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Verfasst am: 21.08.08, 11:24 Titel: PKH und Anrechnungsvorschrift
RA A vertritt B zunächst außergerichtlich.
Da B keine Beratungshilfe erhält, rechnet RA A seine 1,3 Geschäftsgebühr ab.
Bsp. 1,3 2300 VV RVG aus 20.000: 839,40 €
Im nachfolgenden Gerichtsverfahren erhält B PKH:
die 1,3 3100 VV RVG i.V.m. 49 RVG aus 20.000 beträgt 380,90 €
Wie erfolgt die Anrechnung nach Vorb 3.4 zu Teil 3 VV RVG? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Interessante Frage! Ich habe davon natürlich keine Ahnung, aber habe etwas gegoogelt und möglicherweise etwas gefunden, was hier weiter hilft:
1) § 58 (2) RVG
2) BGH-Urteil VIII ZR 86/06
3) (dort wird auch auf den Urteil und den § verwiesen)
Zitat:
...Etwas anderes muss gelten bei der Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist hier als solche nicht zu berücksichtigen.
Festsetzung nach § 126 ZPO
Auf den Rechtsanwalt können nur die Ansprüche des Mandanten übergehen. Dieser muss aber die Anrechnung gegen sich gelten lassen. Bei entsprechender Zahlenkonstellation kann es für den Rechtsanwalt günstiger sein, die Festsetzung gegen die Landeskasse zu beantragen, da hierbei die Anrechnung unberücksichtigt bleibt.
Verrechnung von Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG
Hat die PKH-Partei auf eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gezahlt, so handelt es sich, soweit diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, um eine Zahlung im Sinne von § 58 Abs. 2 RVG, die bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist. Allerdings ist diese zunächst auf die Differenzvergütung zu verrechnen.
Quelle _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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