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Verfasst am: 08.09.08, 16:16 Titel: Anwaltswechsel möglich ohne Rechtschutz zu verlieren?
Hallo,
folgender Sachverhalt besteht:
Aufgrund eines Verkehrsunfalles benötigen wir einen Anwalt, der unsere Interessen gegenüber unserer PKW-Vesicherung vertritt.
Wir haben dem Anwalt alle geforderten Unterlagen stets pünktlich und fristgerecht übersandt. In einem Beratungsgespräch hat uns der Anwalt mitgeteilt, welche Unterlagen er benötigt, um offene Posten bei der gegnerischen Versicherung einzufordern. Diese haben wir ihm, so wie gefordert, zu gesandt. Der Anwalt hat die offenen Posten eingefordert und die gegnerische Versicherung hat auch gezahlt. Jedoch weniger als gefordert, was jedoch nicht berechtigt war.
Wir haben unseren Anwalt mitgeteilt, dass die Versicherung sich unberechtigt eine bestimmte Summe abgezogen hat. Ab diesem Zeitpunkt war unsere Anwalt nicht mehr erreichbar. Nach über einem Monat (Brief kam Mitte Juli, wir haben den Anwalt mehrfach gebeten auf unsere Anrufe und Schreiben zu reagieren um einen kurzen Status zu erfahren.) haben wir ihm dann eine Frist gesetzt, nach Rücksprache mit einem anderen Anwalt, und mit dem Mandatschaftentzug gedroht.
Erst dann (Anfang September) hat er uns geantwortet. Wir bekamen lediglich eine Email, in der Sachen geschrieben wurden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Dies können wir bezeugen, da wir stets bei Gesprächen zu 2. waren und ihn bei Anrufen gefragt haben, ob wir den Lautsprecher anstellen dürfen.
Da wir schonmal solch eine Pleite mit unserem Anwalt hatten, wollen wir nur schnellst möglich aus der Sache raus. Wie sieht nun die Rechtslage aus?
Können wir den Anwalt wechseln?
Wir haben schon die Eigenbeteiligung bei unserer Rechtsschutzversicherung gezahlt, bekommen wir dieses Geld wieder?
Greift die Rechtsschutz weiterhin für diesen Fall?
Verfasst am: 08.09.08, 17:13 Titel: Re: Anwaltswechsel möglich ohne Rechtschutz zu verlieren?
mutsche hat folgendes geschrieben::
Können wir den Anwalt wechseln?
Wir haben schon die Eigenbeteiligung bei unserer Rechtsschutzversicherung gezahlt, bekommen wir dieses Geld wieder?
Greift die Rechtsschutz weiterhin für diesen Fall?
1) Immer
2) Wenn die gegnerische Versicherung die Anwaltsgebühren als Schadensersatz erstattet: ja.
3) Da ja nunmehr Klage geboten ist, greift die RSV selbstverständlich auch beim anderen Anwalt für die Gerichtskosten, die Terminsgebühr und mindestens die halbe Verfahrensgebühr.
Wenn ein Anwalt außergerichtlich (1,3 Geschäftsgebühr) und gerichtlich (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr) tätig ist, muss er sich eine halbe Verfahrensgebühr anrechnen lassen, verdient also insgesamt nur 1,3 + 0,65 + 1,2
Da der neue Anwalt aber bislang noch nichts verdient hat, will er aber 1,3 + 1,2.
Die Versicherung will aber die 0,65 in keinem Fall doppelt bezahlen, da sie ja nichts für die Querelen zw. Mandant und Anwalt kann (Stichwort Schadensminderungspflicht)
Somit könnte man auf 0,65 Gebühren "sitzen" bleiben, jedoch nicht aus der ursprünglichen Forderung, sondern aus dem strittigen Rest.
Ob der alte Anwalt diese Differenz als Schadensersatz bezahlen muss, hängt vom Einzelfall ab (Inhalt der Mail, Lage seines Jahresurlaubes (ja, 1 Monat Funkstille im August ist in der Rechtspflege nicht ungewöhnlich) usw.....
Seine Gebühren kann er auf jeden Fall behalten. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Hallo zusammen,
sorry, dass ich mich jetzt vielleicht ein wenig dumm anstelle, aber könnte mir bitte jemand erklären, was Milo meint? Ich kenne mich in rechtlichen Sachen nicht aus und verstehe seine Antwort daher nicht so ganz und damit ich keine falschen Schlüsse ziehe wäre eine Erklärung recht hilfreich
Ich hoffe, dass diese Auskünfte nicht unter Rechtsberatung, die in diesem Forum verboten ist, fallen.
Ich habe mich mit einem anderen Anwalt unterhalten und der meinte ich müsse meinem derzeitigen Anwalt erst eine Frist setzen und wenn er dieser nicht nachkommt, könnte ich ihm die Mandatschaft entziehen. Dies habe ich auch getan… Nun hat er sich aber innerhalb dieser Frist gemeldet und angedeutet, dass er mich weiterhin betreue würde, aber nur den Fall betreffend.
Ich meine aber, dass 1.) das Vertrauen weg ist und die Beziehung belastet ist, wodurch eine gute Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist und 2.) haben wir ja einen Vertag miteinander. Kann ich den denn einfach so kündigen oder muss ich dem Anwalt irgendetwas nachweisen? Dass er falsche Behauptungen, die eindeutig wiederlegbar sind, aufstellt, habe ich ja schon erwähnt…. Muss ich vielleicht auch so eine Art Frist einhalten oder wie verhalte ich mich jetzt richtig und werde den Anwalt auf diese Weise ohne finanziellen Schaden los?
Laut dem anderen Anwalt müsste mir bei einem Mandatschaftsentzug, warum auch immer, der Anwalt sämtliche Kosten zurückerstatten, da er ja seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Stimmt dies? Muss ich bei einem Anwaltswechsel die Selbstbeteiligung der Versicherung nochmals bezahlen?
Warum ist denn eigentlich Klage geboten? Komme ich anders nicht mehr aus der Sache raus? Der Fall wird im Moment außergerichtlich verhandelt. Und für die Kosten kommt die Rechtschutzversicherung auch auf. Sollte ich mir nun einen anderen Anwalt suchen (müssen), kann dann die RSV sagen, sie vertritt mich nicht mehr, da sie keinen Grund sieht den Anwalt zu wechseln?
Fragen über Fragen Sorry, aber ich hab Angst, dass ich bald ohne Anwalt da stehe und die Kosten selbst tragen darf, was wir uns definitiv nicht leisten können.
Danke schon mal für eure Antworten!
Lg Mutsche
PS: Das mit dem Jahresurlaub der Anwälte im August ist ja ne nette Sache, nur warum melden die sich dann nicht mehr? Ein Anruf ist doch nicht zu viel verlangt, wenn man seine Kanzlei kontaktiert, damit man weiß, dass der Anwalt Urlaub macht. Dann würden manche Missverständnisse gar nicht erst entstehen.
Milos Ausführungen bedeuten, dass ein Anwaltswechsel zwar jederzeit möglich ist, aber: der Rechtsschutzversicherer nur die Kosten eines Anwaltes übernimmt.
D.h. Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstehen - was im geschilderten Sachverhalt der Fall ist - übernimmt der Versicherer nicht.
Ob diese Mehrkosten u. U. als Schadenersatz gegenüber dem RA geltend gemacht werden können, hängt vom Einzelfall ab. Sie unterfallen jedenfalls nicht der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversichererers und sind im Zweifel vom Mandanten selbst zu zahlen.
Die Aussage, dass bei Mandantsentzug der Anwalt sämtliche Kosten zurückzahlen muss ist falsch. Er hat Anspruch auf die während des Mandantsverhältnisses tatsächlich entstandenen Kosten.
Die Selbstbeteiligung ist je Versicherungsfall nur einmal zu zahlen. Bei Anwaltswechsel fällt sie daher nicht nochmals an.
Der Anwalt hat gearbeitet und damit seine Gebühren verdient.
Wenn der Mandant das Mandat kündigt und Geld zurück haben will, dann nur auf 2 Arten:
1) Der Anwalt hat einen Grund für eine Kündigung gegeben UND die bisherigen Leistungen sind für den Mandanten völlig wertlos.
Den Grund müsste der Mandant beweisen. Die bisherigen Leistungen sind aber nicht völlig wertlos, da ja die Versicherung bereits etwas bezahlt hat. Der nächste Anwalt würde nur noch um den Rest streiten, der einen deutlich geringeren Streitwert und damit deutlich geringere Anwaltsgebühren ausmacht. Somit wird der Anwalt einen Großteil seiner Gebühren nach dieser Regelung behalten dürfen. Schlimmer noch: Wenn ihm mitten im Fall das Mandat entzogen wird, muss er nicht einmal mehr seine Gebühren bei der gegnrischen Versicherung geltend machen.
2.) Der Anwalt hat durch sein vertragswidriges Verhalten einen Schaden verursacht. Dieser Schaden könnte in den - sich teilweise überschneidenden - Anwaltsgebühren des nächsten Anwalts liegen. Da die Gebühren des nächsten Anwalts aber geringer sind, ist der Überschneidungsbereich aber viel geringer. Denn nur dieser Überschneidungsbereich wird von der Versicherung nicht erstattet. Aber auch hier ist der Mandant beweispflichtig für das vertragswidrige Verhalten.
Mutsche hat folgendes geschrieben::
Laut dem anderen Anwalt müsste mir bei einem Mandatschaftsentzug, warum auch immer, der Anwalt sämtliche Kosten zurückerstatten, da er ja seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Stimmt dies?
Jain. s.o.
(dies wäre nur dann der Fall, wenn der Anwalt das Mandat zwar angenommen, aber noch gar nix gemacht hat oder wenn der nächste Anwalt die gleichen Gebühren nimmt und der erste Anwalt den Anwaltswechsel zu verantworten hat).
Mutsche hat folgendes geschrieben::
Warum ist denn eigentlich Klage geboten?
weil:
Mutsche hat folgendes geschrieben::
die gegnerische Versicherung hat auch gezahlt. Jedoch weniger als gefordert, was jedoch nicht berechtigt war.
Wenn die Versicherung auf ein anwaltliches Forderungsschreiben weniger zahlt als gefordert, und zwar unberechtigt, dann wird sie auch auf Mahnung und Bettelbriefe nicht mehr zahlen.
Mutsche hat folgendes geschrieben::
Sollte ich mir nun einen anderen Anwalt suchen (müssen), kann dann die RSV sagen, sie vertritt mich nicht mehr, da sie keinen Grund sieht den Anwalt zu wechseln?
jup.
Mutsche hat folgendes geschrieben::
oder wie verhalte ich mich jetzt richtig und werde den Anwalt auf diese Weise ohne finanziellen Schaden los?
Das ist schon wieder eine Frage nach konkreter Rechtsberatung. Aber die Rechtschutzversicherung hat auch Juristen in der Hotline. Da werden Sie geholfen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ich habe mich nun bei einem anderen Anwalt erkundigt. Dieser hat mir endlich wieder Mut gemacht und meinte, dass wir das Mandat durchaus kündigen können ohne Geld zu verlieren bzw. Gebühren zahlen zu müssen, da unser jetziger Anwalt unrechtmäßige Dinge behauptet und gelogen hat.
Wir werden jetzt unseren Weg gehen und hoffen, dann endlich Erfolg und nen guten Anwalt zu haben.
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