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Verfasst am: 29.09.04, 08:36 Titel: Wer trägt die Anwaltskosten ?
Hallo, ich bin neu hier und hoffe ihr könnt mir meine Frage beantworten. Wer trägt die Anwaltskosten in einem Strafverfahren, wenn dieses durch die Staatsanwaltschaft ohne Auflagen eingestellt wird ?
Verfasst am: 29.09.04, 09:18 Titel: Re: Wer trägt die Anwaltskosten ?
Hallo "Neuer",
steht eigentlich alles soweit in § 467 StPO:
Zitat:
§ 467
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
Wenn es sich - wie in der Regel - um eine Einstellung gem. der §§ 153 ff. handelt, hängt die Auferlegung der Kosten in der Regel von einer Ermessensentscheidung gem. § 467 IV ab. Wenn die Stärke des Tatverdachts über das normale Mass hinaus geht, kann das Gericht darauf verzichten, die Anwaltskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
In der Regel wird sie dies aber tun.
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