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Ruhezeiten zw. 2 Tätigkeiten

 
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Stuttgart70499
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Anmeldungsdatum: 09.05.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 08:56    Titel: Ruhezeiten zw. 2 Tätigkeiten Antworten mit Zitat

Arbeitnehmer (AN) hat eine Vollzeitbeschäftigung und eine Nebenbeschäftigung.
Der AN geht nach seiner Vollzeitbeschäftigung zur Nebenbeschäftigung arbeiten. Der Arbeitgeber der Vollzeitbeschäftigung hat den AN nun ermahnt, er könne nicht NACH seinem Dienst noch zur Nebenbeschäftigung, er hält die Ruhezeiten von 11 Stunden nicht ein! AN ist der Meinung alles was nach der Vollzeitbeschäftigung geschieht ist Privatsache. Wenn der AN Dienst bei der Vollzeitbeschäftigung verichtet, hat er VORHER seine Ruhezeiten von 11 Stunden immer eingehalten. Der Arbeitgeber der Vollzeitbeschäftigung verlangt nun die Dienstpläne der Nebenbeschäftigung. Der AN hat dies abgelehnt (Betriebsinterne Dokumente).

Hat der Arbeitgeber der Vollzeitbeschäftigung Recht ?
Kann er Dienstpläne der Nebenbeschäftigung verlangen ?
Wie sollte man sich künftig verhalten so das dass Arbeitszeitgesetz eingehalten wird ?
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Hogwarts
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 899
Wohnort: Lummerland

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sehen denn die Gesamtarbeitszeiten (Vollzeit + Nebenbeschäftigung) aus?

Im Arbeitszeitgesetz steht nur etwas nach seiner täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. arbzg § 5(1)
Die tägliche Arbeitszeit wäre hier im Beispiel nach beiden Zeiten zusammen!
_________________
Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Den Arbeitgeber wird wohl eher interessieren, ob zu Arbeitsbeginn am nächsten Morgen die Ruhezeit eingehalten wurde. Wenn nicht, darf er den Arbeitnehmer dann nicht arbeiten lassen, muß ihn aber natürlich auch nicht bezahlen. Außerdem wäre es ein Grund für eine personenbedingte Kündigung (BAG, 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04). Nicht zu verwechseln mit einer verhaltensbedingten Kündigung (bei "personenbedingt" kann auch eine "Privatsache" der Grund sein). Da der Arbeitgeber laut Beschreibung nicht mehr feststellen kann, wann eine Arbeitsleistung gesetzlich erlaubt wäre, hat er mit der Frage nach den genauen Zeiten der Nebentätigkeit wohl alles getan was man von ihm verlangen kann und kann nun die Kündigung aussprechen.

Ob auch noch aus anderen Gründen die Nebentätigkeit beanstandet werden kann, läßt sich aus der Beschreibung nicht erkennen, denkbar wäre es.
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Stuttgart70499
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2007
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Die Hauptbeschäftigung hat eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. Die Nebenbeschäftigung hat einmal in der Woche 12 Stunden.

Wenn der AN nur 8 Stunden am Tag arbeiten darf, dann dürfte jeder Hauptberuflich Beschäftigte KEINE Nebenbeschäftigung machen da die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden immer überschritten wird.

Beispiel: Hauptbeschäftigung: 8 Stunden und im Anschluss Nebentätigkeit 12 Stunden. Beide Beschäftigungen im medizinischen Bereich. Nebentätigkeit hat Bereitschaftszeiten von 2 Stunden.
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Stuttgart70499 hat folgendes geschrieben::

Beispiel: Hauptbeschäftigung: 8 Stunden und im Anschluss Nebentätigkeit 12 Stunden. Beide Beschäftigungen im medizinischen Bereich. Nebentätigkeit hat Bereitschaftszeiten von 2 Stunden.


Da verstößt an diesem Tag der Nebenarbeitgeber gegen das ArbZG und am Folgetag (je nach Beginn der Arbeitszeit) der Hauptarbeitgeber. Außerdem dürfte die wöchentliche Höchstzeit nicht mehr einhaltbar sein, wenn das auf Dauer so ist.

Und da sich der Arbeitnehmer weigert die genauen Zeiten mitzuteilen, kann der Hauptarbeitgeber gar nicht mehr feststellen wann er den Mitarbeiter arbeiten lassen kann. Da bleibt eigentlich nur die Kündigung.

Dazu kommen noch haftungsrechtliche Fragen. Im medizinischen Bereich jemand einzusetzen, der am Tag vorher 20 Stunden gearbeitet hat, dürfte grob fahrlässig sein.
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WeDu
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 633
Wohnort: Lüdenscheid

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

40+12=52 Das allein verstößt schon gegen das ArbZG.
Maximal 48 Stunden im Durchschnit von einem halben Jahr.
Dann auch noch 8 Stundentag im Hauptjob im Anschluß 12 Stunden Nebenjob einmal die Woche noch ein klarer Verstoß gegen ArbZG. ArbZeit täglich max. 10 Stunden nicht wie im angegebenen Fall 20.
_________________
Alles wird gut.
Meine Meinung, reine Meinung und nichts als Meinung, so wahr ich hier schreibe!
Gruß
Werner
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WeDu
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 633
Wohnort: Lüdenscheid

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 09:41    Titel: Nachtrag Antworten mit Zitat

4 Stunden Ruhezeit zwischen 2 Arbeitseinsätzen und wieder Verstoß gegen ArbZG mindest Ruhezeit 11 Stunden.
_________________
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Meine Meinung, reine Meinung und nichts als Meinung, so wahr ich hier schreibe!
Gruß
Werner
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 10:01    Titel: Re: Ruhezeiten zw. 2 Tätigkeiten Antworten mit Zitat

Stuttgart70499 hat folgendes geschrieben::
Wie sollte man sich künftig verhalten so das dass Arbeitszeitgesetz eingehalten wird ?
So wie es im Arbeitszeitgesetz steht.
Spontan würde mir einfallen:

Tägliche Arbeitszeit höchstens 10 Stunden §3 Arbeitszeitgesetz
Wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden. (Falls der Ausgleich während 24 Wochen das zulässt, wären wöchendlich m.E. auch 60 Std. zulässig).
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden §5 Arbeitszeitgesetz (die Könnte hier unter Umständen auch mal eine Stunde kürzer sein.)
Sonntag müsste Arbeitsfrei bleiben §9 Arbeitszeitgesetz oder ein Ersatzruhetag müsste sichergestellt werden
§11 Arbeitszeitgesetz falls Sonntagsarbeit gemäß §10 Arbeitszeitgesetz erlaubt ist.
Die Beiden Jobs wären meiner Ansicht nach immer zusammen zu werten.

Zitat:
Beispiel: Hauptbeschäftigung: 8 Stunden und im Anschluss Nebentätigkeit 12 Stunden.
Das wäre 20 Stunden am Stück und somit unzulässig.
In diesem Zusammenhang wäre da noch die Fürsorgepflicht zu erwähnen, die hier wohl beide Arbeitgeber beträfe.

Meiner Ansicht nach dürfte der Arbeitnehmer hier an 4 Tagen maximal noch 2 Stunden nach seiner Haupttätigkeit arbeiten oder an einem Tag des Wochenendes noch 8 Stunden.

Zusätzliche Info im FDR Wiki Nebenerwerb und Nebentätigkeit
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Wir machen das mit den Fähnchen!
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