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Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

 
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Klaas_Klever
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Anmeldungsdatum: 12.09.2008
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 11:25    Titel: Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf Antworten mit Zitat

Wenn ein Beamter auf Widerruf nach Ablegen der Anstellungsprüfung entlassen ist, welche Ansprüche auf "finanzielle Soforthilfe" hat er dann?

1. Nachversicherung

a)

Diese scheint sich nur auf die Rentenversicherung zu beziehen, nicht auf die Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenhilfe gibts nicht mehr (zumindest nicht fürEx- Beamte). Also nur HartzIV ...

b) diese nachversicherung scheint auch nur bei einem dauerhaften Ausscheiden aus dem dienst durchgeführt zu werden. Es ist aber eigentlich nur an eine Lücke von wenigen Wochen gedacht ... bis der Beamte halt wieder was gefunden hat.

2. Übergangsgeld

Die Zeit als Beamter auf Widerruf ist ruhegehaltsfähig, deswegen gibbet nach §47 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG kein Übergangsgeld



Wäre echt nett, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. Ist ein ziemlicher Dschungel, das Versorgungsrecht und eine gute Bibliothek (mit Kommentaren und so) steht mir nicht zur Verfügung. Unnötig zu sagen, dass mich nur die Rechtslage interessiert und es eine rein theoretische Frage ist ....

gruß Klaas
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mecki111
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 06:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die Nachversicherung in der ges. RV erfolgt regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach dem "unversorgten" Ausscheiden, wenn sich bis dahin kein anderes versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis anschließt. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Nachversicherung.
Nach Ausscheiden kann es ggf. nur Arbeitslosengeld II geben, wenn keine Beschäftigung aufgenommen wird.
Übergangsgeld wird nicht gewährt.

Gruß

mecki111
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roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 13:50    Titel: Re: Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf Antworten mit Zitat

Klaas_Klever hat folgendes geschrieben::

2. Übergangsgeld

Die Zeit als Beamter auf Widerruf ist ruhegehaltsfähig, deswegen gibbet nach §47 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG kein Übergangsgeld
gruß Klaas


Hallo Klaas,

mecki hat eigentlich bereits alles geschrieben, sodass ich lediglich auf o. G. (klarstellend) eingehen möchte.

Ein BaW hat bereits deshalb keinen Anspruch auf ein Übergangsgeld, da es bei ihm bereits an der Eigenschaft als "Beamter mit Dienstbezügen" nach § 47 Abs. 1 BeamtVG mangelt, sh. Statusrecht. Denn die Anwärterbezüge sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG sonstige Bezüge.
Zudem ist beim BaW der Eintritt in den Ruhestand bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen, da er zu entlassen ist, vgl. u. a. § 32 BBG und somit die Rechtsfolge des § 34 S. 1 BBG eintritt. Mit § 47 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG hat dies insoweit also nichts zu tun.

Gruß roger2102
_________________
"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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Klaas_Klever
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 12.09.2008
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten, sie waren sehr hilfreich !
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