Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - S.O.S. Meine Kinder sind Staatenlos.
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

S.O.S. Meine Kinder sind Staatenlos.

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Ausländerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
walter001
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.09.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Spanien

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 11:23    Titel: S.O.S. Meine Kinder sind Staatenlos. Antworten mit Zitat

Ich, 47 Jahre alt, Deutscher und alleinerziehender Vater. Bin mit 25 Jahren wegen guter Arbeitsoferte(TK Techniker) nach Spanien übergesiedelt. Meine beiden Söhne sind 1990 und 1991 in Madrid geboren worden. Die Mutter meiner Kinder ist Angolanerin, war nie mit mir verheiratet und ist 2001 nach Angola zurückgekehrt. Seitdem ohne Kontakt. Ich habe das alleinige Sorgerecht. Nach der Geburt habe ich beide Kinder bei der deutschen Botschaft in Madrid registrieren lassen und deutsche Kinderpässe bekommen, in denen ganz eindeutig steht: "Staatsangehörigkeit: DEUTSCH". Letzten Monat ist mein ältester Sohn 18 geworden und hat auf der Botschaft seinen deutschen Pass beantragt und einen vorläufigen ausgestellt bekommen weil der Europapass drei Wochen dauert. Gestern hat mich ein Beamter der Botschaft angerufen um mir mitzuteilen, dass sie den neuen Europapass erhalten haben ihn aber nicht übergeben können weil seines Erachtens nach meine Kinder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, weil sie vor 1993 geboren wurden und ich nicht mit der Mutter verheiratet war. Weiterhin konnte er nicht verstehen wieso man in Deutschland Pässe für meine Kinder ausstellt. Vor einer Stunde hat er mich erneut angerufen um mir zu sagen dass er mit dem auswärtigen Amt gesprochen habe und die seine Meinung teilen. Er sagte mir klipp und klar dass es im leid täte aber meine Kinder seien STAATENLOS. Und verlangt dass ich zur Botschaft komme und die deutschen Ausweise meiner Kinder abgebe. Ich habe mit einem befreudeten spanischen Anwalt geredet der mir gesagt hat, dass ich mich beim auswärtigen Amt beschweren muss weil in keiner Rechtschreibung ein Kind staatenlos sein dürfe.

Meine Frage, ist sowas nach dem deutschen Recht tatsächlich möglich und wie kann ich mich wehren? Bin Ihnen sehr dankbar für jegliche Hilfe betreffs meiner Rechtslage.

Bitte um Verzeihung wenn dieses nicht das richtige Forum für mein Anliegen ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 11:40    Titel: Re: S.O.S. Meine Kinder sind Staatenlos. Antworten mit Zitat

walter001 hat folgendes geschrieben::
Ich habe mit einem befreudeten spanischen Anwalt geredet der mir gesagt hat, dass ich mich beim auswärtigen Amt beschweren muss weil in keiner Rechtschreibung ein Kind staatenlos sein dürfe.


Hm. Vielleicht mit dem auswärtigen Amt von Spanien?

„Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.“ Artikel 27, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1954

Das Übereinkommen wurde von Spanien am 12.05.1997 ratifiziert und trat am 10.08.1997 in Kraft, allerdings mit mir nicht bekannten Vorbehalten und Erklärungen (Quelle --> www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv/data78/e_19540178.html )

Siehe zur Staatenlosigkeit z.b. hier --> www.unhcr.de/grundlagen/staatenlosigkeit.html

"Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, wenn die Vaterschaft wirksam festgestellt wurde und sie im Zeitpunkt der Erklärung bereits SEIT drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Die Erklärung kann folglich ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat." --> www.germany.info/relaunch/info/consular_services/citizenship/erwerb_d.html#Erwerb1

M.E. ist die Rechtslage hier korrekt dargestellt.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich fürchte die DB in Madrid hat völlig Recht, denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem nichtehelichen Vater wurde erst mit Wirkung vom 01.07.1993 in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt (vgl. dazu den § 4 RuStAG in der zum 01.07.1993 geltenden Fassung).

Die Regelung wurde seinerzeit nur mit Wirkung für die Zukunft und ohne Altfallregelung eingeführt, für die vorher von einem deutschen Mann anerkannten Kinder gab es einen Einbürgerungsanspruch, welcher allerdings u.a. einen mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland voraussetzte(§ 10 RuStAG in der Fassung vom 01.07.1993).

Beide Regelungen gelten heute nicht mehr. Staatsangehörigkeitsrechtlich sind die ehelichen und nichtehelichen Kinder heute gleichgestellt, allerdings gilt diese Gleichstellung nach dem 01.07.1998 nur für zukünftige Fälle.

Heute gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Grundfassung neu seit dem 15.07.1999. Dieses sieht als Altfallregelung für die vor dem 01.07.1993 geborenen nichtehelichen Kinder eines Deutschen den Erklärungserwerb nach § 5 StAG vor:



Zitat:
§ 5 StAG

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1.
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2.
das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3.
die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.


Zu prüfen wäre allerdings noch folgendes:

Zitat:
§ 3
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung nach § 5,
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a.
durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5.
für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) 1Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.


Hier wäre im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 30 StAg bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (dies dürfte m.E. das Bundesverwaltungsamt in Köln sein) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.

Das StAG findet man im Internet:

Staatsangehörigkeitsgesetz als PDF

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
walter001
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.09.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Spanien

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank an beide, ich habe mir gerade das Gesetz durchgelesen und kann es nicht fassen, es geht mir einfach nicht in den Kopf, dass so etwas gesetzlich geschehen kann. Ich denke für einen Vater ist es doch logisch dass seine Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit bekommen, aber scheinbar ist das bei unseren Gesetzgebern nicht der Fall. Man muss sich das mal vorstellen, 18 Jahre lang waren meine Söhne deutsche Staatsbürger und von einem Tag auf den anderen nicht mehr. Wo gibts denn sowas?

Also wende ich mich jetzt mal an das Bundesverwaltungsamt in Köln um weiterzusehen.
Danke nochmals, ich schaue öfter mal vorbei.

PD. Noch eine Frage, gibt es in Deutschland einen ombudsman?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

walter001 hat folgendes geschrieben::
Ich denke für einen Vater ist es doch logisch dass seine Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit bekommen, aber scheinbar ist das bei unseren Gesetzgebern nicht der Fall.


Na ja, früher galt nach deutschem Recht halt die einfache und klare Regel, dass eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit des Vaters bekommen und nichteheliche die der Mutter. Dies wurde erst im Verlauf des 20. Jahrhunderts zunehmend als unbefriedigend angesehen und schließlich geändert, aber, wie Redfox und Ronny aufgezeigt haben, leider nicht rückwirkend.

Zur Ergänzung vielleicht auch noch dieser Hinweis: Es ist nach dem im Ausgangbeitrag mitgeteilten Sachverhalt nicht gesagt, dass die Kinder staatenlos sind. Sie könnten möglicherweise über die Mutter die angolanische Staatsangehörigkeit erworben haben. (Ich kenne allerdings das angolanische Staatsangehörigkeitsrecht nicht.)

Gruß,
moro
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

walter001 hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank an beide, ich habe mir gerade das Gesetz durchgelesen und kann es nicht fassen, es geht mir einfach nicht in den Kopf, dass so etwas gesetzlich geschehen kann. Ich denke für einen Vater ist es doch logisch dass seine Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit bekommen, aber scheinbar ist das bei unseren Gesetzgebern nicht der Fall. Man muss sich das mal vorstellen, 18 Jahre lang waren meine Söhne deutsche Staatsbürger und von einem Tag auf den anderen nicht mehr. Wo gibts denn sowas?

Also wende ich mich jetzt mal an das Bundesverwaltungsamt in Köln um weiterzusehen.
Danke nochmals, ich schaue öfter mal vorbei.

PD. Noch eine Frage, gibt es in Deutschland einen ombudsman?


Hallo,

einen Ombudsmann braucht man dafür nicht.

Die Söhne waren btw. nie deutsche Staatsangehörge , sie wurde nur als solche behandelt . Der Sachverhalt ist für den Staatsangehörigkeitssachbearbeiter eindeutig:

Der Erwerbstatbestand lag zum Zeitpunkt der Geburt nicht vor Winken

Was gesetzlich nicht möglich war (Erwerb der StAng), wird (altes Staatsangehörigkeitsrecht) nicht dadurch möglich, dass eine Behörde (=Passsbehörde) eine falsche Entscheidung trifft. Solche Fälle mußten früher komplett abgelehnt werden, oftmals nach 20 Jahren des Besitzes eines deutschen Reisepasses.

Der Erwerbstatbestand des oben von mir fettgedruckten § 3 Abs. 2 StAG ist neu

Und gerade daraus ergibt sich m.E. die einzige Chance für die Söhne die deutsche Staatsangehörigkeit tasächlich zu erwerben, ohne nach Deutschland umsiedeln zu müssen.

Sollte das Feststellungsverfahren ebenfalls nicht möglich sein , etwa weil die 12 Jahre nicht belegbar sind , zur Erinnerung:

Zitat:
wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist


dann bliebe immer noch der Erklärungserwerb.

Allerdings müßte dazu der gewöhnliche Aufenthalt nach Deutschland verlegt werden.

Zitat:
Ich denke für einen Vater ist es doch logisch dass seine Kinder automatisch die Staatsangehörigkeit bekommen,


Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht entbehrt nicht einer gewissen Logik:

Bis in die 1970erJahre hinein, galt das nichteheliche Kind als nichtverwandt mit seinem Vater, also konnte es folgerichtig auch nicht seine Staatsangehörigkeit bekommen.

Kopf hoch, noch ist Polen nicht verloren, das lässt sich noch geradebiegen Winken

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Ausländerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.