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Änderung von Einlagen kostenpflichtig?

 
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Maxi2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.12.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 07:10    Titel: Änderung von Einlagen kostenpflichtig? Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

A hat vom Orthopäden Einlagen verschrieben bekommen. Diese wurden von einem "Techniker" gefertigt und in der Praxis ausgeliefert. Die Rechnung für die Einlagen stammt aber nicht vom Arzt, sondern von der Firma, bei der der Techniker beschätigt ist.

Nun hat eine der Einlagen von Anfang an nicht gepasst. Zunächst hat A gedacht, er gewöhnt sich dran, was aber nicht eintrat und mit der Zeit entwickelte sich das anfänglich "Unwohlsein" beim Tragen der Einlagen zu Schmerzen, so dass sich A entschloss, den Sitz in der Praxis überprüfen zu lassen. Zwischen Auslieferung und erneutem Praxisbesuch lagen 2 - 3 Monate. Der Techniker meinte, die Einlagen müssten verlängert werden, was dann auch geschah. Nach der Veränderung sitzen die Einlagen immer noch nicht 100 %-ig.

Jetzt hat A eine Rechnung über die Änderung der Einlagen bekommen und zwar in fast der gleichen Höhe wie für neue Einlagen. Das kann A nicht nachvolziehen.

Wäre der Techniker/die Firma nicht verpflichtet gewesen, die Änderung der Einlagen kostenlos durchzuführen? Immerhin haben die Einlagen von Anfang an nicht gepasst. A trägt seit 15 - 20 Einlagen und hat es in der Zeit nie erlebt, dass Einlagen nicht gepasst haben.

Muss A die Rechnung bezahlen oder muss der Techniker die Änderung kostenlos vornehmen, weil die Einlagen von Anfang an mit einem Mangel behaftet waren?

Gruß

Maxi
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Maxi2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.12.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 07:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas zur Rechtslage sagen würde Sehr glücklich

Gruß

Maxi
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.09.08, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

§635 (2) BGB hat folgendes geschrieben::
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Maxi2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.12.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 07.09.08, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort!

Spielt es eine Rolle, dass es solange - eher 3 als 2 Monate - gedauert hat, bis die Reklamation erfolgte?

Gruß

Maxi
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 07.09.08, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Siehe dazu insbesondere § 634a (1) Nr. 1 und § 651 i.V.m. § 476 BGB.
_________________
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Maxi2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.12.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 06:38    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, das hat mir weitergeholfen! Sehr glücklich

Gruß

Maxi
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