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Verfasst am: 02.03.05, 10:53 Titel: Frage bez. Kauf eines Buches in Deutschland
Meine Frage:
Ich wollte ein best. Buch für meine Weiterbildung kaufen.
Doch nach der Bestellung per eMail, bekam ich die Antwort, dass ich nicht berechtigt sei, dieses Buch zu besitzen, da ich kein Lehrer bin.
Bei diesem Buch handelt es um eine Lehrerausgabe, doch es gibt alle Daten zu Buch wie ISBN, Verlag, Titel, ... .
Zusätzlich habe ich schon eine Kundennummer bei dem Verlag.
DARF EIN NORMALER DEUTSCHER BÜRGER KEIN BUCH MEHR BESITZEN ???
Dass es Lehrerexemplare gibt ist doch kein großes Geheimnis. Wär doch auch´n bisschen blöd, wenn sich jeder Schüler das Exemplar mit Lösungsskizzen für die Hausaufgaben der Schülerexemplare kaufen könnte.
Daneben gilt: Zur Freiheit in Deutschland gehört auch die Vertragsfreieheit. Der Verlag oder Buchhändler muss Ihnen grundsätzlich gar nix verkaufen wenn er nicht will. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Wieso sollte man dagegen auch rechtlich vorgehen können? _________________ A wise fool speaks because he has something to say. A fool speaks because he has to say something. A wise fool is silent because there is nothing to say. A fool is silent because he has nothing to say.
(...)Das ist offensichtlich Quatsch, oder gibt es ein Besitzverbot/Sanktion bei Besitz im Strafrecht? Wenn der Verlag das wirklich so geschrieben hat, dann stimmt etwas nicht.(...)
Herr Rüger,
frei von Sachkenntnis hätten sie auch hier besser geschwiegen.
Natürlich gibt es straf/bußbewehrte Besitzverbote; darum geht es hier aber nicht.
Die Tatsache, dass ein Buch mit den entsprechenden Eigenschaften öffentlich beschrieben/beworben wird, stellt regelmäßig kein Angebot des Verlegers oder Händlers dar, sondern eine "invitatio ad offerendum". Ob der Händler mit dem Kunden einen Kaufvertrag schliesst, ist seiner Entscheidung überlassen. questionable content hat entsprechend geschrieben.
Ein denkbare Ausnahme wäre nur gegeben, wenn sich der Händler bei Kenntnis des Kunden A speziell an A gewandt hätte und ihm ein individuelles Angebot gemacht hätte. Dann wäre der Händler an sein Angebot gebunden, es sei denn, er hätte die Gebundenheit ausgeschlossen.
Was soll hier ihre strafrechtliche Argumentation???? _________________ Mit freundlichen Grüßen,
Joachim Wagener
Unverbindliche Aussage zur o.g. allgemeinen Sachverhaltsschilderung!
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