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Verluste durch GF verschoben

 
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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 20:35    Titel: Verluste durch GF verschoben Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum,

A ist GF der ABC GmbH und alleiniger Gesellschafter derselben.
A ist auch GF der DEF GmbH und Gesellschafter mit 34% derselben.
B ist auch GF der DEF GmbH und ebenfalls Gesellschafter mit 34%.
C hält den Rest der DEF GmbH Anteile.

A hat Verpflichtungen seiner ABC GmbH der DEF GmbH übertragen (ohne
C zu informieren).
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat A der DEF GmbH ein Darlehen
gewährt. Dadurch wurde diese überschuldet und von A und B, die sich
zu Liquidatoren machten, abgemeldet.

C hat von dieser Handlungsweise nach 3 Jahren durch Zufall erfahren und wollte nun die Bilanzunterlagen der DEF GmbH sehen. Die Herausgabe derselben wurde von A mit Hinweis auf den Steuerberater der DEF GmbH verweigert. Der Steuerberater der DEF GmbH verweist wieder auf A, der hätte alle Unterlagen.

Mittlerweile hat B zugegeben, daß er von der Belastung der DEF GmbH
durch A gewusst hat, aber dem C nichts davon berichtete, weil er befürchtete
C hätte dieser Belastung widersprochen.

Hat C noch eine Möglichkeit rechtlich gegen A vorzugehen, oder hat es
A geschafft seine ABC GmbH auf Kosten der DEF GmbH zu sanieren ?

Vielen Dank im Voraus,

erniebert
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 17:54    Titel: Re: Verluste durch GF verschoben Antworten mit Zitat

erniebert hat folgendes geschrieben::
...A hat Verpflichtungen seiner ABC GmbH der DEF GmbH übertragen

wie denn dies?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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erniebert
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Als Geschaftsführer beider GmbHs ( ABC & DEF ) hat A Rechnungen
für ABC von DEF begleichen lassen.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

erniebert hat folgendes geschrieben::
Als Geschaftsführer beider GmbHs ( ABC & DEF ) hat A Rechnungen
für ABC von DEF begleichen lassen.

Ja und? Damit schuldet ABC DEF den Rechnungsbetrag. Wo ist da das Problem?
Ist er von §181 befreit?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
erniebert hat folgendes geschrieben::
Als Geschaftsführer beider GmbHs ( ABC & DEF ) hat A Rechnungen
für ABC von DEF begleichen lassen.

Ja und? Damit schuldet ABC DEF den Rechnungsbetrag. Wo ist da das Problem?
Ist er von §181 befreit?


Das muss er nicht. Die DEF kann an den Gläubiger der ABC direkt und für diese leisten und somit dessen Forderung gegen die ABC gem. § 267 Abs. 1 BGB wirksam erfüllen. Denn Geldschulden sind kein höchstpersönlichen Leistungspflichten. Hierzu bedarf es für die schuldbefreiende Erfüllungswirkung auch keiner Vereinbarung zwischen ABC und DEF (gem. § 267 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es nicht einmal einer einseitigen Einwilligung des Schuldners), so dass § 181 BGB nicht berührt ist.

Das bedeutet auch nicht, dass die ABC der DEF den Rechnungsbetrag automatisch schuldet. Letztere könnte gegen die ABC zwar einen bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend machen, solange sie dieses jedoch nicht tut, muss ABC ihn auch nicht passivieren.

Gruß
Dea
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

A darf nicht als Vertreter von DEF nicht sich selbst als Vertreter von ABC Vereinbarungen treffen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
A darf nicht als Vertreter von DEF nicht sich selbst als Vertreter von ABC Vereinbarungen treffen.


Ich hatte doch eben gerade erklärt, warum bei einer Zahlung der DEF an den Gläubiger der ABC gem. § 267 Abs. 1 BGB überhaupt keine Vereinbarung zwischen der ABC und der DEF vorliegt, so dass die DEF die Schulden der ABC zahlt ohne eine solche Vereinabrung zu treffen. Soll ich es noch einmal erklären?

Gruß
Dea
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erniebert
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wie kann DEF Ansprüche stellen, wenn DEF durch die Geschäftsführer
liquidiert wurde ? DEF hat schlichtweg keine Vertretungsorgane mehr.

Grüsse erniebert
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

erniebert hat folgendes geschrieben::
Aber wie kann DEF Ansprüche stellen, wenn DEF durch die Geschäftsführer
liquidiert wurde ? DEF hat schlichtweg keine Vertretungsorgane mehr.

Grüsse erniebert


Ja, das ist ja eine ganz andere Frage. Ich hatte hier nur zu der Frage Stellung genommen, wie die DEF Schulder ABC "übernehmen" kann ohne dass es hierzu zwischen den Gesellschaften einer Vereinbarn bedarf, so dass § 181 BGB auch nicht anwendbar ist (das war ja vor der Liquidation).

Für die übrigen Fragen fehlen einfach zu viele SV-Angaben.

Was allerdings zutreffend ist, und hier habe ich Chess45 möglicher Weise Unrecht getan, ist, dass der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam ist. Wenn Chess45 sich bei seinem Kommentar hierauf und nicht auf die Schuldentilgung durch die DEF bezogen hat, dann hat er natürlich recht. Sollte er bei der DEF nicht von § 181 BGB befreit sein, so müssten B und C zustimmen (bei der AGB wäre es entbehrlich, da er selbst alleiniger Gesellschafter ist).

Gruß
Dea
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erniebert
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal vielen Dank für die Beiträge; noch zur info:
A ist von §181 befreit. A hatte sich die Erlaubnis zur
Belastung von DEF holen wollen und eine negative
Antwort von C bekommen.
Da hatte A aber schon die DEF belastet, und so beließ
er es auch dabei. C hat das Ganze erst 3 Jahre später
gemerkt, und auch nur weil das Bundesamt für Justiz
( elektronisches Zentralregister ) die Bilanzen zur
Veröffentlichung haben wollte.

Pech für A, schätze ich.

schönen Sonntag,

erniebert
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hat C der Rechnungabschluss 2006 nicht geprüft?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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erniebert
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

C hat Einsicht in die Bilanzunterlagen verlangt. Diese sind angeblich
beim Steuerberater. Der aber sagt, er hätte sie nicht.

Grüsse erniebert
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 08:42    Titel: Antworten mit Zitat

Einsicht in die Unterlagen: § 51a Abs. 1 GmbHG. Der Hebel dürfte in der Entlastung der Geschäftsführer liegen: § 46 Nr. 5 GmbHG. Sofern die Entlastung schon vorgenommen wurde, könnte sie eventuelle angefochten werden.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

A und B haben sich gegenseitig entlastet. C wurde nicht gefragt.
Da scheint wirklich ein Ansatzpunkt zu liegen.

Danke
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