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Verfasst am: 13.09.08, 10:04 Titel: Haftung bei Transportschäden vom Händler zum Kunden
Hallo,
ich hätte ein paar Fragen zur Rechtslage bei folgendem angenommenen Fall.
Kunde A bestellt bei Händler B ein Produkt.
Dieses wird mit Transportdienstleister D als versichertes Express Paket geliefert und von einer bekannten Person E entgegen genommen. bekannter Person E sind kleine Beschädigungen an der Kartonage des Produktes nicht aufgefallen.
Ein weiterer Transport von bekannter Person E zu Kunde A fand nicht statt.
Beim Auspacken bemerkt Kunde A daß das Produkt stark beschädigt wurde. Definitiv ein Transportschaden wobei Kunde A natürlich in dem Fall nicht sagen kann, ob der Schaden durch den Transport vom Händler zum Kunden entstanden ist oder evtl. schon vorher vorhanden war.
Die kleinen Beschädigungen der Kartonage, welche entgegennehmende bekannte Person E nicht bemerkt hat, lassen nach subjektiver Meinung von Kunde A nicht vermuten, daß das Produkt einen derartigen Schaden genommen hat.
Kunde A hat um seiner Sorgfaltstpflicht nachzukommen umgehend den Transportdienstleister D und den Händler B über den Schaden informiert.
Meine Fragen zur Rechtslage wären nun die Folgenden:
Laut den AGB von Transportdienstleister D muss ein Schaden an der Kartonage direkt von entgegennehmender bekannter Person E dem Zusteller mitgeteilt werden und die Annahme ggf. verweigert oder das Paket in Anwesenheit des Zustellers geprüft werden.
Frage 1: Wenn nach subjektiver Einschätzung von Kunde A der Schaden an der Kartonage so unerheblich war, daß ein Schaden am Produkt nicht vermutet werden kann. Spielt das dann eine Rolle und wer hat schlussendlich zu beurteilen, wann die Ware vor dem Zusteller ausgepackt und geprüft werden muss (was in der Praxis eigentlich utopisch ist).
Frage 2: Wenn entgegennehmende bekannte Person E den Fehler hätte bemerken und anzeigen müssen. Hat Kunde A dann irgendwelche Ansprüche gegenüber bekannter Person E?
Frage 3: Ist es Sache des Kunden A oder des Händlers B den Schaden mit dem Transportdienstleister D zu regeln. Wer muss schlussendlich dafür auskommen, wenn Transportdienstleister D die Zahlung verweigert.
Frage 4: Kann der Kunde A sofort nach Rücksendung an den Händler B sein Geld zurück oder eine Ersatzlieferung verlangen oder muss dieser die Einigung zwischen Händler B und Transportdienstleister D abwarten?
Danke und Gruß,
Olli
PS: SORRY fürs Doppelposting aber ich wusste einfach nicht ob das eher in Verbraucher Recht oder in Transportrecht gehört. ist ja auch irgendwie beides...
Verfasst am: 13.09.08, 11:41 Titel: Re: Haftung bei Transportschäden vom Händler zum Kunden
olli1705 hat folgendes geschrieben::
...
PS: SORRY fürs Doppelposting aber ich wusste einfach nicht ob das eher in Verbraucher Recht oder in Transportrecht gehört. ist ja auch irgendwie beides...
Hallo olli1705,
ich habe einen Thread gelöscht und aus dem Unterforum "Verbraucherrecht" führt eine Link zu diesem Thread.
Verfasst am: 13.09.08, 18:02 Titel: Re: Haftung bei Transportschäden vom Händler zum Kunden
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
olli1705 hat folgendes geschrieben::
...
PS: SORRY fürs Doppelposting aber ich wusste einfach nicht ob das eher in Verbraucher Recht oder in Transportrecht gehört. ist ja auch irgendwie beides...
Hallo olli1705,
ich habe einen Thread gelöscht und aus dem Unterforum "Verbraucherrecht" führt eine Link zu diesem Thread.
Liebe Grüße
Klaus
Hallo allerseits,
betrachten wir mal die rein transportrechtliche Seite.
Vertragspartner des Transportdienstleisters ist ja offensichtlich der Versender. Somit kann er auch die Regressansprüche stellen.
Die Sendung wurde gegen reine Qittung abgeliefert. Wenn der Kunde jetzt den Transportdienstleister in Regress nehmen will, muss er nachweisen, dass der Schaden beim Transport entstanden ist. Das dürfte sehr schwer sein.
Alles andere hat mit Transportrecht nichts zu tun und betrifft Verbraucherrecht. _________________ mfg
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