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Verfasst am: 12.09.08, 11:25 Titel: Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
Wenn ein Beamter auf Widerruf nach Ablegen der Anstellungsprüfung entlassen ist, welche Ansprüche auf "finanzielle Soforthilfe" hat er dann?
1. Nachversicherung
a)
Diese scheint sich nur auf die Rentenversicherung zu beziehen, nicht auf die Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenhilfe gibts nicht mehr (zumindest nicht fürEx- Beamte). Also nur HartzIV ...
b) diese nachversicherung scheint auch nur bei einem dauerhaften Ausscheiden aus dem dienst durchgeführt zu werden. Es ist aber eigentlich nur an eine Lücke von wenigen Wochen gedacht ... bis der Beamte halt wieder was gefunden hat.
2. Übergangsgeld
Die Zeit als Beamter auf Widerruf ist ruhegehaltsfähig, deswegen gibbet nach §47 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG kein Übergangsgeld
Wäre echt nett, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. Ist ein ziemlicher Dschungel, das Versorgungsrecht und eine gute Bibliothek (mit Kommentaren und so) steht mir nicht zur Verfügung. Unnötig zu sagen, dass mich nur die Rechtslage interessiert und es eine rein theoretische Frage ist ....
Die Nachversicherung in der ges. RV erfolgt regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach dem "unversorgten" Ausscheiden, wenn sich bis dahin kein anderes versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis anschließt. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Nachversicherung.
Nach Ausscheiden kann es ggf. nur Arbeitslosengeld II geben, wenn keine Beschäftigung aufgenommen wird.
Übergangsgeld wird nicht gewährt.
Verfasst am: 17.09.08, 13:50 Titel: Re: Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
Klaas_Klever hat folgendes geschrieben::
2. Übergangsgeld
Die Zeit als Beamter auf Widerruf ist ruhegehaltsfähig, deswegen gibbet nach §47 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG kein Übergangsgeld
gruß Klaas
Hallo Klaas,
mecki hat eigentlich bereits alles geschrieben, sodass ich lediglich auf o. G. (klarstellend) eingehen möchte.
Ein BaW hat bereits deshalb keinen Anspruch auf ein Übergangsgeld, da es bei ihm bereits an der Eigenschaft als "Beamter mit Dienstbezügen" nach § 47 Abs. 1 BeamtVG mangelt, sh. Statusrecht. Denn die Anwärterbezüge sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG sonstige Bezüge.
Zudem ist beim BaW der Eintritt in den Ruhestand bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen, da er zu entlassen ist, vgl. u. a. § 32 BBG und somit die Rechtsfolge des § 34 S. 1 BBG eintritt. Mit § 47 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG hat dies insoweit also nichts zu tun.
Gruß roger2102 _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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