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Filmen auf dem eigenen Grundstück

 
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myLord
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Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 544

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 18:29    Titel: Filmen auf dem eigenen Grundstück Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

ich habe gestern in einer Doku-Sendung im Fernsehen folgenden Fall gesehen, den ich hier gerne schildern möchte. Eine Familie hatte bei sich auf dem Grundstück eine Kläranlage installiert und das Abwasser selbst gereinigt und wieder aufbereitet. Somit hatte das Haus auch keinen Anschluss an das Städtische Abwassernetz. Irgendeine Behörde hat dann das Haus der Familie unter Polizeischutz zwangsanschließen lassen. (Ob das jetzt richtig oder falsch ist, da möchte ich nicht näher darauf eingehen)

Die ganze Aktion wollte der Grundstücksinhaber (der auf seinem eigenen Grund stand) auf Video festhalten. Die Polizei (oder irgendein anderes staatliches Organ, das bei der Aktion dabei war) hat es ihm dann daraufhin untersagt und auch versucht die Kamera aus der Hand zu reißen.

Deshalb nun die Frage, ob man nicht auf dem eigenen Grundstück alles machen kann, was man will.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 18:40    Titel: Re: Filmen auf dem eigenen Grundstück Antworten mit Zitat

myLord hat folgendes geschrieben::
Deshalb nun die Frage, ob man nicht auf dem eigenen Grundstück alles machen kann, was man will.

Nein. Die Gesetze gelten auf Privatgrund natürlich genauso.

Hier das "Recht am eigenen Bild".
§22ff. Kunsturheberrecht.

Wenn der Verdacht besteht, dass die Aufnahmen veröffentlicht werden sollen, darf das Filmen unterbunden werden.

Das Filmen anderer Leute zum Privatgebrauch ist nicht verboten, allerdings reagieren Polizisten gerne sehr allergisch darauf und vermuten (wohl meist zu Recht), dass da eine Veröffentlichung droht.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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myLord
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Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 544

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Aber niemand zwingt die Leute sich auf dem Grundstück zu sein. Sie können das Grundstück jederzeit freiwillig verlassen - dann werden diese auch nicht weiter gefilmt.

Die Bildaufnahmen der Kamera wurden während der Sendung auch gezeigt. Auf den Aufnahmen war stets die Gesamtsituation zu sehen, also nicht die einzelne Person, die handelt, sondern eine Gruppe aus etwa 7 Personen - also eine Menschenmenge.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

myLord hat folgendes geschrieben::
Sie können das Grundstück jederzeit freiwillig verlassen - dann werden diese auch nicht weiter gefilmt.

Aber auch auf dem Grundstück greift § 22 Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild).

Zitat:
....also nicht die einzelne Person, die handelt, sondern eine Gruppe aus etwa 7 Personen - also eine Menschenmenge.

Da ist wieder der Irrglaube, dass ab xx Personen das Ablichten erlaubt ist. Dem ist nicht so. Solange die Leute eindeutig erkennbar sind und nicht lediglich Beiwerk, gilt der § 22 KUG.
Das Ganze natürlich bei der Annahme, dass die Aufnahmen veröffentlicht werden sollen, wie Gammaflyer bereits schrieb.
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

myLord hat folgendes geschrieben::
Aber niemand zwingt die Leute sich auf dem Grundstück zu sein.

Doch, der Dienstherr.
Im Gegensatz zu einer privaten Veranstaltung tun die Leute hier ihre Arbeit.

myLord hat folgendes geschrieben::
Die Bildaufnahmen der Kamera wurden während der Sendung auch gezeigt. Auf den Aufnahmen war stets die Gesamtsituation zu sehen, also nicht die einzelne Person, die handelt, sondern eine Gruppe aus etwa 7 Personen - also eine Menschenmenge.

Auch bei "Menschenmengen" ist das Recht am Bild nicht aufgehoben. Die enstprechende Ausnahme "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" dürfte hier nicht greifen.

Edit: Und mal wieder eine Idee zu spät...
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Edit: Und mal wieder eine Idee zu spät...

Aber diesmal Sie Mr. Green
sonst bin ich es ja meistens Verlegen
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei das Filmen des Polizeieinsatzes selbst grundsätzlich zulässig sein dürfte, ich würde vermuten, dass es sich bei den Bildaufnahmen um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§23 I Nr.1 Kunsturheberrechtsgesetz) auf den sich wohl auch die Presse regelmäßig berufen dürfte. Nur Portraitaufnahmen von einzelnen Beamten sind nicht erlaubt.

Das Argument
myLord hat folgendes geschrieben::
Deshalb nun die Frage, ob man nicht auf dem eigenen Grundstück alles machen kann, was man will.

halte ich dagegen für ziemlich schwach. Die Polizei hat eine klare hierarchische Struktur, der einzelne kleine Beamte kann sich insofern keineswegs aussuchen, welche Amtshandlungen er ausführt und welche nicht. Auch der Postbote wäre verpflichtet trotz Überwachung zuzustellen, eine Kameraüberwachung, die erfasst, wann welche Person das Haus betritt und wann nicht, dürfte auch, wenn nicht der Vermieter oder Eigentümer, sondern nur die überniegierige Nachbarin nichts verpassen will, eine nicht mehr hinzunehmende Verletzung von Persönlichkeitsrechten sein. (Anders als übrigens als die woanders diskutierten einzelnen Beweisfotos spielender Kinder).
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
auf den sich wohl auch die Presse regelmäßig berufen dürfte.

Bei Presseberichterstattung kann's durchaus anders aussehen, dass ist richtig.
Dafür bedarf es ggf. des bundeseinheitlichen Presseausweises, auf Grund dessen die Behörden auf Weisung der Innenministerkonferenz verpflichtet sind, Pressevertreter bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu unterstützen. Und Sie werden lachen, sebst uns wird manchmal die Dokumentation untersagt - allerdings sind dann die Gründe i. d. R. auch nachvollziehbar und man akzeptiert es.
Ob der im ET geschilderte Fall allerdings ein Dokument der Zeitgeschichte ist, möchte ich mal dahingestellt sein lassen.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 30.08.08, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
DanielB hat folgendes geschrieben::
auf den sich wohl auch die Presse regelmäßig berufen dürfte.

Bei Presseberichterstattung kann's durchaus anders aussehen, dass ist richtig.
Dafür bedarf es ggf. des bundeseinheitlichen Presseausweises, auf Grund dessen die Behörden auf Weisung der Innenministerkonferenz verpflichtet sind, Pressevertreter bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu unterstützen. Und Sie werden lachen, sebst uns wird manchmal die Dokumentation untersagt - allerdings sind dann die Gründe i. d. R. auch nachvollziehbar und man akzeptiert es.
Ob der im ET geschilderte Fall allerdings ein Dokument der Zeitgeschichte ist, möchte ich mal dahingestellt sein lassen.

Ich denke, es handelt sich jedenfalls um einen außergewöhnlichen Vorgang, der es durchaus wert ist, entsprechend dokumentiert zu werden. Ob das dann später der Presse zur Veröffentlichung überlassen wird (wie hier geschehen?) oder man das selbst macht, dürfte letztlich rechtlich meiner Einschätzung nach keinen entscheidenden Unterschied machen; abgesehen davon ist auch eine einmalige Tätigkeit für die Medien und nicht erst die berufsmäßige grundrechtlich geschützt.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.08.08, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ich es aus dem ET herauslese, hat die Produktionsfirma das Ganze für eine Dokumentation gefilmt - wogegen die Beamten offenbar auch nichts gehabt haben - und da ist der Unterschied.
Von dem, was der Grundstücksbesitzer aufgenommen hat, wurden lediglich Teile innerhalb der Dokumentation gezeigt.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 30.08.08, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann den Angaben des Threadstarters nun nicht entnehmen, dass die Produktionsfirma das auch gefilmt hat (da stellt sich ja auch die Frage, woher die das gewußt haben will, die Polizei schickt der Presse ja nicht vorab Ankündigungen derartiger Einsätze).

Aber wie auch immer, das Filmen von Polizeieinsätzen ist jedenfalls zulässig, soweit dabei keine Portraitaufnahmen gemacht werden. Eine Presseausweis braucht man dafür nicht, der hilft einem nur weiter, um Zutritt zum Einsatzort zu erhalten. Quellen um das zu belegen, habe ich leider nicht, aber vielleicht kennt ja jemand anderes hier Urteile oder hat Zugang zu einem passenden Kommentar?
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
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BeitragVerfasst am: 30.08.08, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die es nicht gefilmt hätte, hatte man es kaum in einer Dokumentation im Fernsehen sehen können Mit den Augen rollen

DanielB hat folgendes geschrieben::
das Filmen von Polizeieinsätzen ist jedenfalls zulässig, soweit dabei keine Portraitaufnahmen gemacht werden.

Das hat nichts mit Portrait zu tun sondern mit erkennbarer Abbildung. Die Beamten können u. U. auch ihr Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz geltend machen, so sie mit einer Veröffentlichung rechnen müssen.
Den Medien gegenüber wird zwar selten das Fotografieren oder Filmen untersagt, aber auch das kommt vor. Und wenn die Gründe nachvollziehbar sind, und das sind sie i. d. R., richtet man sich danach - jedenfalls der, der was von seinem Job versteht.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 31.08.08, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Wenn die es nicht gefilmt hätte, hatte man es kaum in einer Dokumentation im Fernsehen sehen können Mit den Augen rollen

Nun, ich habe die Dokumentation nicht gesehen, aber warum soll es denn nicht auch möglich sein, allein aus den Bildern von Amateurfilmern Dokumentationen zu erstellen?[/quote]

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Das hat nichts mit Portrait zu tun sondern mit erkennbarer Abbildung. Die Beamten können u. U. auch ihr Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz geltend machen, so sie mit einer Veröffentlichung rechnen müssen.

Mit Portraitaufnahmen ist gemeint, dass zum Beispiel das Gesicht eines Polizeibeamten in Großaufnahme gefilmt wird, jedenfalls seine Person zum Hauptinhalt des Bildes wird. Dann ist in der Tat eine Verbreitung ohne Zustimmung nicht mehr zulässig. Anders sieht es aber aus, wenn der einzelne Polizeibeamten nur Beiwerk ist und die Amtshandlungen (oder auch Straftaten der Beamten) in den Mittelpunkt gerückt werden, dann ist eine Veröffentlichung auch ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig, selbst wenn dieser noch zu erkennen ist.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 31.08.08, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn Sie eine Gruppe von 15 Polizisten bei der Ausübung ihres Dienstes fotografieren oder filmen ist keiner dieser 15 Beamten Beiwerk. Innerhalb einer Gruppe gibt es kein Beiwerk!

DanielB hat folgendes geschrieben::
....dann ist eine Veröffentlichung auch ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig, selbst wenn dieser noch zu erkennen ist.

Wenn Sie meinen Mit den Augen rollen
Es kommt immer auf den Einzelfall und die Situation an. Oder warum, meinen Sie, wird manchmal in Redaktionen lang und breit darüber diskutiert, ob ein bestimmtes Foto veröffentlicht wird oder nicht? Bestimmt nicht, weil's uns Spaß macht.
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RogerR
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Im Gegensatz zu einer privaten Veranstaltung tun die Leute hier ihre Arbeit.
Jeder bleibt jedoch dafür verantwortlich, für welche Dienste er sich einspannen lässt.

Der Grundstückseigentümer verteidigt seinen Privatbesitz, bspw. dadurch dass er ein Video als Beweismittel anfertigt, oder eben als Dokumentation der Vorgänge für die Öffentlichkeit. Ich halte es für absurd, unter der rein hypotetischen Annahme der späteren Veröffentlichung von unzulässigen Bildern eine Aufnahme unterbinden zu wollen. Mit diesem Argument könnte man jedwede Aufnahmen von Einzelpersonen unterbinden, die für private Zwecke gedacht ist.

Das Filmteam durfte ja offenbar auch weiter filmen, und bei einem Verstoss gegen Persönlichkeitsrechte hätte die Polizei auch im Nachhinein Schritte einleiten können. Da sie das offenbar nicht tat spricht doch dafür, das gar keine Grundlage vorlag. Klingt alles nach Polizeiwillkür und Schikaniererei.
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