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da die Anfrage im Forum für Betreuungsrecht geschrieben wurde, wäre es wichtig zu wissen, ob Sie die vom Amtsgericht bestellte Betreuterin Ihres Vaters sind und ob Sie den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" haben.
Falls Sie nicht Betreuerin sind, ist dies eine reine Privatangelegenheit zwischen Ihrem Vater und Ihnen. Das müssten Sie einvernehmlich klären.
Falls Sie Betreuerin sind, sollten Sie das Amtsgericht schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass Sie für Ihre Pflegetätigkeit eine Entschädigung erwarten. Das Gericht kann dann z. B. einen zweiten Betreuer bestellen, der nur für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" zuständig ist. Dieser Betreuer würde dann - ggfls. nach Rücksprache mit dem Gericht - entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche aufgrund der Pflege des Vaters haben. Dies dient der Sicherheit der Beteiligten.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
ich bin vom AG bestellte Betreuerin und habe den Aufgabenkreis Vermögenssorge!
Pflegegeld wird in Höhe von 980 € plus einige geringe Zulagen von der Pflegekasse gezahlt. Hiervon mus ich den Pflegedienst zahlen; somit sind die Zahlungen aufgebraucht.
Kann ich die Unterkunft im meinem Haus (anteilig) plus die Verpflegung usw. von der Rente meines Vaters begleichen und wer zahlt die vielen Stunden, die eine 24-Std.-Pflege mit sich bringt.
Ich bin davon ausgegangen, das seine Rente oder zumindest der Betrag, den das Heim jeden Monat bekommen hat (1600€) für meine "Dienste" wären; sonst hätte ich mich auf diese Pflegearbeit nicht eingelassen.
Gru0
Hedwig
sonst hätte ich mich auf diese Pflegearbeit nicht eingelassen.
Immerhin erfreulich ehrlich.
Antwort: Sie selbst können über die Höhe einer etwaigen Vergütung nicht entscheiden. Es wäre ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen, der ggf. einen (Pflege-)Vertrag mit Ihnen schließt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
zumindest in dieser Hinsicht (Entschädigung für Pflege) war die Einrichtung der Betreuung ein Schuß in den Ofen.
Als Betreuerin können Sie keine in-sich-Geschäfte tätigen, also sich selbst nicht mal eben ein paar Euro für die Pflege bewilligen. Da müssen Sie jetzt an das Gericht schreiben und formlos einen Antrag auf Genehmigung der Entnahme von 1600,-- Euro monatlich stellen, weil Sie den Vater außerhalb der Zeit pflegen, zu der der Pflegedienst dies tut.
Das würde so aussehen: "Täglich von 10 bis 12 Uhr kommt der Pflegedienst ins Haus, um sich um meinen Vater zu kümmern. Den Rest des Tages wasche ich ihn, bereite das Essen zu, wasche seine Wäsche und mache auch sonst alles für ihn. Und das 7 Tage in der Woche. Für diese aufopferungsvolle Tätikgeit beantrage ich die Genehmigung, monatlich 1600 Euro von seinem Girokonto abzuheben. Der Pflegedienst kann bestätigen, dass meine Pflege fachlich und sachlich korrekt ist."
Diese Schreiben müssten Sie an das Gericht senden. Das Gericht in Person eines Rechtspflegers bzw. einer Rechtspflegerin wird die Hände über dem Kopf zusammen schlagen und Sie für eine (das spare ich mir jetzt) halten. Als nächstes wird dann wohl ein Verfahrens- oder Ergänzungspfleger bestellt, der prüft, ob Ihre Angaben richtig sind. Evtl. bekommen Sie dann tatsächlich die Kosten erstattet, aber den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" sind Sie los. Und beim Gericht sind Sie absolut unten durch, aber das wird Ihnen offiziell niemand bestätigen. Denn man erwartet auch heute noch, dass eine Tochter, die von den Eltern jahrelang großgezogen wurde, auch mal etwas für die Eltern tun kann, wenn diese alt und krank sind. Ohne Geld zu verlangen.
vielen Dank für die ausführlichen Antworten
...war heute morgen mit meinem Vater beim AG.
folgender Sachverhalt:
muss schriftlich das AG darüber in Kenntnis setzen, dass ich meinen Vater pflege.
Ein zusätzlicher Betreuer (Rechtsanwalt - Std-Vergütung 33€!!!!)
- wird dann einen Pflegevertrag aufgesetzten, welcher mir eine monatliche Vergütung zubilligt (über die geforderte Höhe - 1600 €! - wurde von der zuständigen Rechtspflegerin nichts gesagt, da dies erst vom "Zusatzbetreuer" festgelegt wird).
- als "bei meinem Vater angestellter Plfeger" muss ich jetzt noch Sozialversicherung bezahlen und das festgesetzte monatl. Entgelt muss ich noch als Einkommen versteuern.
- die Kosten für anteilige Miete etc. werden pauschal vergütet (Betrag muss ebenfalls festgelegt werden!);
Unter dem Strich bleibt wenig übrig für die 24Std-Pflege - ich werde ihn nicht mehr pflegen können! --- dann kommt er in´s Heim zurück!
Gruß
Hedwig
Richtig, ich finde es unmöglich, dass man sich- in welchem verwandtschaftlichen verhältnis auch immer -dafür rechtfertigen muss, dass man einen überaus opferungsvollen job an den alten leuten macht.
die Fragestellung müßte eher lauten- wieso kosten die heime mit ihrer 0815-versorgung monatl. grundsätzlich die renten von menschen?
Dass die Tochter selbstverständlich ein anrecht auf eine angemessene bezahlung erhält, ist doch wohl das mindeste!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.09.08, 09:52 Titel:
severine de Vaud hat folgendes geschrieben::
Richtig, ich finde es unmöglich, dass man sich- in welchem verwandtschaftlichen verhältnis auch immer -dafür rechtfertigen muss, dass man einen überaus opferungsvollen job an den alten leuten macht.
die Fragestellung müßte eher lauten- wieso kosten die heime mit ihrer 0815-versorgung monatl. grundsätzlich die renten von menschen?
Dass die Tochter selbstverständlich ein anrecht auf eine angemessene bezahlung erhält, ist doch wohl das mindeste!
Dass die Tochter einen Anspruch auf Bezahlung für die Pflege ihres Vaters hat, wird auch nicht infrage gestellt. Es soll nur vermieden werden, dass die Tochter sich selbst aus den Einkünften und aus dem Vermögen ihres Vaters bedienen darf. Da der Vater nicht in der Lage ist, selbst die Bezahlung der Tochter mit ihr zu vereinbaren, muss das ein Betreuer regeln.
Dieser Betreuer kann aber aus verständlichen Gründen nicht die Tochter selbst sein. Das Vormundschaftsgericht hat deshalb nach § 1899 Abs. 4 BGB einen so genannten Vertretungsbetreuer bestellt, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der "eigentliche" Betreuer dies nicht darf.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 28.09.08, 11:32 Titel:
hier ist nur die rede von rente ABER wie sieht es mit pflegegeld bei häuslicher pflege aus?
natürlich ist diese nicht so hoch wie bei einem heimaufenthalt ABER lieber den spatz in der hand als die taube auf dem dach!
ps.: die tochter sollte sich im klaren sein das bei alzheimer das krankheitsbild für pflegende angehörige u. ggf. nachbarn irgendwann "untragbar" wird u. ein heimaufenthalt irgendwann nicht mehr ab zu wenden ist.
BGB §1901 Abs. 3
Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
_________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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