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Lehrer verliert Klausur - uneinsichtig...
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Sophele
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.09.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 15:18    Titel: Lehrer verliert Klausur - uneinsichtig... Antworten mit Zitat

Hey!

Also, meine Freundin ist folgendes passiert:
Seit einem Unfall hat sie Probleme mit dem Handgelenk, kann deshalb nicht so gut und ausdauernd mit der Hand schreiben.
In der Schule ist das Problem bekannt - und so wurde die Regelung gefunden, dass sie die Klausuren (sie ist jetzt in der 13.) am Laptop schreiben sollte. Okay, alles kein problem soweit.
Letzte Woche Dienstag war dann der erste Härtetest.
Aber soweit kein Problem - sie kam mit der Klausur einigermaßen gut zu recht und auch die Zeit war (fast) ausreichend.
Sie hat also zur gleichen Zeit aufgehört zu schreiben, wie alle anderen Mitschüler - hat dem Lehrer den Laptop übergeben - der hat alles für in Ordnung befunden und gemeint, dass dann alle gehen könnten.
So gestern wurde meine Freundin von ebendiesem Lehrer angesprochen, der meinte, dass die Klausur auf dem Laptop nicht mehr auffindbar wäre.
(Er hat es auch die Festplatte C gespeichert, die aber bei allen diesen Schulcomputern beim Reboot neu formatiert wird und alle zusätzlichen Daten löscht. Er hätte auf D speichern müssen -- das bekommen in der Schule alle SchülerInnen ab der 5. Klasse beigebracht, und die Lehrer müssten das eigentlich auch wissen...)

Naja, das Problem ist jetzt folgendes:
Er hat ihr zur Auswahl gestellt, sie könnte
a) direkt nochmal nachschreiben (hat sie abgelehnt)
b) hoffen, dass Computercracks in der Schule die Klausur auf dem Laptop doch nochmal wieder finden
c) sich schonmal drauf vorbereiten, dass sie nächsten Dienstag nachschreibt.

Jetzt die Frage:
Darf ein Lehrer, der die Klausur einer Schülerin, mal ebenso vernichtet und ins Datennirvana schickt von ebendieser verlangen, dass sie diese (von allen Mitschülern und auch von ihm selbst) ja eigentlich bereits erbrachte Leistung wiederholen muss!?
- Problem ist, dass sie Montags und Freitag auch noch andere Klausuren hat, und da käme diese Nachschreibeklausur nochmal ungünstiger. Ausserdem hat er schon angekündigt, dass es eine andere Klausur werden würde.

Muss das nicht der Schulleitung mitgeteilt werden, dass er dieses "vertrauliche Dokument" in Form einer Klausur, verschlampt hat!?

Wie ist hier die Rechtslage?

Verwirrte Grüße,
Sophie
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pragmatiker
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

wenn die klausur weg ist, kann der lehrer keine note dafür geben, ob er selber schuld ist oder wer anders.
also um ein nachschreiben wird die freundin nicht herum kommen.

als schülerin würde ich schon eine entschuldigung verlangen und es auch der schulleitung mitteilen, schon allein um ähnliches in zukunft zu verhindern. die schule soll alle lehrer noch mal darauf hinweisen, wie das geht mit dem speichern.
_________________
Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
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Sophele
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.09.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Also die Anwendung der Regel "im Zweifel für den Angeklagten" (13-15 Punkte??) oder einen Mittelwert aus den vorherigen Noten zu bilden wäre rechtlich nicht durchsetzbar?
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neleabels
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Sophele hat folgendes geschrieben::
Also die Anwendung der Regel "im Zweifel für den Angeklagten" (13-15 Punkte??) oder einen Mittelwert aus den vorherigen Noten zu bilden wäre rechtlich nicht durchsetzbar?


Nein. Wenn der Lehrer die Klausur verloren hat, kassiert der Lehrer einen Rüffel und der Schüler wiederholt die Prüfungsleistung. Das ist schon öfter passiert.

Nele
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Sophele
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.09.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.09.08, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

okay, ist zwar blöd - aber war ja zu erwarten, dass der lehrer wiedermal am längeren hebel sitzt...

danke für die antworten! Smilie
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larissaberger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 01:04    Titel: Antworten mit Zitat

neleabels hat folgendes geschrieben::
Sophele hat folgendes geschrieben::
Also die Anwendung der Regel "im Zweifel für den Angeklagten" (13-15 Punkte??) oder einen Mittelwert aus den vorherigen Noten zu bilden wäre rechtlich nicht durchsetzbar?


Nein. Wenn der Lehrer die Klausur verloren hat, kassiert der Lehrer einen Rüffel und der Schüler wiederholt die Prüfungsleistung. Das ist schon öfter passiert.

Nele



Liebe Nele,

die Aussage ist leider falsch. Ich hatte bereits den gleichen Fall.

Einfach zum Direktor gehen, sagen dass man auf Grund des Gleichberechtigungsgesetzes nicht bereit ist die Klausur ein zweites Mal zu schreiben und androhen das ganze an die Bezirksregierung weiter zu geben!! Dann wird man ja sehen, ob die Klausur nachgeschrieben wird!!
Wenn eine Note fehlt, muss der Lehrer eben aus den vorhandenen Noten eine Note bilden! War bei mir genau so
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 06:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wo tauchen Klausren im Gleichberechtigungsgesetz auf?
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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kirchturm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 06:56    Titel: Re: Lehrer verliert Klausur - uneinsichtig... Antworten mit Zitat

Sophele hat folgendes geschrieben::
Sie hat (...) dem Lehrer den Laptop übergeben (...).
Er hat (...) gespeichert (...).

Soll das heißen, dass die Schülerin die Klausur nicht selbst gespeichert hat? Geschockt

Sophele hat folgendes geschrieben::
Er hätte auf D speichern müssen -- das bekommen in der Schule alle SchülerInnen ab der 5. Klasse beigebracht (...)

Ja, wenn die Schülerin aber doch so genau wusste, dass und vor allem wie die Klausur zu speichern gewesen wäre, warum um alles in der Welt hat sie es dann nicht getan? Mit den Augen rollen

Da sehe ich wenig bis gar keine Chancen, um den Nachschreibtermin drum herum zu kommen.

Ein Tipp für die Zukunft:
Unmittelbar zu Beginnn die Klausur unter dem vorgesehenen Dateinamen an der dafür vorgesehenen Stelle speichern. Alle gängigen Textverarbeitungsprogramme speichern dann alle paar Minuten die Änderungen automatisch.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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neleabels
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Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

larissaberger hat folgendes geschrieben::
neleabels hat folgendes geschrieben::
Nein. Wenn der Lehrer die Klausur verloren hat, kassiert der Lehrer einen Rüffel und der Schüler wiederholt die Prüfungsleistung.


die Aussage ist leider falsch. Ich hatte bereits den gleichen Fall.


Meine Aussage ist richtig. Ob Klausuren geschrieben werden müssen und wieviele das sind, ist in der Prüfungsordnung festgelegt. Dabei handelt es sich nicht um Kann- oder Soll-Bestimmungen; wenn zwei Klausuren geschrieben werden, müssen zwei Klausuren zur Bewertung vorliegen - d.h. wenn der Lehrer eine Klausur verliert, wird sie wiederholt, da ansonsten ein Verfahrensfehler herbeigeführt wird und eventuell die Note anfechtbar wird. Schriftliche Prüfungsergebnisse können nicht aus anderen Leistungen extrapoliert werden.

Vielleicht liegt in deinem Fall eine Verwechslung mit einer schriftlichen Prüfung als Teil der SoMi-Note vor, vielleicht hat sich in deinem Fall die Schule auch schlicht und einfach nicht rechtlich korrekt verhalten.

Nele
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Wo tauchen Klausren im Gleichberechtigungsgesetz auf?


Schüler und Schülerinnen sind gleichberechtigt. Es wäre unfair gegenüber den Mitschülern, wenn ein Schüler die Klausur nochmal schreiben darf und die anderen es nicht dürfen!
Abgesehen davon ist der Lehrer dafür verantwortlich, das die Klausur verschwunden. Wieso sollte eine Schülerin für die Fehler eines Lehrers gerade stehen müssen und die Klausur wiederholen? Wenn die Schülerin die Klausur verloren hätte bevor sie abgibt, dann würde man dies auch mit 6 bewerten und der Schülerin sicher nicht die Möglichkeit der Wiederholung einräumen!
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larissaberger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

neleabels hat folgendes geschrieben::
larissaberger hat folgendes geschrieben::
neleabels hat folgendes geschrieben::
Nein. Wenn der Lehrer die Klausur verloren hat, kassiert der Lehrer einen Rüffel und der Schüler wiederholt die Prüfungsleistung.


die Aussage ist leider falsch. Ich hatte bereits den gleichen Fall.


Meine Aussage ist richtig. Ob Klausuren geschrieben werden müssen und wieviele das sind, ist in der Prüfungsordnung festgelegt. Dabei handelt es sich nicht um Kann- oder Soll-Bestimmungen; wenn zwei Klausuren geschrieben werden, müssen zwei Klausuren zur Bewertung vorliegen - d.h. wenn der Lehrer eine Klausur verliert, wird sie wiederholt, da ansonsten ein Verfahrensfehler herbeigeführt wird und eventuell die Note anfechtbar wird. Schriftliche Prüfungsergebnisse können nicht aus anderen Leistungen extrapoliert werden.

Vielleicht liegt in deinem Fall eine Verwechslung mit einer schriftlichen Prüfung als Teil der SoMi-Note vor, vielleicht hat sich in deinem Fall die Schule auch schlicht und einfach nicht rechtlich korrekt verhalten.

Nele


Wie du schon sagst, die Note ist "eventuell" anfechtbar. Aber nicht 100%ig.
Und was ist mit Schülern die auf Grund von schwerer Krankheit ein halbes Jahr nicht die Schule besuchen können und trotzdem versetzt werden? Die müssen die Klausuren auch nicht wiederholen!
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larissaberger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

neleabels hat folgendes geschrieben::
da ansonsten ein Verfahrensfehler herbeigeführt wird


Ein Verfahrensfehler ist meiner Meinung nach schon dann herbeigeführt, wenn sich fest stellt, dass eine Lehrperson nicht in der Lage ist auf Klausuren auf zu passen.

neleabels hat folgendes geschrieben::
und eventuell die Note anfechtbar wird. Schriftliche Prüfungsergebnisse können nicht aus anderen Leistungen extrapoliert werden.


Das nicht. Aber es werden meist mehrere Klausuren geschrieben und wenn von drei meiner Klausuren eine verloren geht, dann bildet der Lehrer halt aus zwei Klausuren meine Endnote.
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

larissaberger schrieb:
Zitat:
Aber es werden meist mehrere Klausuren geschrieben und wenn von drei meiner Klausuren eine verloren geht, dann bildet der Lehrer halt aus zwei Klausuren meine Endnote.

Wie neleabels bereits schrieb ist das nicht zulässig und ob sich eine Schulleitung durch Drohung mit der Schulaufsicht sowie einen Verweis auf das Gleichberechtigungsgesetz darauf einlässt, halte ich für wenig wahrscheinlich.

M.E. gilt für den beschriebenen Fall folgende Vorgehensweise:

Zitat:
APO-GOSt, § 13 Grundsätze der Leistungsbewertung
(5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

Ärgerlich, aber wohl nicht zu ändern.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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larissaberger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 09.09.08, 02:36    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::


Zitat:
APO-GOSt, § 13 Grundsätze der Leistungsbewertung
(5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).

Ärgerlich, aber wohl nicht zu ändern.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser


SOrry aber ich finde nicht, das hier § 13 passt.

Den in §13 geht es darum, was passiert wenn ein Leistungsnachweis nicht erbracht wurde.
In dem hier geschilderten Fall wurde der Leistungsnachweis allerdings gebracht, aber durch die Lehrperson "verschlampt"

Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.
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neleabels
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 09.09.08, 05:25    Titel: Antworten mit Zitat

larissaberger hat folgendes geschrieben::
Den in §13 geht es darum, was passiert wenn ein Leistungsnachweis nicht erbracht wurde.
In dem hier geschilderten Fall wurde der Leistungsnachweis allerdings gebracht, aber durch die Lehrperson "verschlampt"

Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied.


Hier besteht wohl das Problem, dass du anzunehmen scheinst, dass ein Schüler dessen Klausur durch den Lehrer verloren worden ist, benachteiligt wird, wenn er diese Prüfungsleistung wiederholt. Und dass deshalb durch das Verschulden des Lehrers eine Art Anspruch entstünde, dass der Schüler die Prüfungsleistung nicht erbringen müsse. Das ist natürlich nicht der Fall - im Sinne des Gesetzes ist eine Prüfungsleistung eine ganz neutrale Angelegenheit, die zur Not wiederholt wird, um die Bestimmungen der Prüfungsordnung zu erfüllen. Der einzige Anspruch, den ein Schüler hat, ist, dass ihm die Gelegenheit geben wird, seine Prüfungsleistung abzuleisten. Das geschieht hier und darauf bezieht sich der Passus, den Anton Reiser genannt hat.

Nota bene! Die Prüfungsleistung ist nicht die Tatsache, dass ein Schüler irgendwo 90 Minuten gesessen und geschrieben hat, sondern der Text, den er in dieser Zeit verfasst hat. Gibt es keine Klausur, gibt es keine Prüfungsleistung.

Abgesehen davon ist diese ganze Angelegenheit natürlich sehr ärgerlich und dem Kollegen gehört auf die Finger geklopft, damit er in Zukunft seine Plünnen in Ordnung hält...

Nele
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