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Pflichten bei Abmahnung?

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.09.08, 23:46    Titel: Pflichten bei Abmahnung? Antworten mit Zitat

Hallo. Jemand lässt einen Rechtsverletzer R (im Urheber- oder Wettbewerbsrecht) durch einen RA abmahnen. R hat sich mit der Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe auseinandergesetzt und sie nicht ganz verstanden. Er fragt beim abmahnenden RA schriftlich nach und erklärt, was er nicht verstanden hat bzw. warum er mit etwas nicht einverstanden wird. Außerdem stellt er das beanstandete Verhalten vorläufig ein und erwähnt das ebenfalls.
Ist der RA verpflichtet, dem R die Unklarheiten zu erklären? Was passiert, wenn die Fragen von R logisch/berechtigt sind und der RA auf sie nicht eingeht und klagt? Muss sich R vom eigenen Rechtsanwalt beraten lassen, wenn er bei der Abmahnung Unklarheiten hat? Die Abmahnung ist objektiv berechtigt. R kann seine Reaktion auf die Abmahnung und den Zugang beim RA nachweisen.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 08:51    Titel: Re: Pflichten bei Abmahnung? Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Muss sich R vom eigenen Rechtsanwalt beraten lassen, wenn er bei der Abmahnung Unklarheiten hat? .


Nein. Er kann die strafbewehrte Unterlassungserklärung auch unterzeichnen und sein wettbewerbswidriges Verhalten einstellen, OHNE zu verstehen, warum er es tun soll.

(Ich behaupte mal, dass in den meisten Fällen der Abgemahnte nicht versteht, warum er abgemahnt wurde. Die Zahl derer, die eine Abmahnung bewusst in Kauf nehmen, weil der Gewinn aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten höher ist als die Kostenrisiken einer Abmahnung ist in der breiten Masse wohl eher gering.)

Man muss auch berücksichtigen, dass bei einer Zeitverzögerung durch Schriftwechsel bei manchen Gerichten die Eilbedürftigkeit für den einstweiligen Rechtschutz in Abrede gestellt wird. Der abmahnende Anwalt hätte viel zu tun, wenn er unverzüglich seiner objektiv richtigen Abmahnung noch umfangreiche Erklärungen im Piggeldi-und-Frederick-Style nachjagen müsste.

Im Übrigen ist ja eine Abmahnung eigentlich nichts "Offizielles", sondern lediglich die Ankündigung einzuleitender gerichtlicher Schritte mit der Option, diese durch ein sofortiges außergerichtliches "Anerkenntnis" zu vermeiden.
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Aber meine Fragen gingen in etwas andere Richtung. R hat ungefair verstanden, was in der Abmahnung gemeint ist, und das vorgeworfene Verhalten eingestellt. Vielleicht sogar die modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Aber erstens versteht er die originale Unterlassungserklärung nicht ganz (was genau da verboten wird*), zweitens stehen nicht bei allen beanstandeten Aspekten dazugehörige Rechtsgrundlagen oder sie sind zu allgemein angegeben (z.B. "§ 5 UWG" ohne Absatz, Nummer u.ä.). Drittens möchte R vielleicht nicht so viele Abmahnkosten zahlen und fragt, wie die Berechnet wurden.

I-user hat folgendes geschrieben::
Muss sich R vom eigenen Rechtsanwalt beraten lassen, wenn er bei der Abmahnung Unklarheiten hat? .
Entschuldigung, das habe ich anscheinend auch unverständlich geschrieben. Hier geht es nur um die Kostentragung der Abmahnung. Wenn die Abmahnung nur für einen Juristen verständlich wäre, der RA dem Nichtjuristen R nichts erklärt und ihn auf die Zahlung der Abmahnkosten verklagt, kann R die Zahlung ganz oder teilweise wegen unklarer Abmahnung verweigern oder musste R selbst dafür sorgen, dass er die Abmahnung versteht (also sich beraten lassen)?


* Z.B. in der Abmahnung steht, dass er unterlassen soll, gegen § 6 (2) Nr. 1 UWG zu verstoßen, aber steht nicht genau, was unter "dieselber Zweckbestimmung" gemeint ist. Haben etwa Blumen und Geschenkgutscheine dieselbe Zweckbestimmung? Immerhin kann man beides schenken.
Ich habe Beispiele aus dem UWG genommen, weil das mir vertrauter ist. Aber hier soll nicht eine konkrete wettbewerbsrechtliche Detailfrage diskutiert werden, sondern nur das Verhalten des R und RA und die Folgen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Milo schon sagte, es ist nicht Aufgabe des abmahnenden RA, dem Abgemahnten Rechtsberatung zu erteilen.

Wenn ein Unterlassungsanspruch besteht, dann besteht er unabhängig davon, ob der Abgemahnte davon weiß oder nicht und ob er die Rechtsgrundlagen kennt oder nicht und sie verstanden hat oder nicht.

Zutreffend ist, daß eine Abmahnung sachlich korrekt und spezifisch sein muß ("Unzureichendes Impressum" reicht nicht, "Im Impressum fehlt die Angabe der Email-Adresse" reicht).

Sie muß hingegen nicht dem Nichtjuristen erklären, *warum* bestimmte Handlungen oder Unterlassungen bestimmte Tatbestände erfüllen, sondern nur, *daß* sie es tun. Damit gilt die Abmahnung als hinreichend begründet im Sinne von "Begründung angegeben" (nicht notwendigerweise im Sinne von "inhaltlich korrekt").
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, das ist schon mal besser Smilie.
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