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Unter der Voraussetzung, dass der Hund tatsächlich als bissig und damit gefährlich eingestuft wurde und damit Leinen- und Maulkorbzwang bekommen hat (manchmal darf ein Hund nämlich ordungsrechtlich einen Menschen beißen, etwa, wenn der ihn angegriffen hat), gilt:
Zitat:
a) Der Halter mißachtet den Maulkorbzwang und wird erwischt.
Ein Bußgeld wird fällig.
Zudem wird das Ordnungsamt überlegen - vor allem, wenn das öfter vorkommt - ob der Halter von der persönlichen Zuverlässigkeit her geeignet ist, einen gefährlichen Hund zu führen. Kommt es zu der Überzeugung, dass er das nicht ist, wird es ihm den Hund entziehen; der kommt dann ins Tierheim.
Sollte eine andere Person als der Halter den Hund ohne die Auflagen ausführen, so kann das Ordnungsamt dem Halter verbieten, den Hund von dieser Person ausführen zu lassen (das macht es recht gerne).
Zitat:
b) Der Hund beißt erneut und es kommt raus, dass kein Maulkorb getragen wurde.
In diesem Fall handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung, je nach Verhalten des Halters sogar um gefährliche Körperverletzung, dann nämlich, wenn man davon ausgehen kann, dass der Halter Bissverletzungen billigend in Kauf genommen hat.
Es wird also eine Strafanzeige geben und damit, zusätzlich zu den zivilen Schadensersatzansprüchen, eine Strafverfolgung durch den Staatsanwalt.
Zudem ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass dem Halter der Hund vom Ordnungsamt entzogen wird.
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