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Hallo!
Fall: Juristischer Laie A geht zum Anwalt und erhält eine kurze mündliche Beratung in einer Mietrechtsache. Weiterhin verfasst der Anwalt ein Schreiben zur Kündigung des Mietverhältnisses. Auf Nachfrage des A, wieviel er dem Anwalt nun schulde, kommt die lapidare Antwort: "Sie bekommen eine Rechnung." ...und auf die wartet A jetzt mit Bangen.
Fragen: 1. Kann der Anwalt jetzt tatsächlich bis zu 190 Euro für ein halbherziges Beratungsgespräch und ein stinknormales Kündigungsschreiben verlangen?
2. Darf der Anwalt (sogar auf Nachfrage!) einfach auf die Rechnung verweisen, wenn es um die Höhe der anfallenden Gebühren geht ...
3. Ist dann u.U. gar kein Vertrag zwischen Anwalt und "Mandant" zustande gekommen, wenn der "Mandant" sich schon von vornherein nich annähernde Vorstelllungen über die Gebühren machen kann, die der Anwalt im Nachinein fordert???
Für Rechtsanwälte (RVG), wie auch Steuerberater (StBGebV), Ärzte (GOÄ), Architekten (HOAI) usw. gibt es staatlich reglementierte Bestimmungen über die Honorarhöhe für von ihnen erbrachte Leistungen. Ob eine Leistung "halbherzig" erbracht ist, bleibt Geschmackssache. Vielleicht handelte es sich um eine sehr häufig auftretende Problematik oder Fragestellung, die den Anwalt eher langweilte als herausforderte und deren Lösung er sich "gelangweilt erscheinend" aus dem Ärmel schütteln konnte. Das besagt noch lange nichts über einen etwaigen Qualitätsmangel seiner Beratungsleistung. Selbstverständlich gibt es eine Honorar-Abrechnung nach dem RVG. Die Details der "Berechnung" werden Sie Ihrer künftigen Rechnung des Anwalts entnehmen können. Meistens fertigt der Anwalt die Rechnungsstellung nicht höchstselbst, so dass er abhoc nicht den Endbetrag incl. Pauschbetrag für Telekommunikation etc., Mehrwertsteuer ausrechnen konnte (hätte zusätzliche Zeit erfordert und die ordnungsgemäße Rechnungserstellung ohnehin nicht überflüssig gemacht). Ein Erstberatungs-Pauschalhonorar + MWSt wird auf jeden Fall entstanden sein, anrechenbar bei Mandatserteilung.
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