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myLord
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Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 544

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 14:22    Titel: Versprochene Produktfeatures fehlen Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

nehmen wir uns mal folgenden erfundenen Sachverhalt vor:

Unternehmen A ist ein Dienstleister und bietet verschiedene Pakete an, die unter anderem Versicherungen beinhalten. Unternehmen ist B und hat ein solches Paket bei A.

A schickt B nun einen Flyer, in dem für ein neues Paket geworben wird. Kurze Zeit später ruft A bei B an und bespricht mit ihm das Angebot. Sowohl auf dem Flyer als auch während des Gespräches wird für eine Versicherung geworben, die in dem Paket inklusive enthalten ist. Telefonisch kommt es dabei zu einem Vertragsabschluss.

Kurze Zeit später bekommt B alle Unterlagen zu dem Paket. Irgendwann ließt B sich die Unterlagen genau durch und merkt zufällig, dass diese o.g. Versicherung nirgendwo erwähnt wird. Er wendet sich deshalb an A, worauf er die Antwort bekommt, dass diese Versicherung "Grundsätzlich nicht in dem Paket enthalten ist".

Die Rechte von B sind mir klar, wie sieht es aber mit dem Wettbewerbsrecht aus? Denn Schließlich wurde hier mit einer Zusatzleistung geworben, die anscheinend nie Vertragsbestandteil hätte werden sollen.
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu kann ich nur mit § 3 sagen: "Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig."

Dazu zählt insbesondere auch eine § 5 Irreführende Werbung:
Zitat:
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über
1.
die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;


Und da kann man anscheinend was gegen tun , nicht nur als Verbraucherzentrale, die man aber auch informieren kann.

Gruß aus Berlin, Gerd
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myLord
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 544

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Ich will jetzt noch kurz zwei Zusatzfragen stellen.

Ich konnte irgendwo etwas finden, was ein "Verbraucher" direkt gegen einen Verstoß machen kann. Ich habe dort nur etwas von Mitbewerbern und Interessensverbänden gelesen, die gegen eine Fehlhandlung etwas unternehmen können. Bedeutet das, dass ein Verbraucher, bzw. ein als Kunde betroffenes / hintergangenes Unternehmen von sich aus nichts machen kann?

Eine Verbraucherzentrale vertritt soweit ich weiß nur "Privat-" Personen. D.h. wenn das Unternehmen A das Angebot so gestaltet, dass nur andere Unternehmen mit den Betroffenen Vertragskonditionen Kunde werden können, wird die Verbraucherzentrale nichts machen können. Oder sehe ich das falsch?
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

"Die Verbraucherzentralen ... vertreten die Interessen der Verbraucher " Sagen die Verbraucherzentralen. Dafür werden sie "aus öffentlichen Zuwendungen der Länder, Einnahmen aus der Beratung und dem Verkauf ihrer Ratgeber" finanziert. http://www.verbraucherzentrale.de/faq_verbraucherzentralen.php#2 Also werden sie wohl nur die Interessen der "End"-Verbraucher vertreten und nicht die von Zwischenverbrauchern und Mitbewerbern. Die haben in der Regel ihre eigenen Verbände.

Hat aber ein Verbraucher selbst ein "berechtigtes Interesse" an einem Vorgehen gegen ein Unternehmen? Eigentlich nur, wenn es strafrechtlich relevant ist. In Frage käme hier zum Bleistift § 263 Betrug.

Und bei entsprechendem "öffentlichen Interesse" heftet sich die Staatsanwaltschaft auch dann an die Fersen, wenn kein Betroffener Anzeige erstattet.

Klar ist man kein Betroffener mehr, wenn man via Fernabsatzgesetz aus der Schlinge des Vertrags geschlüpft ist. Aber die Verbraucherzentralen sollte das dennoch interessieren. Von diversen Verbrauchermagazinen man ganz zu schweigen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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