Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 22.08.08, 12:19 Titel: Wer darf Abgasuntersuchungen durchführen
Weiß nicht ob ich in dem Unterforum richtig bin. Wenn nicht bitte verschieben.
Ein KFZ-Meisterbetrieb schickt einen Gesellen zur Schulung für die Durchführung der Abgasuntersuchung. Zweck der Schulung war, das dieser Geselle künftig den Meister bei der AU vertreten kann, wenn dieser im Urlaub oder Krank ist.
Der Meister behauptet, das der Geselle zwar die AU durchführen darf, aber die Berichte könne nur er als Meister unterschreiben. Wodurch sich der Sinn der Schulung erledigt hätte, denn wenn man den Kunden keinen Unterschriebenen AU-Bericht mitgeben kann....
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 47a schreibt regelmässige Untersuchungen des Abgasverhaltens der im Straßenverkehr befindlichen Fahrzeuge (Abgasuntersuchung AU) vor. Diese Untersuchungen an Fahrzeugen mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotoren sind in der Anlage VIII a (§47a) geregelt. Kfz-Betriebe, die die Anerkennung zur Durchführung von AU-Untersuchungen anstreben, müssen die von ihm eingesetzten Fachkräfte schulen lassen. Fachkräfte sind die verantwortlichen Personen (Unterschriftsberechtigt) und je nach Betriebsgrösse Kfz-Gesellen/innen, die jedoch keine Unterschriftsberechtigung haben. Die Schulung/Prüfung, der mit der AUPrüfung beauftragten Mitarbeiter ist alle 36 Monate zu aktualisieren.
Fachkräfte sind entsprechend Leute mit Mechanikermeisterbrief oder Technikermeisterbrief.
Allerdings ist vorgeschrieben daß die jeweilige verantwortliche Person auch anwesend sein muß. Bedeutet also: wenn der Meister/Unterschriftsberechtigte nicht anwesend dann auch keine AU.
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 22.08.08, 20:19 Titel:
Lackschleifer hat folgendes geschrieben::
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 47a schreibt regelmässige Untersuchungen des Abgasverhaltens der im Straßenverkehr befindlichen Fahrzeuge (Abgasuntersuchung AU) vor.
Und dort heißt es im Absatz 2
Zitat:
Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden. 2Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach den Nummern 2.9 und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden.
Lackschleifer hat folgendes geschrieben::
Diese Untersuchungen an Fahrzeugen mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotoren sind in der Anlage VIII a (§47a) geregelt.
Die Anlage VIIIa regelt nur die Durchführung der Hauptuntersuchung, aber nicht die Durchführung der Abgasuntersuchung.
Lackschleifer hat folgendes geschrieben::
Fachkräfte sind die verantwortlichen Personen (Unterschriftsberechtigt) und je nach Betriebsgrösse Kfz-Gesellen/innen, die jedoch keine Unterschriftsberechtigung haben.
Wo genau finde ich diese Einschränkung? _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.