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Ich würde gerne wissen, woraus sich der Gerichtsstand bei Honoraransprüchen des Rechtsanwalts ergibt.
Ist dies immer der Wohnort des Schuldners oder kann es auch der Ort der Kanzlei (praktisch als Erfüllungsort) sein?
Habe hierzu vorhin dieses gefunden, aber auch schon andere Meinungen gehört:
Der Rechtsanwalt kann seine Honoraransprüche, die rechtswidrigerweise nicht erfüllt werden, klageweise geltend machen nur am Wohn- oder Geschäftssitz des Mandanten, nicht – so aber nach früherer Rechtsprechung – am Gericht des Kanzleisitzes des AnÂwalts (BGH vom 11.11.2003 in NJW 2004, Seite 54).
Aber ich habe, wie schon erwähnt, auch schon andere Meinungen hierzu gehört.
Wäre wirklich klasse, wenn hier jemand Auskunft geben könnte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.08.08, 00:06 Titel:
Üblicherweise gilt für Honorarklagen der Rechtsanwälte seit einigen Jahren in der Tat als Gerichtsstand der Beklagtengerichtsstand als allgemeiner Gerichtsstand bzw. der des Erfüllungsortes. Wie immer gibt es natürlich Ausnahmen, beispielsweise wenn man von einem Eingehungsbetrug ausgeht: dann kann der Tatortgerichtsstand der Kanzleisitz sein.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.08.08, 17:48 Titel:
Immer der, der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültig ist.
Ich kann nicht nach 2,5 Jahren einen damaligen Münchner, der mittlerweile in Kiel lebt, in München verklagen, weil das zum Zeitpunkt der Fälligkeit sein Wohnsitz gewesen sei. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Üblicherweise gilt für Honorarklagen der Rechtsanwälte seit einigen Jahren in der Tat als Gerichtsstand der Beklagtengerichtsstand als allgemeiner Gerichtsstand bzw. der des Erfüllungsortes.
Der Unterschied zu Ärztehonoraren würde mich mal interessieren, weil in diesen Fällen ein Arzt auch am Ort seiner Praxis klagen kann...??? _________________ Null Komma
***
nix
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