Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Rechte von Kindern - Familiengericht
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Rechte von Kindern - Familiengericht
Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Ghost_Rider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 11:35    Titel: Rechte von Kindern - Familiengericht Antworten mit Zitat

Heikles aktuelles Thema (Wahrscheinlich schon zu spät)

Ein Kind/ Jugendlicher (14 Jahre lebt in Armut bei Seiner Mutter)
Von Drogen und Alkohol im Haushalt abgesehen, ist die Grundversorgung nichrechner
t gegeben. Das Jugendamt ist seit 2001 darüber Informiert, hat auch immer wieder mal für je 1/2 Jahr Familienhelfer eingesetzt. Dieser Junge hat Schwester, die mit 13 Jahren zum Straßenkind mutiert ist. Sie ist nun in einer Wohngruppe im Nahen Umfeld untergebracht. Nun aber zu dem Jungen: Seine Mutter will Ihn nun loswerden. 1. Will Sie Ihre schwangere Tochter wieder zu Hause haben, 2. Kommt Sie nun mit seiner Pupertät nicht klar. Er entwickelt sich nun mal und sagt des öfteren seine Meinung.
Seine Grundversorgung besteht / bestand lange aus Resten, die bei der "tafel" kein möchte , also das was da kostenfrei übrig bleibt. Lange Zeit musste er auch in der Obdachlosenküche, die in unsere Stadt zu 90% von Drogenabhängigen genutzt wird sein Essen erschleichen. Normalerweise ist da für Kinder kein Zutritt..... aber was ist da normal
.....
Zeitgleich geben Kind und Mutter beim Jugendamt einen Antrag ab, Er möchte ab sofort nicht mehr zu Hause wohnen, Sie möchte Ihn in eine Klinik einweißen um nicht Ansprüche auf Harz4 Gelder zu verlieren. (Würde er in ein Heim kommen, müsste Sie dann aus der viel zu großen Wohnung ausziehen.)
Der Junge hat wiedereinmal alle Fakten aufgeschrieben und ist mit Hilfe seiner Ersatzmama zum Jugendamt gegangen. Dort muste er bitter Erfahren, das es kein Gespräch ohne Seine Mutter geben wird. Diese schüchtert den Jungen aber stark ein.
Er versucht an das Hauptamt vom ASD die Bitte zu äussern. Er soll wie die Mutter will ca. 200 km weit weg in eine spezelle Einrichtung. Er sieht das nicht ein für die Fehler und unfähigkeit seiner Mutter bestraft zu werden und bittet wieder um mehrfach für eine Unterbringung in der Nähe seiner Schule, um diese nicht wieder wechseln zu müssen.
Sein Vater wohnt im Ausland. Er hat nun die schriftliche Erlaubniss einen Rechtsanwalt zu nehmen. Die Sachbearbeiterin beim Jugendamt hat er abgelehnt (schriftlich) wegen befangenheit, da sie per - du mit der Mutter ist, und mehrfach Lügen verbreitet. Dazu gehört seine angeblich Zustimmung in der 200 km weit entfernten Unterbringung.
Heute Nacht kamm er wieder in seine Heimatstadt zurück. Um seiner Mutter aus dem weg zu gehen und seine Wünsche auf Aufentahltsbestimmungsrecht in seiner Heimatstadt durchzusetzen, begab er sich Sonntag Abend in die Kinder und Jugendnotdienst. Noch die Nacht wurde er von der abgelehnten Mitarbeiterin "verbracht".
Die "umsorgte" Mitarbeiterin ist der Meinung, das er keinen Rechtsanwalt und auch kein Rechtsgespräch bräuche. Er soll die Zeit nutzen und überlegen was er seiner Muter angetan hat .......
weiter Fakten:
- Schriftliche Ablehnung gegenüber dieser Sachbearbeiterin
- Schriftliche Klageeinreichung beim Familiengericht, wegen der Unterbringung nach Wünschen der Mutter
- Mehrfache Bitte um alleinige Anhörung auf dem Amt.

Verbot vom Jugendamt: Sich rechtlich beraten zu lassen, ggf einen Anwalt zu nehmen.

PS: Der junge nimmt weder Drogen noch andere Dinge. 0 Fehltage in der Schule. Es gibt keine Veranlassung zu dem Schritten des ASD.


Nun die Frage: Was hat der Junge für Rechte ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Dekkel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.07.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wäre es mit dem Kinderschutzbund?...oder ähnlichen Einrichtungen.

Die Frage, die sich mir noch stellt, wer ist die "Ersatzmama"?
Eine Verwandte?



Gruß Dekkel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ghost_Rider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 12:27    Titel: Erstazmama Antworten mit Zitat

Diese Ersatzmama, ist keine echte Verwande, wenn das so wäre, wäre es sicher einfach. Sie ist die Mutter eines Mitschülers, die Ihn seit Jahren mit Mittagessen etc. versorgt, damit er nicht mehr in die Obdachlosenküche muss.

Sicher meint Ihr, das ist ein Fall fürs Amt, aber die haben von 2001 bis jetzt nicht viel unternommen (bis auf Familienhilfe), obwohl es mehrere Anzeigen etc. gab.

Der Kinderschutzbund hat Ihn an den zuständigen ASD verwiesen. Die vom KSB waren zwar der Meinung, das mann Ihn ohne Beschluß nicht wegbringen kann, er Rechte hat sich die Unterkunft anschauen und aussuchen kann, und das er auch nicht aus dem Kinder-Jugendnotdienst vom Jugendamt "entführt" werden kann. weit gefehlt. Bis heute war ich mir sicher das der Kinder und Jugendnotdienst eine Notunterkunft für Kinder und Jugendliche ist, die Helfen Kindern Schutz zu geben und die Rechte der Kinder wahren.
Den schriftlichen Einspruch, gegen die Entscheidung des Amtes (die Idee stammt von dem KSB) wird ja vom Amt klassisch ignoriert.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ghost_Rider,

wenn dies, was du geschrieben hast stimmt (was ich nicht bezweifle), dann - so mein erster Gedanke: "Hat die Mitarbeiterin einen Knall?". Aus der Beschreibung des fiktiven Falles hege ich aber keinen Zweifel, daß die Angaben richtig sind.

Kinder haben Rechte, und dies ist auch gut so. Diese sind im SGB VIII aufgeführt.

Wäre da zunächst der § 1 SGB VIII

§ 1 SGB VIII (im Auszug) hat folgendes geschrieben::
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
...
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Einer der wichtigsten Bestimmung ist der § 8 SGB VIII:

§ 8 SGB VIII hat folgendes geschrieben::

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

Noch einen dritten § möchte ich gerne nennen, weil dieser ebenso wichtig ist: Es ist der § 42 SGB VIII und behandelt die Inobhutnahme.

Wie Du schon dem § 1Absatz 3 Nr. 3 entnehmen kannst, muß das Jugendamt bei einer Kindeswohlgefährdung tätig werden. Dies hat der Gesetzgeber 2006 - nachdem einige tote Kinder im Kühlschrank gefunden wurden - ausdrücklich dem Jugendamt mit dem § 8a SGB VIII ins Gesetzbuch geknallt.

Selbstverständlich können Kinder und Jugendliche in Konfliktsituationen auch ohne Kenntnis der Eltern beraten werden. Und wenn ein Kind oder ein Jugendlicher um Inobhutnahme bittet, dann muß das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zunächst unterbringen (siehe obigen Link).

Kinder und Jugendliche haben auch das Recht, sich von einer Person ihres Vertrauens zum Jugendamt begleiten zu lassen. Diese Vertrauensperson kann jeder Erwachsene (z.B. Lehrer, Jugendgruppenleiter, Rechtsanwalt oder sonst wer sein).

Dies erstmal als Einstieg in die Diskussion. Weitere Hilfen gibt es bei in den örtlichen Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (z.B. AWO, Caritas oder Diakonie).

Presseberichte im Lokalteil oder ein Schreiben an den (Ober-)Bürgermeister können zudem bei einigen Behörden eine erstaunliche Aktivität entwickeln. Vorher kann das Problem aber auch dem Jugendamtsleiter vorgetragen werden. Winken

Liebe Grüße

Klaus

PS: Vertiefend siehe die Veröffentlichungen der "Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie - AGSP (GbR)"
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ghost_Rider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 14:36    Titel: Danke Antworten mit Zitat

erstein mal vielen Dank.
Die letzten Worte kamen heute Nacht gegen 1 Uhr aus dem Kinder und Jugendnotdienst.

"Ich will nicht weg. Die machen doch was die wollen mit mir"

Nach allen Anträgen ist es ja nun doch Wahrheit geworden.
Die Presse ist bereits informiert. die "Text" Zeitung hat sich bereits darauf gestürzt. Die haben Rechtsanwälte. Jedoch beraten die den Verlag, nicht das Kind. Daher bin nicht ganz so sicher dass es die richtige Entscheidung ist, die behalten wir uns bis morgen vor.
Sicherlich ist es auf einer Seite positiv zu wissen, das zumindest nun seine Grundversorgung geregelt ist, jedoch zweifle ich diese Methoden an. Zu dem befürchte ich nichts gutes wenn er alle festen Bezugspersonen verliert (ich meine nicht die Mutter), da er doch ein arg sensibler Junge ist.

Nochmal vielen Danke für diese Hinweise, wir werden es gleich ausdrucken und versuchen noch etwas zu unternehmen.

Noch eine Frage. Ursprünglich hies es vom Amt, das nur die Mutter ein Besuchsrecht bekommt, jedoch ist das die Person die er nicht sehen möchte. (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) Wie sieht das aus ? darf mann auf ein Besuchsrecht bestehen, wenn er sich das auch wünscht ?


PS: die Obhut kenne ich eigendlich vom Kinder und Jugendnotdienst. Ursprünglich können Kinder und Jugendliche , bis zu einer Entscheidung jeder Zeit Tag wie Nacht unterkommen. Die maximal Zeit ist auf 6 Wochen beschränkt, die Mindestzeit auf 24 Stunden. So war das meines Wissens. Er war da nur wenige Stunden. Irgendwas läuft das völlig schief.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ghost_Rider,

von der überörtlichen Presse kann ich nur abraten. Denen ist das Schicksal von Kindern eigentlich egal - für eine "gute Story" gehen die auch über ... - gerade im Sommerloch.

Ein guter Anwalt für Familienrecht und ein Eilantrag an das Familiengericht ist da sicher hilfreicher. Winken

Erst wenn ein Gespräch mit dem Amtsleiter oder Bürgermeister, nicht den Erfolg bringt und auch mit dem Familiengericht keine Verständigung möglich ist, dann kann die örtliche Presse hilfreich sein.

Grundsätzlich sollten Kinder oder Jugendlichen - im deren Interesse - aus der Öffentlichkeit herausgehalten werden. Winken

Ghost_Rider hat folgendes geschrieben::
Noch eine Frage. Ursprünglich hies es vom Amt, das nur die Mutter ein Besuchsrecht bekommt, jedoch ist das die Person die er nicht sehen möchte. (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) Wie sieht das aus ? darf mann auf ein Besuchsrecht bestehen, wenn er sich das auch wünscht ?

§ 42 SGB VIII besagt:

Zitat:
... Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. ...

Entscheidungen gegen die Eltern kann nur das Familiengericht treffen. Es würde dem § 8 SGB VIII zuwider laufen, wenn das Kind gezwungen würde, Kontakt zu seiner Mutter zu halten. Winken

Während einer Inobhutnahme tritt an Stelle des Personensorgeberechtigten automatisch das Jugendamt (Siehe § 42 SGB VIII).

§ 42 SGB VIII nennt als erstes, daß Kinder oder Jugendliche auch bei einer "geeigneten Person" Inobhut gegeben werden können.

Zitat:
... Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. ...


Während der Inobhutnahme kommt dem Wunsch eines Kindes oder Jugendlichen insoweit eine besondere Bedeutung zu. Dies wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt.

Bitte daher - im Interesse des Kindes - jetzt nichts überstürzen.

Liebe Grüße

Klaus


PS: Vertiefend: Kindeswohlgefährdung und ASD
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag und ohne Kommentierung:

Das BMJ in: "Meine Erziehung – da rede ich mit!" hat folgendes geschrieben::
Was haben Kinder und Jugendliche für Möglichkeiten, wenn sie von zu Hause ausziehen wollen, aber das Jugendamt die Hilfe verweigert?

Beispiel: Tanja will ausziehen

Tanja ist 17 Jahre alt und hat viel Stress zu Hause. Die Eltern schlagen Tanja, und sie ist deshalb schon oft von zu Hause abgehauen. Die Sozialarbeiterin im Jugendamt, bei der Tanja Hilfe sucht, schickt sie immer wieder zu ihren Eltern nach Hause zurück. Tanja fühlt sich allein gelassen. Letzte Nacht hat sie wieder Schläge bekommen, weil sie ihr Zimmer nicht aufgeräumt hat. Nachts liegt sie im Bett und weint, dann fängt sie an, sich mit einem Messer zu ritzen und denkt darüber nach, ob es nicht besser wäre, sich umzubringen. Als der Klassenlehrer ihre Wunde sieht, spricht er mit Tanja und benachrichtigt das Jugendamt. Die zuständige Sozialarbeiterin teilt ihm mit, dass die Mutter einen bemühten Eindruck mache und Tanja mal damit aufhören solle, alle Leute unter Druck zu setzen.

Tanja hat hier gute Argumente um durchzusetzen, dass sie zu Hause ausziehen kann. Ihre Eltern verstoßen gegen das Verbot von Gewalt in der Erziehung (siehe Seite 12). Auch hat sich ein unbeteiligter Dritter – hier der Lehrer – eingeschaltet. Diese Tatsachen helfen so gut wie immer weiter, damit das Jugendamt aktiv wird. Es wird in der Regel von sich aus Sofortmaßnahmen treffen, nach denen die Jugendliche unter anderem vorläufig außerhalb der Familie untergebracht wird. Das Jugendamt ist außerdem durch das Gesetz verpflichtet, Kinder und Jugendliche in seine Obhut zu nehmen, die darum bitten (§ 42 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs). Das Jugendamt schaltet außerdem das Familiengericht ein, wenn es nach seiner Beurteilung des Falles zu dem Ergebnis kommt, dass das Kind zu Hause weiterhin gefährdet ist. Es wird dann auch beim Familiengericht beantragen, dass weitere Schutzmaßnahmen angeordnet werden.

So ist der normale Weg, wie Kinder und Jugendliche in derartigen Notsituationen Hilfe von außen erhalten. Eigentlich funktioniert das auch immer. Wenn Tanja in unserem Beispielsfall andere Erfahrungen gemacht hat, so handelt es sich um einen äußerst seltenen Ausnahmefall. Falls so etwas passiert, darf man nicht zögern, eine andere Beratungs- oder Hilfeeinrichtung um Hilfe zu bitten. Solche sind zum Beispiel der Kinderschutzbund, der Jugendnotdienst, kirchliche Einrichtungen und Beratungsstellen. Die Anschriften stehen im örtlichen Telefonbuch. In akuten Notsituationen könnt ihr auch zur Polizei gehen. Die ist immer da und kann euch helfen, die richtige Unterstützung zu bekommen. Falls ihr nirgendwo Hilfe findet, könnt ihr euch direkt an das Familiengericht wenden und selbst persönliche Schutzmaßnahmen beantragen, z.B. die vorübergehende oder dauerhafte Inobhutnahme bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder einer betreuten Wohnform. In den meisten Fällen wird euch das Jugendamt aber so gut unterstützen, dass ihr keine andere Hilfe braucht.

- Seite 45 -
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ghost_Rider,

ich verschiebe den Thread mal ins Familienrecht. Vielleicht haben unsere Familienrechtler noch eine Idee, wie dem Kind geholfen werden kann. Winken

Liebe Grüße

Klaus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ghost_Rider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 06:22    Titel: Danke Antworten mit Zitat

Vielen Dank. Zumindest ist es erst einmal gut zu wissen, das hier gegen sehr viele Regeln verstoßen wurden ist. So wie das aussieht geht es gier wohl nur noch per Gericht.

Danke auch noch einmal mit dem Tipp der Vertrauensperson. Nach langen hin und her , haben wir kurz telefonieren können.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:

Entscheidungen gegen die Eltern kann nur das Familiengericht treffen.


...erscheint mir auch unumgänglich. Hierfür bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung.
_________________
Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Ghost_Rider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 13:23    Titel: Anwalt / ja nein Antworten mit Zitat

Wieso meinst du, das es dafür keinen Anwalt braucht. Ich bin mittlerweile fest überzeugt, das es ohne nicht geht. bzw gar nichts geht.

Aber ich lass mich sehr gern eines besseren belehren.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich meine das deshalb, weil Anwaltszwang für das beabsichtigte Verfahren nicht besteht. Eine Entscheidung des Familiengerichts erfolgt im sog. FGG-Verfahren und dort nach dem Grundsatz der Amtsermittlung.
_________________
Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Ghost_Rider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 11:16    Titel: Gericht Antworten mit Zitat

Nach einigen Überlegungen, haben wir gestern den Sachverhalt dem Familiengerichtes schriftlich als "Bedenken" mitgeteilt.
Zu dem haben wir unser Zweifel an der Einhaltung der § im Sinne des Sozialgesetzbuches, dem Jugendamtsleiter mitgeteilt.
Diese beiden Schritte sind schriftlich eingereicht, also müssen wir leider nun abwarten was passiert, bzw. ob der Junge nun einige Rechte, die er hat auch nutzen darf. Ich danke hier von ganzen Herzen all denen, die hier geholfen haben. Zumindest hat das Wissen alleine schon gereicht, ein kurzes Telefonat mit dem Jungen führen zu dürfen.

Sicherlich werden auch noch weitere Fragen von mir kommen, denn ich gehe nicht davon aus , dass nun alles automatisch läuft.
Ich hoffe nach wie vor, dass alles noch gut wird.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Ghost_Rider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 09:17    Titel: noch einige Fragen Antworten mit Zitat

Da die Sachbearbeiterin nach wie vor der Meinung ist, dass die Mutter des Kinder rechtmäßig gehandelt hat, und es keine Gründe gibt das Kind anzuhören, nochmal einige Fragen.

In wie fern ist ist eine Vernachlässigung per StGB strafbar ?
Es kann ja eigentlich nicht sein, das Kinder nichts zu essen haben. Aus meiner Sicht ist das eine eigene Bereicherung.
vorgefallene Dinge(dem Amt seit 2001 bekannt)
- sehr starker öffentlicher Drogenkonsum im Elternhaus (Zeitweise auch Handel ca. 2005/2006)
- Vernachlässigung Nahrung (Essen nur aus der Obdachlosenversorgung für
Drogenabhängige- eigendlich für Kinder nicht zugänglich)
- Vernachlässigung Kleidung (Schuhe viel zu klein und kaputt, Kleidung hat er von anderen
bekommen )
- Mutter zwingt das Kind ohne Fahrausweis zur Schule zu fahren.
- Mutter ist tagelang nicht da
es gibt noch viele Punkte, aber die müssten schon reichen.

Dies sind Gründe die dem zuständigem ASD bereits seit 2001 vorliegen.
Achtung, ich möchte hier jetzt nicht die Mutter ins Gefängnis bringen, das tut Sie alleine mit laufenden Ermittlung wegen Handel im Sinne des BTM. Ich suche nur eine Möglichkeit für den Jungen eine andere Anlaufstelle zu finden wo er gehört wird / gehört werden muss. Wir können Ihm nur die Weichen stellen, die aussage muss er machen, jedoch wird er dann endgültig gehört und wenn es vor der Polizei ist. Ich ziehe das als evtl. Notlösung in Betracht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Informationen zum Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht kann man nachlesen unter

http://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_der_Unterhaltspflicht
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9  Weiter
Seite 1 von 9

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.