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Notenspiegel hochsetzen, Ausgleichskriterium aber nicht ...

 
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HugoHiasl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 02.09.08, 17:10    Titel: Notenspiegel hochsetzen, Ausgleichskriterium aber nicht ... Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hätte hier einen fiktiven Fall, über den ich mit jemandem am Diskutieren bin, wir aber gänzlich kontroverser Meinung sind:

Angenommen jemand studiert an einer Universität in Nordrheinwestfalen. Es gäbe dort eine Regelung, nach der man blockweise Prüfungsergebnisse ausgleichen kann.

Die Regel besagt, daß, wenn man die eine Klausur mit "befriedigend" bestanden hat, es ausreicht, die andere mit mindestens 25% der gesamtmöglichen Punkte nicht bestanden zu haben, um den Block zu bestehen. (Eine Klausur gilt ab 50% als bestanden, Note "ausreichend")

Angenommen diese zweite Klausur gerät nun ein wenig schwer und der Lehrstuhl beschliesst die Noten aufzubessern, in dem der Notenspiegel angehoben wird, damit nicht mehr 60% der Teilnehmer, sondern nur noch 40% durchgefallen sind (weniger als 50% der Punkte).

Verstösst es denn dann nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung, wenn weiterhin die 25% aus der Prüfungsordnung gelten, um den Block ausgleichen zu können? Müssten diese dann nicht auch anteilig "runtergerechnet" werden?

In dem fiktiven Modell handelte es sich um die letzte Wiederholungsmöglichkeit der Klausur und der Student wäre somit aus dem Rennen.
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich stellt sich mir die Frage, warum der Bewertungsmaßstab überhaupt geändert wurde. Sollte eine Durchfallquote von mehr als 40 % laut Prüfungsordnung/Studienordnung (?) nicht zulässig sein, müsste unter Umständen eine Wiederholungsklausur geschrieben werden, insbesondere wenn offenbar auch durch die Universität eingeräumt wird (?), dass die besagte Klausur "ein wenig zu schwer" geraten sei. Das wäre eine analoge Anwendung des bis vor einigen Jahren an Schulen geltenden Rechts (Drittelerlass).

Fachschaft oder ASTA könnten in dieser Frage vielleicht behilflich sein.

Andererseits sehe ich auch nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn von einem veränderten Maßstab nur diejenigen begünstigt werden, die ein Resultat in Reichweite der Bestehensgrenze erzielt haben. Ziel ist ja offensichtlich, dass die Bestehensqoute dieser Klausur verbessert wird und nicht die Ergebnisverschönerung der "Nichtbesteher", wenn diese auch nachvollziehbare Gründe haben. Das Ergebnis der ersten Klausur und der Ausgleich der erwähnten Blöcke spielt bei der Leistungsbewertung einer Einzelklausur m.E. keine Rolle.

Erfolgreicher als die Beschreitung irgendeines Rechtsweges erscheint mir der Gang in die Sprechstunde des Dozenten/Professors, dem man sein Dilemma schildert. Wenn man ein Ergebnis im Bereich des rettenden Ufers erzielt hat (beispielsweise 22-23 %), könnte ein erneutes Nachzählen der erzielten Punkte durch den Prüfer anschließend möglicherweise zum Ergebnis haben, dass er sich beim Addieren um ein zwei Punkte verzählt hat. So etwas soll schon vorgekommen sein.....
Man sollte dann aber nicht noch einmal selbst nachzählen Winken

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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