Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 04.09.08, 07:10 Titel: Änderung von Einlagen kostenpflichtig?
Hallo,
nehmen wir mal folgenden Fall an:
A hat vom Orthopäden Einlagen verschrieben bekommen. Diese wurden von einem "Techniker" gefertigt und in der Praxis ausgeliefert. Die Rechnung für die Einlagen stammt aber nicht vom Arzt, sondern von der Firma, bei der der Techniker beschätigt ist.
Nun hat eine der Einlagen von Anfang an nicht gepasst. Zunächst hat A gedacht, er gewöhnt sich dran, was aber nicht eintrat und mit der Zeit entwickelte sich das anfänglich "Unwohlsein" beim Tragen der Einlagen zu Schmerzen, so dass sich A entschloss, den Sitz in der Praxis überprüfen zu lassen. Zwischen Auslieferung und erneutem Praxisbesuch lagen 2 - 3 Monate. Der Techniker meinte, die Einlagen müssten verlängert werden, was dann auch geschah. Nach der Veränderung sitzen die Einlagen immer noch nicht 100 %-ig.
Jetzt hat A eine Rechnung über die Änderung der Einlagen bekommen und zwar in fast der gleichen Höhe wie für neue Einlagen. Das kann A nicht nachvolziehen.
Wäre der Techniker/die Firma nicht verpflichtet gewesen, die Änderung der Einlagen kostenlos durchzuführen? Immerhin haben die Einlagen von Anfang an nicht gepasst. A trägt seit 15 - 20 Einlagen und hat es in der Zeit nie erlebt, dass Einlagen nicht gepasst haben.
Muss A die Rechnung bezahlen oder muss der Techniker die Änderung kostenlos vornehmen, weil die Einlagen von Anfang an mit einem Mangel behaftet waren?
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
_________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Siehe dazu insbesondere § 634a (1) Nr. 1 und § 651 i.V.m. § 476 BGB. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.