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EU-Bürger - § 8 Freizügigkeitsgesetz

 
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Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 15:23    Titel: EU-Bürger - § 8 Freizügigkeitsgesetz Antworten mit Zitat

Hallo,

mal 'ne Frage:

Ist man als EU-Bürger, in Deutschland seit nunmehr über 40 Jahren lebend (seit Geburt) dazu verpflichtet, der Ausländerbehörde eine Kopie des gültigen Ausweises zuzusenden?

Nach § 8 des Freizügigkeitgesetzes ist man lediglich dazu verpflichtet "in Besitz" eines gültigen Ausweises zu sein. Ist klar! Aber muss man denn tatsächlich immer eine Kopie an die Behörde senden? bzw. ist die Behörde überhaupt dazu befugt eine Kopie des Ausweises gem. § 8 zu seinen Akten zu nehmen?

In § 8 Freizügigkeitsgesetz ist zu lesen: Die nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Inhabers zu löschen.

Ferner ist zu lesen, dass den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden der Ausweis vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Dies alles klingt mir doch eigentlich danach, dass es nicht notwendig ist, der Ausländerbehörde immer eine Kopie zu senden! Oder verstehe ich das falsch?

Hat hier vielleicht jemand eine Antwort darauf?

Schon jetzt - vielen Dank -

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