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Betrug durch Rechtsanwalt? Einbehalt der Unterlagen rechtens

 
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Svenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 31
Wohnort: Schwabenland

BeitragVerfasst am: 07.02.05, 13:49    Titel: Betrug durch Rechtsanwalt? Einbehalt der Unterlagen rechtens Antworten mit Zitat

Folgender vorliegender Fall:

Ein Käufer K, sowie zwei Bekannte 2B von K, haben vor einiger Zeit als Steuersparmodell vermietetes Wohneigentum, in selbem Gebäude, vom gleichen Makler M erworben.
Die hierfür vorgelegte Berechungsgrundlage von M, welcher sich auch um die Finanzierung kümmerte, entpuppte sich im Nachhinein allerdings als falsch, sprich die monatl. zu tragenden Kosten von K und 2B sind weitaus höher.
Weiter wurden div. Dinge nicht berücksichtigt, wie z.B. dass sich durch eine Heirat oder Kind die Steuerfreibeträge nicht mehr so berechnen lassen wie zum Zeitpunkt des Kaufes.
Des Weiteren wurden sonstige Steuervorteile, wie beispielsweise Rückerstattungen nicht berücksichtigt, welche sich beispielsweise aus einer beruflichen Fortbildung ergeben haben (was nicht das Problem sein sollte).

M ist nicht mehr greifbar, dessen Firma offensichtlich nicht mehr existent.
Scheinbar wird gegen M wegen Betruges usw. ermittelt.
Des Weiteren ist von Insolvenz die Rede. Eine diesbezgl. Offizielle Mitteilung oder Bestätigung liegt jedoch nicht vor.

Nun haben K und 2B vor ca. einem Jahr ein Schreiben einer Anwaltskanzlei A erhalten, welche wohl in selber Angelegenheit ein anderes Käuferehepaar vertritt, und das Ziel verfolgt, durch Gründung einer Interessengemeinschaft gemeinschaftlich gegen die finanzierenden Banken vorzugehen, indem Sie den Immobilienerwerb Rückabwickeln will.

Hierzu wurde aufgeführt, dass auch Käufern in finanziell schwieriger Lage ein Lösungsweg aufgezeigt werden soll, und für diejenigen, die eine RS besitzen, wozu K und 1B gehören, erst einmal eine Deckungszusage der RSV eingeholt werden soll.
K und 1B entschließen sich, sich der IG anzuschließen, und schildern jeweils Ihren speziellen Fall. Im Schreiben an A haben Sie auch darauf hingewiesen, die RSV zwischendurch gewechselt zu haben, und baten um Mitteilung, welche der Versicherungen hier nun zuständig sei. Weiter baten Sie ausdrücklich um vorherige Einholung einer Deckungszusage bei der zust. Versicherung.

Ein halbes Jahr keine Reaktion seitens A. Plötzlich eine Rechnung von A.
1B setzt sich telefonisch mit A in Verbindung. A will dies klären, da es sich offensichtlich um einen Fehler seitens A handelt.
Vier Monate keine Reaktion seitens A. Dann plötzlich im Dezember 04 ein Schreiben von A.
Hier wird auf die Verjährungsfrist im Januar 05 hingewiesen, und dass nur Klage eingereicht werden kann, wenn innerhalb der Frist von einer Woche € 1.500,- an A als Auslagenvorschuss zu bezahlen.

K ist entsetzt über die Vorgehensweise von A, und vermutet auch hier stark einen weiteren Betrug dahinter.

Nun schreibt K an A, dass ihm unverzüglich die überlassenen Unterlagen zurückgeschickt werden, und weißt auch ausdrücklich darauf hin, dass er dieses Vorgehen als unverschämt empfindet.

Keine Reaktion von A.

3 Wochen später das nächste Schreiben von K, mit einer weiteren Aufforderung, unverzüglich die Unterlagen zurückzusenden, sowie einem Hinweis, dass bei weiterem Einbehalten der Unterlagen die zust. Anwaltskammer eingeschaltet wird.

Seither sind wieder 14 Tage vergangen, ohne Reaktion von A.

K benötigt die Unterlagen dringend, da er, wie schon an anderer Stelle gepostet, kurz vor der Insolvenz steht.

Was tun sprach Zeus Z?


Vielen Dank vorab!
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Svenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 31
Wohnort: Schwabenland

BeitragVerfasst am: 21.02.05, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen!

Hm...dann lasst mich das mal anders formulieren:

Darf ein Anwalt A eine Person P direkt anschreiben, wenn A Kenntnis durch jemand
anderen (X) über einen bestimmten Sachverhalt S erlangt hat?

Ich habe nun gehört, dass Anwälte hier einem bestimmten Wettbewerbsverbot oder so ähnlich unterliegen. Sie dürfen ja auch keine Werbung machen....

Bin dankbar für jeden Tipp, nachdem nun eine Woche lang in der Kanzlei niemand ans
Telefon zu bekommen war, der einem weiterhelfen kann. Man wird ständig nur mit
Rückruf vertröstet, der nie erfolgt!


Grüße

Svenny
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ram
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 12:41    Titel: warum darf ein Anwalt keine webubung machen ? Antworten mit Zitat

Hallo,
warum darf ein Anwalt keine webubung machen ?
wo hast Du das gehört?
Diese Thema intersiert mich auch, wo von muss er leben, wenn er keine Werung machen kann ?

grüsse

ram
_________________
ich bin neu hier
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Svenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 31
Wohnort: Schwabenland

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hi!

Keine Ahnung warum das so ist.....aber hast Du schon mal irgendwo Werbung von nem
Anwalt gesehn? Ich nicht....zumindest wär's mir nicht aufgefallen......

Ich hab das von von zwei meiner vier Anwälte...die haben das irgendwann mal von sich gegeben.
Nach einem Fall haben wir einen Bericht in einer Zeitung verfasst, wofür wir beim
Anwalt angefragt haben, ob wir ihn dabei namentlich erwähnen dürften, könnten oder sollten.
Dies hatte er abgelehnt, weil das Werbung sei, was er nicht machen dürfte.

Statt dessen hat er zu unserem Bericht in einer seperaten Spalte einen rechtlichen
Kommentar mit paar Hintergrundinfos geschrieben.
Im Endeffekt kommt das auf das Selbe raus, ist dann aber keine Werbung mehr.

Mehr kann ich dazu leider auch nicht sagen....


Grüße

Svenny
_________________
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten: "wo kämen wir hin",
und niemand ginge, um einmal zu schauen, wohin man käme,
wenn man ginge.
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Svenny
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 31
Wohnort: Schwabenland

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ach ja.......zu genau dem Vorgehen, mit direktem Anschreiben des Anwaltes hab ich nen
andreren Anwalt befragt, welcher mir ganz klar sagte, dass dies nich zulässig sei.

cya
_________________
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten: "wo kämen wir hin",
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wenn man ginge.
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BradPitt076
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 9
Wohnort: Oberfranken

BeitragVerfasst am: 30.03.05, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Neben den Klauseln des UWG (Gesetz gegen den unaurlaubten Wettbewerb) gelten für anwaltliche Werbung standesrechtliche Vorschriften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der anwaltlichen Berufsordnung (BORA).
Werbung ist dem RA nur erlaubt, wenn sie über seine Tätigkeiten in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Das heisst der Anwalt darf in einer Zeitung den Text "Rechtsanwalt XYZ Fachanwalt für Familienrecht, Verkehrsrecht...". Nicht z.B. darf er mit Texten wie "Ich lasse Sie am besten Scheiden" werben.

mfg
BradPitt076
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