:36    Titel: U-Haft vs. Unschuldsvermutung Antworten mit Zitat

stehen sich U-Haft und Unschuldsvermutung nicht irgendwie entgegen ?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe dazu "Untersuchungen zur Unschuldsvermutung" von Carl-Friedrich Stuckenberg mit ausführlichen Nachweisen zur Literaturmeinung und Rspr. des BVerfG zu diesem Thema--> siehe hier
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:17    Titel: Re: U-Haft vs. Unschuldsvermutung Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
stehen sich U-Haft und Unschuldsvermutung nicht irgendwie entgegen ?

Nein, die stehen sich nicht entgegen. Wir unterhalten uns doch über Tatverdächtige -> Beschuldigter -> Angeklagter und der Richter entscheidet über Schuld oder Unschuld. Winken
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

es werden Unschuldige eingesperrt !
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
es werden Unschuldige eingesperrt !


Es werden Personen eingesperrt, gegen die strafrechtlich ermittelt wird.

Ob "schuldig" oder "unschuldig" ist dabei ohne Belang.
_________________
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Schuldig sind sie erst sehr viel später im Verfahren. Also werden Unschuldige eingesperrt. und das ist ein Problem, denn auf der einen steht die U-Haft, auf der anderen die Unschuldsvermutung.

Das Freiheitsrecht ist ein sehr hochwertiges Recht, was sich nicht durch die Vermutung, dass jemand schuldig sein könnte einschränken lässt. Durch die erwiesene Schuld und Verurteilung lässt sich jedoch das Freiheitsrecht wirksam einschränken.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
... Also werden Unschuldige eingesperrt. ....

... es werden hin und wieder Beschuldigte eingesperrt .... oder ... Tatverdächtige ....
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Auch BEschuldigte, sind noch UNschuldig ! es werden also BEschuldigte eingesperrt - obwohl es die UNSCHULDSVERMUTUNG gibt - die auch für BEschuldigte gilt!!!
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Das Freiheitsrecht ist ein sehr hochwertiges Recht, was sich nicht durch die Vermutung, dass jemand schuldig sein könnte einschränken lässt.


Doch; Art. 5 der europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt in Art. 5 Abs. 1 c) ausdrücklich, daß die Freiheit auf Grund einer rechtmäßigen Festnahme oder rechtmäßigem Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde entzogen werden kann, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. --> www.uni-potsdam.de/u/mrz/coe/emrk/emrk-de.htm

Mit der Unschuldsvermutung in Art. 6 Abs. 2 EMRK hat das durchaus nichts zu tun.
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Zuletzt bearbeitet von Redfox am 19.08.08, 15:51, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Auch BEschuldigte, sind noch UNschuldig ! es werden also BEschuldigte eingesperrt - obwohl es die UNSCHULDSVERMUTUNG gibt - die auch für BEschuldigte gilt!!!

Wiki lesen und verstehen. Winken
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

U-Haft ist Freiheitsberaubung gegen Unschuldige.



Auch wenn sie zulässig ist, ensteht doch ein Konflikt, um den es eigentlich gehen sollte !
Das Forum heißt doch: Rechtsgeschichte, - philosophie, -theorie Frage Und nicht Strafverfahrensrecht oder Völkerrecht.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

Auch wenn sie zulässig ist, ensteht doch ein Konflikt, um den es eigentlich gehen sollte !


Der im Grunde aber ausdiskutiert ist.

" In dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft wird das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung deutlich sichtbar. Die rasche und gerechte Ahndung schwerer Straftaten würde in vielen Fällen nicht möglich sein, wenn es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt wäre, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum Urteil in Haft zu halten. Andererseits ist die volle Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einschließung in eine Haftanstalt ein Übel, das im Rechtsstaat grundsätzlich nur dem zugefügt werden darf, der wegen einer gesetzlich mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Maßnahme schon gegen einen einer Straftat lediglich Verdächtigen zu ergreifen kann nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein. Dies ergibt sich auch aus der grundsätzlichen Unschuldsvermutung, die es ausschließt, auch bei noch so dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Vorgriff auf die Strafe Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung der Freiheitsstrafe gleichkommen. Diese Unschuldsvermutung ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, entspricht aber allgemeiner rechtsstaatlicher Überzeugung und ist durch Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention auch in das positive Recht der Bundesrepublik eingeführt worden." (BVerfG 19, 342 )

Wobei mir nicht ganz nachvollziehbar ist, wofür das BVerfG auch noch die Unschuldsvermutung diskutiert hat. M.E. ist das überflüssig.

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Das Forum heißt doch: Rechtsgeschichte, - philosophie, -theorie Frage Und nicht Strafverfahrensrecht oder Völkerrecht.


Auch in diesem Forum sollten dann aber Argumente ausgetauscht werden. Die lediglich stereotyp wiederholte Behauptung, daß Unschuldige eingesperrt werden, ist kein Argument.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der im Grunde aber ausdiskutiert ist.


Wohl kaum - solange im TV noch unfairständis darüber herrscht, dass ein tatverdächtiger Pädophiler, nach dem er Kontakt zu einem Kind aufnahm, nach polizeilicher Vernehmung auf freien Fuß ist.

Hier sind zwei Probleme offen:

- Unschuldsvermutung und sein Recht auf Freiheit
- wie kann eine Pädophiler, der offensichtlich nicht geheilt ist, aus staatlicher Obhut (Knast) entlassen werden


mir ging es um ersteres - weil es eben nicht ausdiskutiert scheint !
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
mir ging es um ersteres - weil es eben nicht ausdiskutiert scheint !


Inwiefern nicht?

Und wenn es um einen konkreten Fall geht, der hier diskutiert werden soll und um die Anwendung der §§ 112 ff StPO, scheint mir dies eher in das Forum Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht zu gehören.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

> Forum Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht


NEIN !

ich habe das mit Dolus directus 1. Grades hier geschrieben !
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