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Verfasst am: 08.09.08, 14:23 Titel: Mutterschutz bei Schülerinnen????
Hallo becky mein Name ich brauche dringend rat!!!!!!!
Es geht darum ich hätte ab dem 17. September meinen Mutterschutz so hat mir das meinen FA gesagt.So nun sagt aber der Schuldirektor das es für Schülerinnen keinen Mutterschutz gebe so was nu??!!
Ich brauch da echt hilfe weil ich glaube das ich das nich wirklich schaffe jeden tag sechs stunden ab 7:25 uhr Bücher schleppen ect. pp.!!!
Zu mal is dann auch eine Weitere frage wie es dann aussieht da ich eine unterversorgung habe ob und wie man da handeln soll!!!
Der Mutterschutz setzt arbeitsrechtlich relevante Vorgaben, aber dein Schulbesuch ist kein Arbeitsverhältnis. (Oder gehst du auf eine Berufsschule?)
Du solltest dem Schulleiter besprechen, ob eventuell eine längerfristige Beurlaubung für dich sinnvoll wäre - prinzipiell lassen sich eigentlich immer Lösungen bei Schwangerschaften für Schülerinnen finden. Oft sind die Kolleginnen und Kollegen in Regelschulen schlicht und einfach nicht an solche Vorkommnisse gewöhnt.
Wenn eine Unterversorgung vorliegt ist man Krank.( z.B. Gestose) Da hilft nur ein Gespräch mit dem Frauenarzt im Interesse des ungeboren Kindes und der Mutter. Nur der Frauenarzt kann dich hier beraten.
Danach wäre nochmals ein Gespräch mit der Schule notwendig.
Und zum Gespräch sollte bei dieser Gelegenheit ein Antrag auf Beurlaubung aus wichtigem Grund vorgelegt werden. Diese Möglichkeit hat der Schulleiter, unabhängig vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes, jedenfalls in NRW:
SchulG NRW:
Zitat:
§ 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler
auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres
vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts-
oder Schulveranstaltungen befreien.
Ein wichtiger Grund liegt mit Sicherheit vor, "soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist" (§ 3 Mutterschutzgesetz).
M.E. gehört es zur Beratungspflicht eines Schulleiters dazu, auf diese Möglichkeit hinzuweisen und die Schülerin nicht im Glauben zu lassen, sie müsse tatsächlich bis zu Entbindung zur Schule gehen.
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