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Verfasst am: 22.08.08, 20:41 Titel: Kündigung, aber AN legt trotzdem ärtzliches Attest vor
Hallo!
Es stellt sich folgender Sachverhalt:
Was passiert, wenn ein AN morgens zur Arbeit erscheint, nach einem heftigen Streit die Firma einfach plötzlich verlässt, der AG dabei die frsitlose Kündigung ausspricht, aber der AN am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt?
Und mal angenommen, dass dem AN auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, der aber nach diesem Vorfall den Schlüssel nicht mehr abgeben will? Darf man da einfach die Wohnung betreten? Ist ja schließlich auf dem Namen des AG angemietet.
Anmeldungsdatum: 20.07.2006 Beiträge: 742 Wohnort: im Norden
Verfasst am: 22.08.08, 21:03 Titel:
Moin,
Das der AN die Firma plötzlich verlässt kann sogar ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, muss aber nicht.
Der AG kann aber keine Kündigung (egal ob fristlos oder fristgerecht) mündlich aussprechen. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
Ob der AN nun eine AU vorlegt oder nicht ist für eine Kündigung egal.
Also, weiterhin die Arbeitskraft anbieten, und dann ab zum Anwalt.
Für die Wohnung wird es wohl einen extra Mietvertrag geben, aber meiner Meinung nach darf der AN auch nach Kündigung die Wohnung betreten. _________________ Der Rechtsstaat hat nicht zu siegen, er hat auch nicht zu verlieren, sondern er hat zu existieren!
Helmut Schmidt 2007
ich hab' BellaB anders verstanden. Ich denke es ging BellaB darum, ob der AG die Wohnung des gekündigten Mitarbeiters betreten darf, weil sie durch den AG angemietet wurde.
Verfasst am: 23.08.08, 06:22 Titel: Re: Kündigung, aber AN legt trotzdem ärtzliches Attest vor
BellaB hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Es stellt sich folgender Sachverhalt:
Was passiert, wenn ein AN morgens zur Arbeit erscheint,
…erst mal nix.
BellaB hat folgendes geschrieben::
nach einem heftigen Streit die Firma einfach plötzlich verlässt,
…dann handelt der Arbeitnehmer klug, denn man soll einen heftigen Streit nicht am Arbeitsplatz führen und sich selbst notfalls aus so einer Situation entfernen, bevor sie eskaliert.
BellaB hat folgendes geschrieben::
der AG dabei die frsitlose Kündigung ausspricht,
… dann passiert nix, weil das bloße „aussprechen“ rechtlich ohne Bedeutung ist. In § 623 BGB ist bestimmt, daß die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, daß für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stets Schriftform erforderlich ist, und die in der Vergangenheit oft genutzte mündliche Form nicht mehr ausreicht.
BellaB hat folgendes geschrieben::
aber der AN am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt?
…dann ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der AN arbeitsunfähig erkrankt ist. Außerdem sollte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer nicht nur den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend machen wird, sondern auch Entgeltfortzahlungsansprüche stellen wird.
BellaB hat folgendes geschrieben::
Und mal angenommen, dass dem AN auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird,
… dann sollte man davon ausgehen, dass nicht „irgendwie“ irgendeine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, sondern dass es ein Vertragsverhältnis dazu gibt. Man muß da wohl unterscheiden zwischen Werksmietwohnung und Werksdienstwohnungen, wie ich gerade bei http://www.thepallutz-page.de/ gelesen habe.
Dort fand ich dazu einige Erläuterungen, die ich hier trotz der vielen Tippfehler mal auszugsweise zitiere:
Zitat:
Werkswohnung
Unter einer Werkswohnung versteht man eine Wohnung die auf Grund eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses einem Arbeitnehmer überlassen wird.
Hierbei ist es unerheblich ob der Vermieter der Arbeitsgeber selbst oder z.b ein Wohnungsbauunternehmen ,mit dem der Arbeitgeber einen Belegungsvertrag hat ist.
Werksmietwohnung
Ist eine Wohnung die einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis vermietet ist .
Bei einer Werksmietwohnung bestehen zwei Rechtsverhältnisse, das Arbeitverhältnis und das Mietverhältnis.
Da zwei Rechtsverhältnisse bestehen hat der Arbeitsvertrag grundsätzlich keinen Einfluss auf das Mietverhältnis, das sich somit nach den mietrechtlichen Bestimmungen richtet.
Lediglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitsvertrag auch Auswirkungen auf den Mietvertrag.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet so bedeutet das nicht automatisch eine Beendigung des Mietverhältnisses.
Ausnahme ist der Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz.
Im Regelfall muss der Vermieter das Mietverhältnis erst kündigen. LG Düsseldorf WM 85,151
Eine Kündigung ist nur dann wirksam ,wenn der Vermieter die Wohnung für einen anderen Arbeitnehmer dringend benötigt OLG Celle RE WM 85,142 und wenn die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben angegeben sind OLG Stuttgart RE WM 86,132 Erforderlich ist ein konkreter Nachweis des Interesses vom Vermieter warum gerade diese Wohnung benötigt wird
AG Wermelskirchen WM 80,249
Dabei ist es ausreichend wenn ein anderer Arbeitnehmer untergebracht werden soll, ohne das dieser auch Nachfolger am Arbeitsplatz ist.
Eine Benennung des Nachfolgemieters ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber eine Warteliste führt LG München I WM 90,153 Die Kündigung ist aber nicht gerechtfertigt wenn betriebsfremde Personen in der Wohnung untergebracht werden sollen oder die Wohnung nicht mehr als Wohnraum verwendet werden soll.
Eine Kündigung wegen Betriebsbedarf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Wohnung an einen betriebsfremden Mieter vergeben ist OLG Stuttgart RE WM 93,338;RE WM 91,330
Für die Kündigung einer Werksmietwohnung gelten kürzere Kündigungsfristen.
Funktionsgebundene Werkswohnungen (Pförtner, Hausmeisterwohnung)1. Monat § 565 c Abs.1 Nr.2 BGB Hierbei ist erforderlich das die Werksmietwohnung für den Nachfolger am Arbeitsplatz des ausscheidenden benötigt wird.
Für die sonstigen Werksmietwohnungen 3. bzw. 2. Monate – 3 Monate wenn die Wohnung für einen anderen Arbeitnehmer benötigt wird. - 2. Monate wenn die Wohnung dringend benötigt wird und das Mietverhältnis vor dem 01.09.1993 eingegangen worden ist.
Die 2. oder 3.monatige Kündigungsfrist bei nicht Funktionsgebundenen Werkswohnungen kann nur innerhalb der ersten 10 Jahre gerechnet von der Überlassung an den Mieter ausgeübt werden. § 565 c Nr.1 BGB
Diese Frist beginnt für jedes Mietverhältnis neu zu laufen.
Der Arbeitgeber verwirkt sein Recht, der verkürzten Kündigungsfrist, wenn er erst längere Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kündigt LG Aachen WM 85,149
Vereinbarungen die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweichen sind unwirksam.
Bei Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit kann vor Ablauf der Mietzeit auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt werden.
Widerspruchsrecht des Mieters bei Werkswohnungen.
Der Mieter einer gekündigten Werksmietwohnung kann aufgrund der Sozialklausel der Kündigung seines Mietverhältnisses widersprechen.§ 565 d BGB
Die Widerspruchsfrist verkürzt sich wegen der kürzeren Kündigungsfrist auf einen Monat. § 565 d Abs. 2 BGB
Handelt es sich bei der gekündigten Werksmietwohnung um eine Funktionsgebundene ,steht dem Mieter kein Widerspruchsrecht zu § 565 d Abs.3 Nr.1 BGB
Er hat auch dann kein Widerspruchsrecht wenn er von sich aus das Arbeitverhältnis gekündigt hat, ohne das der Arbeitgeber hier einen gesetzlich begründeten Anlass gegeben hat. § 565 d Abs 3 Nr2 BGB ebenfalls kein Widerspruchsrecht ist gegeben, wenn der Arbeitgeber einen gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat AG Dortmund –Hörde WM 58,87
Werksdienstwohnungen
Bei dieser Form der Werkswohnung stellt die Überlassung der Wohnung das Entgelt [oder einen Teil davon] für die Dienstleistung dar.
Die gegenseitigen Pflichten und Rechte ergeben sich dabei nicht aus einem neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden Mietvertrag, sondern aus dem Arbeitsverhältnis selbst BAG WM 93,353
Für die Dauer des Arbeitsverhältnis kann die Wohnung nicht gekündigt werden. § 565 e BGB
Erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Wohnung zu überlassen.
Der Arbeitnehmer kann aber den gesetzlichen Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen, wenn er die Wohnung ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder er in den Räumen mit seiner Familie einen eigenen Hausstand führt § 565 e BGB
Das Bedeutet
Bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ist der Arbeitgeber gezwungen, zusätzlich das Mietverhältnis zu kündigen.
Dies setz konkreten Betriebsbedarf voraus LG Itzehoe WM 85,152
Der Vermieter kann dann mit den für Werksmietwohnungen geltenden verkürzten oder den normalen Kündigungsfristen
§ 565 BGB kündigen.
der aber nach diesem Vorfall den Schlüssel nicht mehr abgeben will?
Dann wird der Arbeitnehmer wohl davon ausgehen, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erfolgt ist. Der Arbeitgeber sollte daraus Konsequenzen ziehen.
BellaB hat folgendes geschrieben::
Darf man da einfach die Wohnung betreten?
Hoffentlich nicht. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist nämlich ein in Artikel 13 des Grundgesetzes geregeltes absolutes Grundrecht. Es schützt den Bürger vor Eingriffen des Staates und steht jedem zu, der mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt. („Besitzt“ heißt nicht, dass die Wohnung in seinem Eigentum befindet.) Aus dem Grundrecht heraus hat der Staat die Wohnung vor jedem vom Berechtigten nicht gewünschten Betreten oder Verletzen des Schutzbereiches zu schützen. Aus diesem Grunde ist z. B. der Hausfriedensbruch im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Und es steht zu befürchten, dass ein solches „einfach die Wohnung betreten“ ein Hausfriedensbruch wäre, nämlich die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den §§ 123f. Strafgesetzbuch geregelt:
Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 123
Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
BellaB hat folgendes geschrieben::
Ist ja schließlich auf dem Namen des AG angemietet.
Das heißt gar nichts. Ist ja schließlich entweder an den Arbeitnehmer untervermietet, oder ihm anderweitig im Rahmen eines Rechtsverhältnisses (s.o.) überlassen.
Mein Leihwagen ist auch auf den Namen der Autoverleihfirma angemeldet, das heißt aber nicht, dass der Herr Autoverleiher oder seine Praktikantin während eines bestehenden und ungekündigten Mietverhältnisses sich einfach auf den Beifahrersitz setzen darf oder den Kofferraum durchwühlen darf. Da könnte man noch mehr Beispiele finden.
Der Arbeitgeber möge sich einfach vorstellen, dass von ihm geleaste Fahrzeuge, angemietete Spezialwerkzeuge oder bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Arbeitsmittel mitten im Auftrag von der Arbeitsstelle ohne rechtliche Grundlage abgezogen werden mit der Begründung, das Zeug sei ja ohnehin nicht seins, und der Lieferant habe es sich gerade anders überlegt. Das geht eben nicht „einfach so“.
BellaB hat folgendes geschrieben::
Wie ist denn da die Rechtslage?
Vielen Dank!
So differenziert, dass den Betroffenen geraten werden sollte, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Schönes Wochenende allerseits!
kdM _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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