Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
Stuttgart70499 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 09.05.2007 Beiträge: 70
|
Verfasst am: 26.08.08, 08:56 Titel: Ruhezeiten zw. 2 Tätigkeiten |
|
|
Arbeitnehmer (AN) hat eine Vollzeitbeschäftigung und eine Nebenbeschäftigung.
Der AN geht nach seiner Vollzeitbeschäftigung zur Nebenbeschäftigung arbeiten. Der Arbeitgeber der Vollzeitbeschäftigung hat den AN nun ermahnt, er könne nicht NACH seinem Dienst noch zur Nebenbeschäftigung, er hält die Ruhezeiten von 11 Stunden nicht ein! AN ist der Meinung alles was nach der Vollzeitbeschäftigung geschieht ist Privatsache. Wenn der AN Dienst bei der Vollzeitbeschäftigung verichtet, hat er VORHER seine Ruhezeiten von 11 Stunden immer eingehalten. Der Arbeitgeber der Vollzeitbeschäftigung verlangt nun die Dienstpläne der Nebenbeschäftigung. Der AN hat dies abgelehnt (Betriebsinterne Dokumente).
Hat der Arbeitgeber der Vollzeitbeschäftigung Recht ?
Kann er Dienstpläne der Nebenbeschäftigung verlangen ?
Wie sollte man sich künftig verhalten so das dass Arbeitszeitgesetz eingehalten wird ? |
|
Nach oben |
|
 |
Hogwarts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 899 Wohnort: Lummerland
|
Verfasst am: 26.08.08, 09:06 Titel: |
|
|
Wie sehen denn die Gesamtarbeitszeiten (Vollzeit + Nebenbeschäftigung) aus?
Im Arbeitszeitgesetz steht nur etwas nach seiner täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. arbzg § 5(1)
Die tägliche Arbeitszeit wäre hier im Beispiel nach beiden Zeiten zusammen! _________________ Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet. |
|
Nach oben |
|
 |
FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
|
Verfasst am: 26.08.08, 09:10 Titel: |
|
|
Den Arbeitgeber wird wohl eher interessieren, ob zu Arbeitsbeginn am nächsten Morgen die Ruhezeit eingehalten wurde. Wenn nicht, darf er den Arbeitnehmer dann nicht arbeiten lassen, muß ihn aber natürlich auch nicht bezahlen. Außerdem wäre es ein Grund für eine personenbedingte Kündigung (BAG, 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04). Nicht zu verwechseln mit einer verhaltensbedingten Kündigung (bei "personenbedingt" kann auch eine "Privatsache" der Grund sein). Da der Arbeitgeber laut Beschreibung nicht mehr feststellen kann, wann eine Arbeitsleistung gesetzlich erlaubt wäre, hat er mit der Frage nach den genauen Zeiten der Nebentätigkeit wohl alles getan was man von ihm verlangen kann und kann nun die Kündigung aussprechen.
Ob auch noch aus anderen Gründen die Nebentätigkeit beanstandet werden kann, läßt sich aus der Beschreibung nicht erkennen, denkbar wäre es. |
|
Nach oben |
|
 |
Stuttgart70499 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 09.05.2007 Beiträge: 70
|
Verfasst am: 26.08.08, 09:12 Titel: |
|
|
Die Hauptbeschäftigung hat eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. Die Nebenbeschäftigung hat einmal in der Woche 12 Stunden.
Wenn der AN nur 8 Stunden am Tag arbeiten darf, dann dürfte jeder Hauptberuflich Beschäftigte KEINE Nebenbeschäftigung machen da die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden immer überschritten wird.
Beispiel: Hauptbeschäftigung: 8 Stunden und im Anschluss Nebentätigkeit 12 Stunden. Beide Beschäftigungen im medizinischen Bereich. Nebentätigkeit hat Bereitschaftszeiten von 2 Stunden. |
|
Nach oben |
|
 |
FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
|
Verfasst am: 26.08.08, 09:32 Titel: |
|
|
Stuttgart70499 hat folgendes geschrieben:: |
Beispiel: Hauptbeschäftigung: 8 Stunden und im Anschluss Nebentätigkeit 12 Stunden. Beide Beschäftigungen im medizinischen Bereich. Nebentätigkeit hat Bereitschaftszeiten von 2 Stunden. |
Da verstößt an diesem Tag der Nebenarbeitgeber gegen das ArbZG und am Folgetag (je nach Beginn der Arbeitszeit) der Hauptarbeitgeber. Außerdem dürfte die wöchentliche Höchstzeit nicht mehr einhaltbar sein, wenn das auf Dauer so ist.
Und da sich der Arbeitnehmer weigert die genauen Zeiten mitzuteilen, kann der Hauptarbeitgeber gar nicht mehr feststellen wann er den Mitarbeiter arbeiten lassen kann. Da bleibt eigentlich nur die Kündigung.
Dazu kommen noch haftungsrechtliche Fragen. Im medizinischen Bereich jemand einzusetzen, der am Tag vorher 20 Stunden gearbeitet hat, dürfte grob fahrlässig sein. |
|
Nach oben |
|
 |
WeDu FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 633 Wohnort: Lüdenscheid
|
Verfasst am: 26.08.08, 09:35 Titel: |
|
|
40+12=52 Das allein verstößt schon gegen das ArbZG.
Maximal 48 Stunden im Durchschnit von einem halben Jahr.
Dann auch noch 8 Stundentag im Hauptjob im Anschluß 12 Stunden Nebenjob einmal die Woche noch ein klarer Verstoß gegen ArbZG. ArbZeit täglich max. 10 Stunden nicht wie im angegebenen Fall 20. _________________ Alles wird gut.
Meine Meinung, reine Meinung und nichts als Meinung, so wahr ich hier schreibe!
Gruß
Werner |
|
Nach oben |
|
 |
WeDu FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 633 Wohnort: Lüdenscheid
|
Verfasst am: 26.08.08, 09:41 Titel: Nachtrag |
|
|
4 Stunden Ruhezeit zwischen 2 Arbeitseinsätzen und wieder Verstoß gegen ArbZG mindest Ruhezeit 11 Stunden. _________________ Alles wird gut.
Meine Meinung, reine Meinung und nichts als Meinung, so wahr ich hier schreibe!
Gruß
Werner |
|
Nach oben |
|
 |
karli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2006 Beiträge: 2440 Wohnort: Ronneburg
|
Verfasst am: 26.08.08, 10:01 Titel: Re: Ruhezeiten zw. 2 Tätigkeiten |
|
|
Stuttgart70499 hat folgendes geschrieben:: | Wie sollte man sich künftig verhalten so das dass Arbeitszeitgesetz eingehalten wird ? | So wie es im Arbeitszeitgesetz steht.
Spontan würde mir einfallen:
Tägliche Arbeitszeit höchstens 10 Stunden §3 Arbeitszeitgesetz
Wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden. (Falls der Ausgleich während 24 Wochen das zulässt, wären wöchendlich m.E. auch 60 Std. zulässig).
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden §5 Arbeitszeitgesetz (die Könnte hier unter Umständen auch mal eine Stunde kürzer sein.)
Sonntag müsste Arbeitsfrei bleiben §9 Arbeitszeitgesetz oder ein Ersatzruhetag müsste sichergestellt werden
§11 Arbeitszeitgesetz falls Sonntagsarbeit gemäß §10 Arbeitszeitgesetz erlaubt ist.
Die Beiden Jobs wären meiner Ansicht nach immer zusammen zu werten.
Zitat: | Beispiel: Hauptbeschäftigung: 8 Stunden und im Anschluss Nebentätigkeit 12 Stunden. | Das wäre 20 Stunden am Stück und somit unzulässig.
In diesem Zusammenhang wäre da noch die Fürsorgepflicht zu erwähnen, die hier wohl beide Arbeitgeber beträfe.
Meiner Ansicht nach dürfte der Arbeitnehmer hier an 4 Tagen maximal noch 2 Stunden nach seiner Haupttätigkeit arbeiten oder an einem Tag des Wochenendes noch 8 Stunden.
Zusätzliche Info im FDR Wiki Nebenerwerb und Nebentätigkeit _________________ Wir machen das mit den Fähnchen! |
|
Nach oben |
|
 |
|