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Deutsche Staatsbürgerschaft Geschwister

 
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Natasa P
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.09.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 07:33    Titel: Deutsche Staatsbürgerschaft Geschwister Antworten mit Zitat

Frage Hallo,
habe hier eine kleine frage.
z.B.: Das Jüngeste Kind ist im Jahr 2006 geboren und hat automatisch die Deutsche Staatsbürgerschaft. Nun hat dieses Kind 2 Geschwister geb. 1994 und 1998 wie sieht die Rechtslage für die beiden Kinder aus, damit auch diese die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen.
Für eine Antwort Danke ich im voraus.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

welche Staatsangehörigkeit haben denn die Eltern der Kinder gehabt als die Kinder geboren wurden.?

Zitat:
Das Jüngeste Kind ist im Jahr 2006 geboren und hat automatisch die Deutsche Staatsbürgerschaft.


Das sieht so aus als hätte dieses Kind wegen des § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?

Zitat:
§ 4 StAG:

(1) 1 Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2 Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

(3) 1 Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

2Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. 3 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.



Trifft deletzte Annahme zu, dann können die erstgeborenen Kinder nur im Wege der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Natasa P
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.09.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Die Eltern der Kinder haben die Serbische Staatsangehörigkeit. Die Mutter ist 1974 in Deutschland geboren, der Vater seit 1996 dauerhaft in Deutschland.
Bei den zwei älteren Geschwister ist die frage, ob diese die Deutsche Staatsbürgerschaft auch bekommen können, obwohl die Eltern ihre nicht aufgeben möchten. Also ob die beiden unabhängig von den Eltern die D-Staatsbürgerschaft bekommen können da ihre jüngste Schwester diese ja auch hat. Da es für Kinder natürlich nicht gerade schön ist diese unterschiedlich zu behandeln.

Für die erste Antwort möchte ich mich noch bedanken.
Bis bald, hoffe jemand kennt vieleicht einen ähnlichen Fall.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Kinder werden ja nicht untersciedlich behandelt, weil das dritte Kind auch nur vorübergehend die deutsche Staatsangehöigkeit zusätzlich besitzt.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muß das Kind sich für die deutsche oder die serbische Staatsangehörigkeit entscheiden.

Allein weil ein Geschwister die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt können die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben.
Die Kinder können mit Vollendung des 16. Lebensjahres einen eigenen Antrag stellen, oder zusammen mit den Eltern eingebürgert werden.


Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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