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Ein Verstoß - zwei Abmahner

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 00:23    Titel: Ein Verstoß - zwei Abmahner Antworten mit Zitat

Entschuldigung, hier noch eine Frage:
R verstößt gegen UWG. Mitbewerber A und B mahnen ihn unabhängig voneinander berechtigterweise ab. Muss R die Kosten der beiden Abmahnungen tragen?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."


Zuletzt bearbeitet von I-user am 10.09.08, 15:36, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 01:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wie war das noch, wenn R zum Zeitpunkt der Abmahnung durch B bereits eine wirksame Unterlassungserklärung gegenüber A abgegeben hat?
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, da gab es irgendwie Probleme. Aber in solchen Fragen muss man m.E. die Zeitpunkte der Abgabe der Unterlassungserklärung sowie der Abmahnung definieren (Absenden/ Zugang).
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

@MAS:

Der Abgemahnte muß dann dem Zweitabmahner die Unterlassungserklärung zur Kenntnis geben. Wenn diese Unterlassungserklärung ernstlich war (viele Indizien, u. a. Höhe der Vertragsstrafe, Person des UE-Empfängers), muß er keine zweite UE abgeben. Auf die Kostentragungspflicht hat das keinen Einfluß.

Beste Grüße

Metzing
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 00:28    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Auf die Kostentragungspflicht hat das keinen Einfluß.


Das entfällt mir immer wieder. Weinen
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Der Abgemahnte muß dann dem Zweitabmahner die Unterlassungserklärung zur Kenntnis geben. Wenn diese Unterlassungserklärung ernstlich war (viele Indizien, u. a. Höhe der Vertragsstrafe, Person des UE-Empfängers), muß er keine zweite UE abgeben. Auf die Kostentragungspflicht hat das keinen Einfluß.
Danke, das wusste ich nicht. Kann der Abgemahnte dieses Risiko irgendwie begrenzen? Wenn er einen Verstoß gemacht hat und viele Wettbewerber Abmahnlust bekommen, muss er beliebig viele Abmahnkosten tragen??
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

In dem Zusammenhang fällt mir ein: Muss der Abmahner eigentlich nachweisen, dass er die Interessen eines Mandanten vertritt? Manchmal kommt mir es nämlich so vor, als wenn die Abmahngeshichten reine Gelddruckmaschinen sind. Sehr böse
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Tebo
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Anmeldungsdatum: 04.08.2006
Beiträge: 32
Wohnort: Braunsbedra

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

@der_drebber - da hast Du sowas von recht !
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