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Verfasst am: 21.08.08, 11:22 Titel: Verkehrsunfall / Höherstufung bei Versicherung?
Hallo.
ich hatte vor 4 Monaten einen leichten Verkehrsunfall (Schaden bei mir am Auto € 400),
den die gegnerische Fahrerin nicht anerkennen wollte. Es kam zum Rechtsstreit, bei dem
der Amtsrichter aufgrund der geringen Schadenhöhe folgenden Vergleich vorschlug:
1. Die Beklagten (also die gegnerische Fahrerin und ihre Versicherung) zahlen als
Gesamtschuldner an den Kläger (also an mich) € 200.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Vergleich ist von beiden Seiten angenommen worden.
Meine Versicherung hat ohne Kenntnis des Urteils den Schaden am gegnerischen Pkw
im Vorwege bezahlt und will mich nun beitragsmäßig höher einstufen.
Ist das rechtens aufgrund des Vergleichs?
Für die Beantwortung bedanke ich mich im voraus.
Gruß
Jerrie
Zuletzt bearbeitet von Jerrie am 21.08.08, 13:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
ich halte nix davon, Beiträge zu editieren und wesentliche neue Fragen zu stellen, nachdem bereits eine Antwort gegeben wurde......
Jerrie hat folgendes geschrieben::
Meine Versicherung hat ohne Kenntnis des Urteils den Schaden am gegnerischen Pkw
im Vorwege bezahlt und will mich nun beitragsmäßig höher einstufen.
Ist das rechtens aufgrund des Vergleichs?
ja, das dürfte grundsätzlich so ok. sein.
Es handelt sich ja um zwei verschiedene Ansprüche: erstens, der Anspruch, den deine Unfallgegnerin gegen dich (bzw. deine Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung) stellt.
und zweitens, der Anspruch, den du gegen deine Gegnerin richtest.
Beim Vergleich ging es nur um den zweiten Anspruch: du wolltest Schadenersatz von deiner Unfallgegnerin und hast einen Teil davon erhalten.
Die Ansprüche, die deine Unfallgegnerin gegen dich gestellt hat, sind davon grundsätzlich unabhängig. Dein Versicherer hat sich aus Gründen, die wir hier nicht kennen (möglicherweise "Prozessökonomie") dafür entschieden, ohne großen Aufwand die geltend gemachten Ansprüche (vermutlich auch nur ein paar hundert Euronen) zu begleichen. Das ist ok, das darf er grundsätzlich: vgl. z.B. Prölss/Martin, VVG-Kommentar, 26. Aufl., Rn. 28 zu § 10 AKB. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 21.08.08, 14:57 Titel:
Vielleicht gibt der Versicherer ja die Möglichkeit den Schaden zurückzukaufen. Das lohnt sich in der Regel, wenn die Schadenzahlung nicht so hoch ist wie die Beiträge, die man im Verhältnis bezahlt bis der vorherige SFR wiederhergestellt ist. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Die Ansprüche, die deine Unfallgegnerin gegen dich gestellt hat, sind davon grundsätzlich unabhängig. Dein Versicherer hat sich aus Gründen, die wir hier nicht kennen (möglicherweise "Prozessökonomie") dafür entschieden, ohne großen Aufwand die geltend gemachten Ansprüche (vermutlich auch nur ein paar hundert Euronen) zu begleichen. Das ist ok, das darf er grundsätzlich: vgl. z.B. Prölss/Martin, VVG-Kommentar, 26. Aufl., Rn. 28 zu § 10 AKB.
Das darf die Versicherung aber nicht, wenn ihr bekannt ist, daß die Unfallgegner einen Prozeß führen. Für den Fall, daß ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich die Versicherung von Zahlungen freistellt, hat diese Pech gehabt, und kann den Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers nicht zurückstufen. Dieser sollte sich an den zuständigen Versicherungsombudsmann wenden.
Vielleicht gibt der Versicherer ja die Möglichkeit den Schaden zurückzukaufen. Das lohnt sich in der Regel, wenn die Schadenzahlung nicht so hoch ist wie die Beiträge, die man im Verhältnis bezahlt bis der vorherige SFR wiederhergestellt ist.
Laut Gericht gibt's nichts zu zahlen, deshalb gibt's gegenüber der Haftpflichtversicherung auch nichts zurückzukaufen.
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