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=Max=
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 19:41    Titel: Intime Fotos Antworten mit Zitat

Hallo,

die ganze Sache hier ist mir schon ein bisschen peinlich. Es fällt mir sehr schwer darüber zu sprechen. Ersteinmal hoffe ich, hier das richtige Forum gefunden zu haben.

Und zwar geht es darum, dass mein Ex-Freund Fotos von mir hat auf denen intime Körperteile abgebildet sind.

Nun, da die Beziehung vorbei ist, droht er bzw hat er gesagt die Bilder ins Internet zu stellen. Jetzt frage ich, was ich dagegen tun kann. Ich finde das ziemlich unverschämt von ihm.

Darf er die Bilder ohne mein Einverständnis weitersenden bzw veröffentlichen?
Fällt das ganze unter Kinderpornografie?

Wenn ich ihn frage wie ichs verhindern kann kommt er mit dem blöden Satz "Naja du kannst mit mir.." - man kann sichs ja denken. Das ist ja schon wieder Erpressung?

Ich bin verzweifelt. Wie gesagt, was kann ich tun?

Lg,
Max
_________________
LôL
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 20:02    Titel: Re: Intime Fotos Antworten mit Zitat

=Max= hat folgendes geschrieben::
Darf er die Bilder ohne mein Einverständnis weitersenden bzw veröffentlichen?

Nein, dem stehen gleich mehrere Gesetze entgegen
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Und in einem solch intimen Fall auch: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

=Max= hat folgendes geschrieben::
Fällt das ganze unter Kinderpornografie?

Dafür müsste man natürlich dein Alter kennen. 14 ist die relevante Grenze.
Allerdings in diesem Fall selbst dann nicht, weil es Bilder von Kindesmissbrauch sein müssen. Einvernehmliche Aufnahmen fallen nicht unter die Strafnorm.

=Max= hat folgendes geschrieben::
Wenn ich ihn frage wie ichs verhindern kann kommt er mit dem blöden Satz "Naja du kannst mit mir.." - man kann sichs ja denken. Das ist ja schon wieder Erpressung?

Nicht ganz. Rechtlich gesehen geht es bei Erpressung um Geld.
In diesem Fall wäre es Nötigung, aber auf jeden Fall auch strafbar.
Je nach Alterkonstellation eventuell auch ein Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen aufgrund der Zwangslage(wenn dies eine im Sinnes dieses Paragraphen ist).
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 23:26    Titel: Re: Intime Fotos Antworten mit Zitat

Leider fehlt im Kunsturheberrechtsgesetz die Möglichkeit, die Vernichtung der Bilder zu verlangen, bevor sie veröffentlicht oder verbreitet wurden. Vielleicht wäre es trotzdem möglich, durch ein Zivilgericht die Rückgabe dieser Bilder zu erzwingen. Ich fürchte nur man kann wohl schwer verhindern, dass er noch Kopien auf dem Rechner hat oder dann wenn die Rückgabe eingefordert wird, solche anfertigen könnte. Dasselbe gilt, wenn man ihn einfach um die Rückgabe bittet.

Deswegen meine ich, könnten hier aber sogar ausnahmsweise mal die Voraussetzungen einer präventiven Sicherstellung und Durchsuchung nach den Landespolizeigesetzen vorliegen. Nach diesen können Gegenstände sichergestellt werden, wenn das erforderlich ist, um die Begehung von Straftaten zu verhindern. Ich würde hier an Sicherstellung der Fotos, vorhandener Speicherträger (Festplatten, CD's und DVD's, USB-Sticks, ...) und Mobiltelefone, die Kopien enthalten könnten, denken. Ich frage mich nur, was die Polizei mit der Hardware anstellen sollte. Darf die ausgewertet werden? Von wem, ist das LKA auch für Gefahrenabwehr zuständig?

Die Frage ist allerdings, ob ein solches Vorgehen auch verhältnismäßig wäre, im allgemeinen jedenfalls hätte ich da so meine Bedenken, schließlich könnte man mit obiger Argumentation in jedem Fall kommen, wo ein ex-Freund die Gelegenheit gehabt hätte, solche Fotos wenn er wollte in digitale Form zu bringen (ganz abgesehen davon, dass ich - als jemand, der der Polizei gemeinhin kritisch gegenübersteht - mich schon frage, ob man solche Probleme mit der Polizei lösen sollte). Wenn er die Veröffentlichung aber angedroht oder angekündigt hat, meine ich, das könnte rechtlich schon noch durchgehen.

Das Problem mit diesem Ansatz wäre allerdings, dass man das wohl kaum hinbekommt, ohne dass dabei auch ganz schnell ein Verfahren wegen Nötigung gegen ihn eingeleitet wird, spätestens auf Vorladung der Staatsanwaltschaft wird man um die Beantwortung der Frage, ob er konkret irgendwelche Handlungen gefordert hat, um eine Veröffentlichung abzuwenden nicht mehr herumkommen. Und das wäre, zumindest wenn er über 18 ist, für ihn nicht ganz ungefährliche (siehe unten), wobei ich mich frage, ob man darauf Rücksicht nehmen sollte...

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::

=Max= hat folgendes geschrieben::
Fällt das ganze unter Kinderpornografie?

Dafür müsste man natürlich dein Alter kennen. 14 ist die relevante Grenze.
Allerdings in diesem Fall selbst dann nicht, weil es Bilder von Kindesmissbrauch sein müssen. Einvernehmliche Aufnahmen fallen nicht unter die Strafnorm.

Auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen kommt es beim Kindesmißbrauch nicht an!

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::

=Max= hat folgendes geschrieben::
Wenn ich ihn frage wie ichs verhindern kann kommt er mit dem blöden Satz "Naja du kannst mit mir.." - man kann sichs ja denken. Das ist ja schon wieder Erpressung?

Nicht ganz. Rechtlich gesehen geht es bei Erpressung um Geld.
In diesem Fall wäre es Nötigung, aber auf jeden Fall auch strafbar.
Je nach Alterkonstellation eventuell auch ein Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen aufgrund der Zwangslage(wenn dies eine im Sinnes dieses Paragraphen ist).

Ich denke mit Zwangslage ist eher ein allgemeines Abhängigkeitsverhältnis gemeint. Bei einer konkreten Drohung würde ich eher an den besonders schweren Fall der Nötigung nach §240 IV StGB denken. Sollte Erwachsenenrecht zur Anwendung kommen (möglich ab 18, zwingend ab 21), so gibt es dafür Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten (die natürlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann).
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 06:19    Titel: Re: Intime Fotos Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::

Auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen kommt es beim Kindesmißbrauch nicht an!

Stimmt. Da hab ich falsch gedacht.

DanielB hat folgendes geschrieben::

Bei einer konkreten Drohung würde ich eher an den besonders schweren Fall der Nötigung nach §240 IV StGB denken.

Das tat ich hingegen auch.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

@Gammaflyer:
Was meinst du denn zu dem Ansatz, dass über das Polizeirecht zu lösen?

Leider fürchte ich für eine qualifizierte Antwort auf diese Frage müßte der Thread schon in das Forum verschoben werden oder jemand einen Parallel-Thread anfangen...
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
@Gammaflyer:
Was meinst du denn zu dem Ansatz, dass über das Polizeirecht zu lösen?

Da ich da nichtmal ansatzweise firm bin, kann ich auch nicht sagen, ob das eine Lösung bringen könnte/würde.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 01:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, dieser Thread sollte zu einer sinnvollen Beantwortung vielleicht in das "Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht".
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 05:03    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Ich denke, dieser Thread sollte zu einer sinnvollen Beantwortung vielleicht in das "Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht".

Wunschgemäß verschoben. Winken


(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Also, Max, was Du tun kannst: ihm mit einer Strafanzeige drohen, sobald er die Bilder ins Netz stellt. Zwar darf man in der Regel nicht mit Strafanzeigen drohen, da auch dies meist Nötigung ist, jedoch kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes der Aspekt hinzu, dass die Drohung mit dem "empfindlichen Übel", welches eine Strafanzeige ja ist, als zu diesem Zwecke "verwerflich" anzusehen ist, und das ist m.E. hier, wo es um den legitimen und rechtmäßigen Schutz Deiner Persönlichkeitssphäre geht, nicht der Fall.

Für die Zukunft kann ich nur jedem dringend raten, selbst den allerbesten Freund und Partner niemals intime Fotos machen und horten zu lassen. Es gibt inzwischen Internetseiten - für eine ist mir mal per Email eine Werbung zugegangen, ich vermute, da hat jemand die in recht.de einsehbaren Emailadressen abgeschrieben (hat sich wohl gedacht, hier fände sich die geeignete Kundschaft) - die nicht nur solche Fotos veröffentlichen, sondern auch noch mit Sätzen, wie - sinngemäß - 'da hast du es, du Schlampe' dafür werben. Ich halte solche Seiten für zum einen sittenwidrig und zum anderen für Aufforderungen zu Straftaten, ungeachtet der halbherzigen Bemühungen der Betreiber, sich genau daraus herauszuwinden. Ich fürchte, die Server für solche Seiten stehen, wie üblich, irgendwo im Ausland in der Pampas herum, so dass unsere Behörden da nicht ran kommen. Die Verführung zu solchen Straftaten ist also groß, und ich gehe mal davon aus, dass viele gar nicht wissen, dass sie eine Straftat begehen, wenn sie sich darauf einlassen, denn sie haben nicht gelernt, weiter zu denken bis zur engen Grenze ihrer persönlichen Interessen.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 22:44    Titel: Re: Intime Fotos Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
=Max= hat folgendes geschrieben::
Darf er die Bilder ohne mein Einverständnis weitersenden bzw veröffentlichen?

Nein, dem stehen gleich mehrere Gesetze entgegen
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

M. W. gilt das nicht, wenn nur die intem Bereiche veröffentlicht werden.

Zitat:
Und in einem solch intimen Fall auch: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

Was genau soll da zutreffen? Dieser Paragraph bezieht sich doch eher auf den Ort und weniger auf die Körperteile.

Da schon mit der Veröffentlichung gedroht wurde, wäre evtl. ein Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB analog möglich.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 23:21    Titel: Re: Intime Fotos Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
=Max= hat folgendes geschrieben::
Darf er die Bilder ohne mein Einverständnis weitersenden bzw veröffentlichen?

Nein, dem stehen gleich mehrere Gesetze entgegen
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

M. W. gilt das nicht, wenn nur die intem Bereiche veröffentlicht werden.

Du meinst, wenn die Person darauf nicht zu erkennen ist? Ich kann zwar dem §22 nicht entnehmen das es darauf ankäme, sondern hätte eher gedacht, dass etwa Zeitungen Personen wegen §23 II Kunsturheberrechtsgesetz unkenntlich machen, aber wenn es entsprechende Rechtssprechung geben sollte. Was ist, wenn das Bild unter dem Namen der abgebildeten in Umlauf gebracht wird?
Wie schaut es denn mit dem §201a StGB, kommt es da auch noch darauf an?

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Und in einem solch intimen Fall auch: http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html

Was genau soll da zutreffen? Dieser Paragraph bezieht sich doch eher auf den Ort und weniger auf die Körperteile.

Nun, die Abbildung entsprechender Körperteile dürfte die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs begründen. Ein Foto am Küchentisch in ganz normaler Kleidung vermutlich nicht.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen liegt richtig. Mit dem "höchstpersönlichen Lebensbereich" sind lediglich Örtlichkeiten gemeint.
Zitat:
die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt


Und wenn wir bei Veröffentlichungen Personen pixeln oder sonstwie unkenntlich machen, dann i. d. R. auf Grund des § 22 Kunsturhebergesetz. § 23, 2 greift nur dann, wenn eine Person, obwohl das Recht am eigenen Bild nach § 23 KUG nicht besteht, unkenntlich gemacht werden muss - und das passiert äußerst selten.

Es heißt übrigen Kunsturhebergesetz (ohne "rechts") im Gegensatz zum Urheberrechtsgesetz.
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 02:45    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Pünktchen liegt richtig. Mit dem "höchstpersönlichen Lebensbereich" sind lediglich Örtlichkeiten gemeint.

Nein, das stimmt nicht. Ich habe mir mal die Mühe gemacht, den Gesetzesentwurf zu suchen.
Aus dem ergibt sich ziemlich eindeutig, dass sich der höchstpersönliche Lebensbereich nicht an dem Ort festmacht, sondern sehr wohl an der Situation, die die Aufnahmen zeigen:
Zitat:

Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs beschränkt den Straftatbestand auf den Bereich privater Lebensgestaltung, in dem eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Schutzinteresse des Einzelnen, wie sie bei einem Eingriff in den sonstigen persönlichen Lebensbereich erforderlich ist, nicht stattfindet. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs kann sich inhaltlich an dem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwendeten und in der zivilrechtlichen Rechtsprechung näher ausgeformten Begriff der Intimsphäre orientieren. Danach sind der Intimsphäre vor allem, aber nicht nur die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität zuzuordnen. Eine abschließende Aufzählung, welche Lebensbereiche zu dieser absolut geschützten Intimsphäre gehören, hat die Rechtsprechung bisher nicht entwickelt. Die Intimsphäre umfasst grundsätzlich die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen und Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, beispielsweise Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen. Zur Intimsphäre gehören z. B. auch die gynäkologische Untersuchung einer Frau, die Benutzung von Toiletten, Saunen, Solarien und Umkleidekabinen.

Auch bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben sind dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Dies dürfte grundsätzlich für solche Tatsachen aus dem Familienbereich zutreffen, die die wechselseitigen persönlichen Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie betreffen, darum unbeteiligten Dritten nicht ohne weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen (vgl. Urteil des 2. Strafsenats des BGH vom 18. September 1981 zum Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Zeugenvernehmung, BGHSt 30, 212, 214).
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Aber immer im Zusammenhang mit "Wohnungen" und "gegen Einblick besonders geschützte Räume".
Hier findet man einiges dazu. Der § 201a StGB wird immer im Zusammenhang mit Örtlichkeiten genannt. Was ja eigentlich auch logisch ist. Nur ein Beispiel: Solarien. Klar, dass das ein gegen Einblick besonders geschützter Raum ist und dort nicht Fotos ohne Wissen und Genehmigung der Abgebildeten gemacht werden dürfen. Sonnt sich jemand allerdings jemand mittags um 12 Uhr auf dem Potsdamer Platz, spräche nichts dagegen, ihn zu fotografieren. Gegen eine Veröffentlichung kann er sich natürlich auf Grund des § 22 KUG wehren. Also: gleiche Situation, jemand sonnt sich. Im gegen Einblick besonders geschützten Raum greift der § 201a StGB, ohne diesen Raum würde er nicht greifen. Und das kann man auf ziemlich alle Situationen übertragen.
Abgesehen davon ist eigentlich jeder, der nicht gerade zu den Personen der Zeitgeschichte zählt, durch § 22 KUG ausreichend vor ungewollten Veröffentlichungen geschützt.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Aber immer im Zusammenhang mit "Wohnungen" und "gegen Einblick besonders geschützte Räume".

Richtig, der Ort wo solche Aufnahmen entstanden sind, ist das eine Tatbestandsmerkmal, dass erfüllt sein muss, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs das andere.

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Abgesehen davon ist eigentlich jeder, der nicht gerade zu den Personen der Zeitgeschichte zählt, durch § 22 KUG ausreichend vor ungewollten Veröffentlichungen geschützt.

Nun, §22 KUG bietet keinen Schutz dagegen, dass die Bilder in einem nichtöffentlichen Rahmen gezeigt werden. Zum zweiten hatte ja Pünktchen angezweifelt, dass dadurch auch Bilder geschützt wären, auf denen die Person nicht zu erkennen ist. Die Frage könnte man hier schon noch einmal diskutieren; einschließlich der Frage, ob diese durch den §201a StGB geschützt sind, der ja auf den Schutz des Intimsphäre abzielt.

@Volker13:
Bei den Strafvorschriften ging es die ganze nur Zeit darum, welche durch die Veröffentlichung verletzt würden. Dass die erst einmal stattfinden muß, um die Tatbestände zu erfüllen, war hier denke ich jedem klar.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Von § 201a StGB kann hier noch gar nicht die Rede sein. Denn der TE hat bis dato nicht mitgeteilt, ob die Fotos unbefugt gefertigt wurden und dadurch überhaupt der persönliche Lebensbereich verletzt wurde.

Über den Absatz 3 sind auch solche Fotos vor dem Zugänglichmachen an Dritte geschützt, die befugt aufgenommen wurden.

Vor einer Veröffentlichung ist da strafrechtlich nichts zu machen, insbesondere wenn die Bilder dem Ex-Freund mehr oder weniger geschenkt wurden. Was das betrifft stellt sich halt die Frage, ob ein effektiver zivilrechtlicher Rechtsschutz vor einer Veröffentlichung erreicht werden kann. Ist das nicht der Fall (etwa weil man nicht verhindern kann, dass es auf einem Rechner eine digitale Fassung gibt), so sehe ich nur noch die Möglichkeit das Problem mit dem Polizeirecht zu lösen. Da stellt sich natürlich die Frage, ob die von mir bereits vorgeschlagene präventive, auf Verhinderung einer angedrohten Straftat gerichtete Durchsuchung und Sicherstellung auch verhältnismäßig wäre. Bei Portraitfotos von Polizeibeamten durch Nichtjournalisten soll die Sicherstellung der Kamera/Speicherkarte gar nicht so unüblich sein, da gibt es aber den Unterschied, dass es halt gegen nur möglicherweise bestehende Bilder/Videoinhalte eines unbekannten Fotografen/Kameramann halt schwer ist, überhaupt zivilrechtlich vorzugehen.
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