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Hallo liebe Leute,
während der Flugzeugkatastrophe in Spanien kam jetzt heraus, dass nach dem ersten Fehlstart einige Passagiere das Flugzeug verlassen wollten was Ihnen aber nicht erlaubt wurde. Mich würde jetzt sehr interessieren, ob dies ein juristisches Nachspiel haben kann ? (Gegenüber der Fluggesellschaft ?) Hat man als Passagier ein Recht das Flugzeug wieder zu verlassen solange es am Boden ist ??
Viele Grüße
Sonne
Verfasst am: 23.08.08, 00:00 Titel: Fleugzeugabsturz in Spanien
Hallo Forum,
alle von euch werden das Ungklück in Spanien mitbekommen haben.
Nun zu dem Thema, zu dem ich eine Diskussion starten möchte:
Vor dem 2. Startversuch sollen wohl einiege Leute den Wunsch geäüßert haben das Flugzeug verlassen zu wollen. Jedoch wurde ihnen dieser Wunsch verwehrt. Mit welcher Rechtsgrundlage ist dies vereinbar? Oder ist das schon Freiheitsberaubung, wenn das Flugzeug wieder am Terminal steht? Dass der Passagier zivilrechtliche Forderungen begleichen muss steht wohl außer Frage, oder doch nicht?
Was sind die Rechte eines Flug-Reisenden und was muss er über sich ergehen lassen?
Was ist eurer Meinung nach richtig? (und was rechtlcih?)
Ab dem Moment wenn die Türen des Flugzeugs geschlossen sind entscheidet einzig der Kapitän, ob Passagiere wieder von Bord gehen dürfen. Dies wird wohl i. d. R. nur bei wirklich triftigem Grund erlaubt werden oder dann, wenn absehbar ist, dass z. B. die Behebung eines Defekts recht lange dauern wird. Wenn ein Passagier das Flugzeug verlassen will, müsste aus Sicherheitsgründen auch sein Gepäck wieder entladen werden etc. pp. Da das alles einige Zeit in Anspruch nimmt und zu einer weiteren Verzögerung des Starts führen kann, wird ein Verlassen normalerweise nicht gestattet.
Manchmal kann man hier nur Antworten geben, weil man am Nachmittag Nachrichtensendungen sieht _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Ab dem Moment wenn die Türen des Flugzeugs geschlossen sind entscheidet einzig der Kapitän, ob Passagiere wieder von Bord gehen dürfen.
Nun, die entscheidende Frage ist ja hier gerade, woraus sich dieses Recht ergibt, denn immerhin hat er keine Hoheitsgewalt, sondern muss daher zivilrechtlich ermächtigt worden sein, die Beweungsfreiheit der Passagiere einzuschränken.
Die Antwort kann also nur im Flugreisevertrag liegen.
Er hat, genau wie der Kapitän eines Schiffes, die Bordgewalt - und die ist schon ziemlich weitreichend. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Das ist richtig, § 12 bezieht sich aber lediglich auf die Befugnisse des Kapitäns gegenüber Passagieren, die sich an Bord befinden, genauer gesagt darauf, dass dieser den Bordablauf regeln kann. Er hat also dass sagen, "wenn" jemand an Bord ist, entscheidet aber nicht über das "ob".
Die Norm erfasst dem insoweit eindeutigen Wortlaut nach nicht die Frage des Zugangs zu oder Abgangs von Bord, berechtigt den Kapitän also nicht, zu entscheiden, wer an Bord ist, bzw. bleibt. Das jedenfalls solange nicht, wie durch das Verlassen des Flugzeuges die Sicherheit nicht gefährdet ist (Tür öffnen in der Luft iss also nicht).
Eine Befugnis, Passagieren das Verlassen des Flugzeuges zu verweigern, kann ich der Norm daher nicht entnehmen (lasse mich bei entsprechendem Nachweis aber hier gerne eines Besseren belehren).
Das ist richtig, § 12 bezieht sich aber lediglich auf die Befugnisse des Kapitäns gegenüber Passagieren, die sich an Bord befinden, genauer gesagt darauf, dass dieser den Bordablauf regeln kann. Er hat also dass sagen, "wenn" jemand an Bord ist, entscheidet aber nicht über das "ob".
Nach meiner Kenntnis entscheidet ein Flugkapitän auch über das "ob",
er kann sich zum Beispiel weigern, bestimmte Personen mitzunehmen
(schwangere Frau, kranke Person, betrunkene Person, Mann mit Bart und Turban usw.).
Ich bin der Auffassung, dass er auch über das "ob" entscheidet.
Er kann letztendlich auch darüber entscheiden, ob er Passagiere mitnimmt oder ausschließt - z.B. angetrunkene Passagiere.
edit:
nebelhoernchen war schneller - aber mit mir einer Meinung _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Tja, man kann ja viele Meinungen haben. Entscheidend für die Frage ist aber noch immer der Wortlaut des § 12 Luftsicherheitsgesetz, und der gibt das so jedenfalls nicht wieder.
Im Übrigen:
- schwangere Frauen
- kranke Personen
- betrunkene Personen und
- Männer mit Bart, Turban und Bombe
stellen alle "Gefahren" iSd. § 12 Abs. 2 LuftSiG dar, so dass hier die Befugnis des Kapitäns, diese nicht mitzunhmen oder zu entfernen, offensichtlich ist, da ansonsten der ordnungsgemäße Bordbetrieb nicht gewährleistet wäre.
Dafür, dass er ohne das Vorliegen einer solchen Gefahr einer Person das Verlassen des Flugzeuges verwehren dürfte, sehe ich in der Norm daher gerade keine Grundlage.
Denn wenn der Gesetzgeber für die Handlungsermächtigung des Kapitäns schon "eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst" voraussetzt, ergibt der Umkehrschluss, dass ohne eine solche Gefahr natürlich kein Recht besteht, Passagieren gegenüber entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Weil es mich interessiert, habe ich mal eine JURIS Recherche zu § 12 LuftSiG gemacht, die aber leider nichts ergeben hat. Vielleicht findet ja jemand ein Urteil hierzu.
Ich sehe es so: wenn die Türen verschlossen sind und das Flugzeug von der Gangway abgedockt hat ist dies vergleichbar mit einem Schiff, dass vom Anleger abgelegt hat.
Wenn dort dann ein Passagier sagen würde, dass er wieder an Land will möchte ich den Kapitän sehen der, solange kein wirklich triftiger Grund vorliegt, ein Anlegemanöver fährt um den Passagier wieder an Land gehen zu lassen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Ich sehe es so: wenn die Türen verschlossen sind und das Flugzeug von der Gangway abgedockt hat ist dies vergleichbar mit einem Schiff, dass vom Anleger abgelegt hat.
Wenn dort dann ein Passagier sagen würde, dass er wieder an Land will möchte ich den Kapitän sehen der, solange kein wirklich triftiger Grund vorliegt, ein Anlegemanöver fährt um den Passagier wieder an Land gehen zu lassen.
Das beantwortet aber noch immer nicht die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschehen könnte. Und da wir hier eine nicht unerhebliche Freiheitsbeeinträchtigung haben, sollte man da schon sehr konkret sein.
Und § 12 LuftSiG gibt eine Freiheitsbeeinträchtigung ohne eine das Vorliegen einer Gefahr für Passagiere oder Flugzeug nun einmal nicht her. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass der Passagier mit dem Beförderungsvertrag in diese Beeinträchtigung einwilligt, soweit eine solche eben nicht von dem LuftSiG gedeckt ist.
...
Und § 12 LuftSiG gibt eine Freiheitsbeeinträchtigung ohne eine das Vorliegen einer Gefahr für Passagiere oder Flugzeug nun einmal nicht her. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass der Passagier mit dem Beförderungsvertrag in diese Beeinträchtigung einwilligt, soweit eine solche eben nicht von dem LuftSiG gedeckt ist.
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Hallo Dea,
möglicherweise befindet sich eine entsprechende Regelung in der Luftverkehrs-Ordnung.
Das ist richtig, § 12 bezieht sich aber lediglich auf die Befugnisse des Kapitäns gegenüber Passagieren, die sich an Bord befinden, genauer gesagt darauf, dass dieser den Bordablauf regeln kann. Er hat also dass sagen, "wenn" jemand an Bord ist, entscheidet aber nicht über das "ob".
Der Passagier der aussteigen möchte ist noch an Bord.
Beim Schiff könnte man ja einfach über die Reling springen und wäre nicht mehr an Bord, beim Flugzeug müßte aber irgendjemand die Türe öffnen - und das hat der Kapitän offenbar untersagt.
Das ist richtig, § 12 bezieht sich aber lediglich auf die Befugnisse des Kapitäns gegenüber Passagieren, die sich an Bord befinden, genauer gesagt darauf, dass dieser den Bordablauf regeln kann. Er hat also dass sagen, "wenn" jemand an Bord ist, entscheidet aber nicht über das "ob".
Der Passagier der aussteigen möchte ist noch an Bord.
Es geht um das Prinzip, das dahinter steht. Der Kapität darf nicht entscheiden, wer an Bord kommt oder von Bord geht, außer, es besteht eine Gefahr. § 12 LuftSiG ermächtigt ihn darüber zu entscheiden, wie man sich an Bord zu verhalten hat, aber nicht, ob man dort ist oder bleibt.
Zitat:
Beim Schiff könnte man ja einfach über die Reling springen und wäre nicht mehr an Bord, beim Flugzeug müßte aber irgendjemand die Türe öffnen - und das hat der Kapitän offenbar untersagt.
Und noch immer stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage er das darf. § 12 LuftSiG ist es offensichtlich nicht.
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