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Verfasst am: 28.08.08, 18:37 Titel: Auskunftsgebühren wegen Art 108 V S. 2 GG verfassungswidrig?
Hallo,
im moment ist die Frage, ob die durch das JStG 2007 eingeführte Gebührenpflicht für die verbindlichen Auskünfte (§ 89 Abs. 2 bis 5 AO) verfassungswidrig ist beim BFH anhängig. AZ VIII R 22/08 .
Ich kann nur den Grund für die Verfassungswidrigkeit nicht ganz nachvollziehen. Verstehen würde ich, wenn die Gebühr z.B. wegen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, das Kostendeckungsprinzip oder gegen die kostenlosen Beratungs- und Fürsogepflicht verfassungswidrig sein könnte.
Aber auf der Seite vom BFH ist die Normenkette: AO § 89 Abs 2; AO § 89 Abs 3; AO § 89 Abs 4; AO § 89 Abs 5; GG Art 108 Abs 5 S 2 genannt.
Was hat denn der Art. 108 Abs. 5 S. 2 GG damit zu tun? Der sagt doch, dass das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren durch Bundesgesetz geregelt werden kann. Und wenn die Finanzämter Gebühren für Auskünfte aufgrund der AO erheben ist das doch genau das, oder nicht?
Kann es sein, dass in Art. 108 GG mit Verfahren nur die Art und Weise der Gebührenerhebung gerechtfertigt werden kann, aber nicht wie in § 89 IV S. 4 AO die Höhe der Zeitgebühr, bzw. in Abs. 5 der Mindestgegenstandswert von dem aus die Gebühr berechnet? Oder ist mit dem Verfahren nur Steuern und keine Gebühren gemeint? Hätte der Bund dann überhaupt Gesetzgebungskompetenz für Gebühren?
Was meint ihr?
Also, das FG Baden-Württemberg hat als Vorinstanz (? sagt man das so?) am 20.5.2008 - 1 K 46/07 - den Art. 108 V S. 2 GG als Gesetzgebungskompetenz für die Gebühr herangezogen. Es führt dazu aus, dass "nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG dem Bund nicht nur das Recht zusteht, das Verfahren der Erhebung der Steuern zu normieren, sondern auch damit zusammenhängende Auskunftspflichten und die dafür zu erhebenden Gebühren zu regeln."
Weiter rechtfertigt es die Gebühr mit der Deckung des Verwaltungsaufwands und dem Vorteilsausgleich, indem es sagt: "Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften geht es nicht mehr um eine Hauptaufgabe der Finanzverwaltung aus dem Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung, sondern um eine "individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden. Die Finanzverwaltung ist in erster Linie dazu verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). "
Widerspricht sich das nicht?????
Ich kann doch nicht die Gesetzgebungskompetenz zuweisen, indem ich sag die Auskunftsgebühr ist ein Annex aus der Steuerverwaltung aber andererseits behaupten, die Auskunft geht über die normale Steuerverwaltung weit hinaus und stellt eine "Dienstleistung dar". Wenn die Auskunft mit der reinen Steuerverwaltung nichts mehr zu tun hat, muss ich die Sachkompetenz doch in den Art. 70ff. suchen und darf nicht die Art. 105ff., die ausdrücklich für Steuern gelten, heranziehen, oder?
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