Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ist man als EU-Bürger, in Deutschland seit nunmehr über 40 Jahren lebend (seit Geburt) dazu verpflichtet, der Ausländerbehörde eine Kopie des gültigen Ausweises zuzusenden?
Nach § 8 des Freizügigkeitgesetzes ist man lediglich dazu verpflichtet "in Besitz" eines gültigen Ausweises zu sein. Ist klar! Aber muss man denn tatsächlich immer eine Kopie an die Behörde senden? bzw. ist die Behörde überhaupt dazu befugt eine Kopie des Ausweises gem. § 8 zu seinen Akten zu nehmen?
In § 8 Freizügigkeitsgesetz ist zu lesen: Die nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Inhabers zu löschen.
Ferner ist zu lesen, dass den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden der Ausweis vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Dies alles klingt mir doch eigentlich danach, dass es nicht notwendig ist, der Ausländerbehörde immer eine Kopie zu senden! Oder verstehe ich das falsch?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.