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„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird
Wir hatten doch schon den Fall Andrej H. hier diskutiert.
Man kann es natürlich bestreiten, oder sehr wahrscheinlich wird es
bestritten, aber ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die U- Haft
häufig als Druckmittel missbraucht wird, vor allem dann wenn es um
vermeintliche Steuerdelikte geht und der Beklagte nicht eine berühmte
Persönlichkeit ist.
Wenn ich dann so etwas
http://www.tagesspiegel.de/berlin/;art270,2552544*
lese oder
so etwas *
kann ich nur mit dem Kopf schütteln, und mein Vertrauen in unsere Rechtssprechung,
erhält nicht nur einen Dämpfer, nein, es ist schlichtweg irgend wann nicht mehr vorhanden.
Gr.
ZetPeO
* _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird
Sag mal, was willst Du eigentlich!?
Du hast einen Konflikt zwischen U-Haft und Unschuldvermutung angesprochen, den es natürlich gibt. Genau so, wie es viele viele andere Konflikte in der deutschen Rechtsordnung gibt, da zwar alle Verfassungsrechte Geltung beanspruchen, aber ständig miteinander in Konflikt geraten, abgewogen und ausgeglichen werden müssen.
Und nun:
1. Wurde Dir gesagt, wie der Konflikt zwischen Unschuldvermutung und U-Haft, als Bedürfnis nach effektiver Strafverfolgung und somit Funktionalität der Strafrechtspflege gehandhabt wird. Das BVerfG hat sich hierzu geäußert und der Kompromiss der Abwägung zwischen Unschuldvermutung und Strafrechtspflege führt dazu, dass U-Haft einerseits möglich ist, aber andereseits an hohe Anforderungen gebunden ist.
Dein Einwand "aber es werden Unschuldige eingesperrt" hilft daher jetzt nicht mehr weiter, weil das jeder weiß, man es unter bestimmten Voraussetzungen aber dennoch macht, weil man sonst keine effektive Strafrechtspflege, ebenfalls ein hohes Verfassungsgut, und somit keinen effektiven Schutz der Verfassungsrechte Dritter gewähren könnte.
Wenn Du Dich hierzu weiter äußerst, hat es also nur Sinn, indem Du die Abwägung angreifst und erklärst, weshalb die Effektivität der Strafrechtspflege hier noch weiter zurück treten müsste.
2. Was ist denn Dein Vorschlag? 100%ige Geltung der Unschuldsvermutung und Abschaffung der U-Haft? Ist es das, was Du willst? Bist Du bereit, die Defizite der Strafverfolgung in Kauf zu nehmen?
Nochmal zur Klärung: Die Unschuldvermutung ist, ebenso wie die persönliche Freiheit, ein Verfassungsgut, aber es ist eines von vielen. Alle Verfassungsgüter wie Schutz des Eigentums, des Lebens, der Meinung, der Arbeit, usw., usw. werden ständig geschützt aber auch eingeschränkt.
Und wir müssen ständig zwischen diesen abwägen, weil eines nie wirklich gewährleistet werden kann, ohne ein anderes einzuschränken. Alle Gesetze sind fast immer Abwägungen, zB.
§ 223 StGB - schützt die körperliche Unversehrtheit des einen (Art. 2 Abs. 2 GG) und schränkt die Freiheit (ebenfalls Art 2 Abs. 2 GG bei Gefängnisstrafe) oder dessen Vermögensrecht (Art. 14 GG bei Geldstrafe) des anderen ein.
§ 823 Abs. 1 BGB - schützt das Eigentum des einen (Art. 14 GG) und schränkt die allgemeine Handlungsfreheit des anderen ein (Art. 2 Abs. 1 GG).
§ 30 ff GmbHG (Stammkapitalerhaltungsgrundsatz) - schützt das Vermögen des einen (Art. 14 GG) und schränkt die Vertragsfreiheit des anderen ein (Art. 2 Abs. 1 GG).
§ 230 StGB (Volkeverhetzung) - schützt die Ehre der einen (Art. 1 und 2 GG) und schränkt die Meinungsfreiheit des andern ein (Art. 5 GG).
etc., etc. hier könnte man sich auch ständig hinstellen und schreien. "Aber da wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt, aber da wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt, ect...."
Ja! Wird sie, ebenso wie die Unschuldvermutung bei der U-Haft, aber zugunsten eines anderen, im konkreten Fall höherwertigen Verfassungsgutes. Es ist also immer und überall die Abwägung.
Also, alle weiteren sinnvollen Beiträge zu diesem Thema können nur zum Inhalt haben, warum bei der U-Haft die Abwägung zwischen der Unschuldvermutung (oder besser dem Freiheitsrecht) einerseits und der Effektivfität der Strafverfolgung andererseits anders ausfallen sollte.
Und wenn Du noch einmal sagst: "Aber es werden Unschuldige eingesperrt", war das ganz sicher das letzte mal, dass ich auf einen Deiner Beiträge geantwortet habe.
In stiller Hoffnung.....
Gruß
Dea
Zuletzt bearbeitet von cmd.dea am 19.08.08, 20:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
wie bei vielen, oder den meisten Diskussionen macht der Ton die Musik.
Es gibt sogar einen eigenen Thread mit dieser Headline.
Ihr abschließendes Statement:
Zitat:
Und wenn Du noch einmal sagst: "Aber es werden Unschuldige eingesperrt", war das ganz sicher das letzte mal, dass ich auf einen Deiner Beiträge geantwortet habe.
ist m.E. in diesem Forum fehl am Platz.
Ich habe dieses spezielle Forum doch tatsächlich so verstanden, dass man hier auch über
die Sinnesfreiheit von Gesetzen debattieren kann.
Wenn man anfängt einen TE im Rechtsphilosophieforum anzugreifen weil er eine einfach nachzuvollziehende Frage stellt,
sollte man das Forum dichtmachen.
Mir persönlich fallen einige Gesetze oder Vorschriften, z.B. aus der AO ein, die man hier
diskutieren könnte.
Ich hoffe der TE erstarrt jetzt nicht in Ehrfurcht ob Ihrer Drohung, ihm zukünftig nicht
mehr Ihre geistigen Erkenntnisse mitteilen zu wollen.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 20.08.08, 07:32 Titel:
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Ich habe dieses spezielle Forum doch tatsächlich so verstanden, dass man hier auch über
die Sinnesfreiheit von Gesetzen debattieren kann.
Das ist richtig, aber bezüglich der Frage "Untersuchungshaft" und "Unschuldsvermutung" ist die rechtstheoretische Diskussion gelaufen.
Auch in diesem Forum könnten daher nur die dort schon benannten Argumente wiederholt werden.
Außerdem ist mir nicht klar, was der TE möchte. Offenbar möchte er ohnehin keine Argumente austauschen, da er keine eigenen bringt bzw. auch keine fremden hier einführt. Es kommt lediglich die wiederholte Behauptung, es werden Unschuldige eingesperrt.
Auf meinen dementsprechenden Vorhalt hat der TE dann geantwortet, daß es ihm um einen tatverdächtigen Pädophilen geht.
Das scheint dann aber keine rechtstheoretische, sondern eher eine Frage der Anwendung der StPO zu sein.
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Wenn man anfängt einen TE im Rechtsphilosophieforum anzugreifen weil er eine einfach nachzuvollziehende Frage stellt,
sollte man das Forum dichtmachen.
Mir ist nicht klar, was der TE denn nun genau diskutieren möchte. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
...nicht immer kann jeder den Sinn von allem verstehen.... aber Gedanken aus dem Bereich der Rechtsphilosophie sind manchmal verworren... und manchmal reichen schon ein paar Statements, um die Verwirrung zu komplettieren oder zu entwirren; zumindest um neue Denkansätze zu finden... u.a. habe ich einen Denkansatz im Meyer-Goßner 50. Auflage "vor §112" gefunden u.a. durch hier geschriebenes u.a. durch Überlegungen, dessen Ursprung ich nicht bestimmen kann, so dass ich für mich den Konflikt erkennen und beachten kann - rechtlich lösen muss ich den ja nicht - was aber auch nicht im Sinne dieses Forum liegt, dann hätte ich die Frage nämlich im Forum Verfassungs- oder Verfahrensrecht gestellt. Jedoch war genau das eben nicht meine Intention.
Es werden Personen eingesperrt, gegen die strafrechtlich ermittelt wird.
Ob "schuldig" oder "unschuldig" ist dabei ohne Belang.
Interessant, insbesondere, weil die U-Haft-Zeiten schon bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen. Gibt es nicht eine Regel, nach der innerhalb von 6 Monaten eine Anklage "stehen muß", d.h. ein mdl.Termin sollte anberaumt sein ?
Gibt es nicht eine Regel, nach der innerhalb von 6 Monaten eine Anklage "stehen muß", d.h. ein mdl.Termin sollte anberaumt sein ?
Nein.
Merkwürdig:
Die gesetzlich vorgesehene Sechs-Monats-Frist
stellt nur eine Höchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der
Schluss gezogen werden, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt
nicht dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden müsse. Vielmehr gilt
auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren
Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der
gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung
über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.12.08, 14:26 Titel:
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Ihr kategorisches "Nein" wirkt nicht sehr vertrauenserweckend.
Das ist allein Ihr Problem. Ich brauche Ihr Vertrauen nicht. Sie haben gefragt:
Zitat:
Gibt es nicht eine Regel, nach der innerhalb von 6 Monaten eine Anklage "stehen muß", d.h. ein mdl.Termin sollte anberaumt sein ?
So eine Regel gibt es nicht, also lautet die Antwort zutreffend:
Zitat:
Nein.
Ob die Untersuchungshaft aufrecht erhalten werden darf, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten die Ermittlungen abgeschlossen worden sind, ist eine ganz andere Frage. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.12.08, 14:40 Titel:
Keine Ahnung, was Sie für eine StPO haben. In meiner gibt es keinen § 178 StPO.
§ 121 StPO ist doch eindeutig:
§ 121 StPO hat folgendes geschrieben::
1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) [...]
(4) [...]
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Warum wird Ihre Antwort dogmatisch wiederholt, wenngleich die StPO bereits negiert ?
Nicht die Antwort wird dogmatisch wiederholt, Sie werden wiederholt dogmatisch widerlegt. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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