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Gewerbeanmeldung für Vorteilskunden?

 
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nowa24
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Anmeldungsdatum: 13.09.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 15:34    Titel: Gewerbeanmeldung für Vorteilskunden? Antworten mit Zitat

Über die folgende Frage streiten sich leider viele Menschen, so dass es leider keine Klärung gibt, niemand Andere wirklich richtig beraten kann und Menschen als "gefährlich" und "inkompetent" bezeichnet werden, weil deren Auffassung der eigenen entgegensteht. Es geht schon bis zu massiven Rufschädigungen nur weil diese Frage leider nicht eindeutig geklärt ist. Hier erhoffe ich mir endlich einmal Klarheit, denn meine Auffassung wird leider nicht geglaubt.

Es geht darum, ob so genannte "Vorteilskunden", also Personen, die sich bei Unternehmen als "Vertriebspartner" oder sogar ausdrücklich als "Vorteilskunden" registrieren, um deren Produkte für den ausschliesslichen eigenen Bedarf günstiger einkaufen zu können, schon für diese Einkaufsmöglichkeit ein Gewerbe anmelden müssen oder nicht.

Meine Auffassung ist, dass ein Gewerbe dort beginnt (vgl. Gewerbeordnung § 14), wo auch eine gewerbliche (also gezielt auf Gewinn ausgerichtete selbständige Tätigkeit) auch tatsächlich aufgenommen wird. Das hiesse, also mit Erwerb von für den Weiterverkauf bestimmten Waren oder Anwerbung von Vertriebspartnern (Strukturvertrieb), auf deren Umsätze Provisionen erwartet werden. Den blossen vergünstigten Erwerb von Produkten für ausschliesslich eigenen Bedarf kann ich beim besten Willen nicht als gewerbliche Tätigkeit erkennen.

Argument der Gegenseite: Der unterschriebene "Vertrag" mache den Unterzeichner schon durch die blosse Möglichkeit, gewerblich handeln zu können, zum anmeldepflichtigen Unternehmer. In einem Beispiel ging es um einen Erstbestellschein, auf dem die AGB des Lieferunternehmens anerkannt wird, die zwar eine Möglichkeit der gewerblichen Tätigkeit einräumt und Konditionen hierfür nennt, diese allerdings nicht zur Bedingung macht.

Ich persönlich sehe es so, dass Verträge für Eventualitäten abgeschlossen werden und nicht Punkt für Punkt erfüllt werden müssen. Niemand muss z. B. seine Gattin umbringen, um die Todesfallversicherung vertraglich zu erfüllen, erhält aber im Falle der eingetroffenen (natürlich nicht herbeigeführten) Eventualität die für diesen Fall vertraglich zugesicherte Leistung.

Ein weiterer Punkt wären Rückvergütungen auf eigene für den eigenen Verbrauch bestimmte Einkäufe, die von der Gegenseite als gewerbliche Einnahmen gesehen werden und zwingend eine Gewerbeanmeldung erfordern. Nun, dann wären auch Rabattmarken, Payback- und HappyDigits Karten gewerbliche Einnahmen. Das vermag ich allerdings auch nicht zu erkennen.

Meiner Auffassung nach ist Unternehmer, wer etwas unternimmt, um Gewinn zu erzielen, aber nicht, wer eben dies unterlässt.

Wie ist hier die Rechtslage?
Wo finde ich eindeutige Stellen, die klar die Grenze zeigen, so dass es auch von möglichst jedem richtig verstanden wird?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüsse
nowa24
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

um das genau beurteilen zu können sollte man einen RA aufsuchen.
Dazu wäre der Inhalt der Vereinbarung zw. Hersteller/Lieferant und dem 'Vorteilskunden' zu beleuchten.

Wenn eine Provision für getätigte Umsätze erfolgt, würde ich dazu neigen hier einen Handelsvertreterstatus anzunehmen und die bezogene Ware wäre dann als Eigenverbrauch zu verbuchen.
_________________
chatterhand
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 11:05    Titel: Re: Gewerbeanmeldung für Vorteilskunden? Antworten mit Zitat

nowa24 hat folgendes geschrieben::

Meine Auffassung ist, dass ein Gewerbe dort beginnt (vgl. Gewerbeordnung § 14), wo auch eine gewerbliche (also gezielt auf Gewinn ausgerichtete selbständige Tätigkeit) auch tatsächlich aufgenommen wird. Das hiesse, also mit Erwerb von für den Weiterverkauf bestimmten Waren oder Anwerbung von Vertriebspartnern (Strukturvertrieb), auf deren Umsätze Provisionen erwartet werden. Den blossen vergünstigten Erwerb von Produkten für ausschliesslich eigenen Bedarf kann ich beim besten Willen nicht als gewerbliche Tätigkeit erkennen.


Diese Auffassung vertrete ich auch. Was ich jetzt noch nicht verstehe: Warum soll jemand der "Potenziell" ein Unternehmer sein könnte, auch ein Gewerbe anmelden? Dann wäre doch jeder, der zum Trödelmarkt geht oder sein alten Fotoapparat oder sein altes auto verkauft ein "Unternehmer". Vieleicht hätte es auch etwas mit "Liebhaberei" zu tun. Wer weiß das schon. Oder ist ein angemeldeter Gewerbebetrieb bestandteil eines Vertrages um überhaupt Waren beziehen zu können? Manche Händler bzw. Aussteller verlangt ja einen Nachweis über eine Gewerbeanmeldung. (ob das Sinn macht oder nicht, sei mal dahingestellt). Das müßte sich aber i.d.R. aus dem Vertrag bzw aus den allg. Geschäftsbedingungen sich ergeben.

nowa24 [/quote]
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nowa24
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Anmeldungsdatum: 13.09.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 14:39    Titel: Re: Gewerbeanmeldung für Vorteilskunden? Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Dazu wäre der Inhalt der Vereinbarung zw. Hersteller/Lieferant und dem 'Vorteilskunden' zu beleuchten.


Die Frage war eher allgemein, also nicht auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen zu verstehen.

Gehen wir mal davon aus, dass es keine Vereinbarung gibt, die eine gewerbliche Tätigkeit zur Bedingung macht. Es wird lediglich die AGB anerkannt, die zwar gewerbliche Elemente enthält, welche aber nur gelten, wenn auch gewerblich gearbeitet wird.

Zitat:
Wenn eine Provision für getätigte Umsätze erfolgt, würde ich dazu neigen hier einen Handelsvertreterstatus anzunehmen und die bezogene Ware wäre dann als Eigenverbrauch zu verbuchen.


Ein Handelsvertreter hat ja die vertragliche Aufgabe, Umsätze zu machen, und zwar über Verkauf bzw. Vermittlung und nicht durch Eigenverbrauch.

Provision für eigene Umsätze sehe ich eher wie einen nachträglichen Mengenrabatt und erst dann im gewerblichen Bereich, wenn es sich um Provision für Umsätze Dritter (Vertriebspartner, Kunden, Strukturen...) handeln würde.

Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
Was ich jetzt noch nicht verstehe: Warum soll jemand der "Potenziell" ein Unternehmer sein könnte, auch ein Gewerbe anmelden? Dann wäre doch jeder, der zum Trödelmarkt geht oder sein alten Fotoapparat oder sein altes auto verkauft ein "Unternehmer".


Zumal es hier nur um reinen Eigenbedarf geht, der halt nur zu vergünstigten "Grosshandelspreisen" gedeckt werden soll, ohne jede weitere Gewinnerzielungsabsicht, die ja Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist.

Zitat:
Oder ist ein angemeldeter Gewerbebetrieb bestandteil eines Vertrages um überhaupt Waren beziehen zu können? Manche Händler bzw. Aussteller verlangt ja einen Nachweis über eine Gewerbeanmeldung.


Nein, ein angemeldeter Gewerbebetrieb ist nicht Voraussetzung, um Waren beziehen zu können und es wird auch kein Nachweis verlangt.

In der AGB steht sinngemäss, dass ein Vertriebspartner selbst für die Anmeldung und Versteuerung verantwortlich ist. Meiner Auffassung nach wird die Vertriebspartnerschaft aber erst "geboren", sobald entweder gewerblich gearbeitet oder das Gewerbe angemeldet wird oder beides, so dass dieser Passus nur diejenigen betrifft, welche Vertriebspartner sind, aber nicht jene, die lediglich ihren eigenen Bedarf vergünstigt decken möchten, ohne jegliches Interesse an Vertrieb, Gewerbe oder sonst etwas in dieser Richtung.

Zitat:
Das müßte sich aber i.d.R. aus dem Vertrag bzw aus den allg. Geschäftsbedingungen sich ergeben.


Sicher, allerdings ist die Auslegung strittig.

Meiner Auffassung ergibt sich das auch aus der AGB und geltendem Recht, wohingegen die "Gegenseite" das Gegenteil hineininterpretiert. Deshalb werden Personen, die Vorteilskunden werben, diesen aber (meiner Auffassung nach zu recht!) nicht nahelegen, dass sie hierfür ein Gewerbe anmelden müssten.

Die (meiner Auffassung nach völlig richtige!) Erklärung, Interessenten müssten erst mit Beginn einer gewerblichen Tätigkeit, die sich nicht aus dem Bezug der Waren sondern gewinnausgerichteten Handlungen ergibt, ein Gewerbe anmelden, wird als unseriös, verantwortungslos, gefährlich etc. bezeichnet.
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nowa24
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Anmeldungsdatum: 13.09.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.09.08, 14:41    Titel: Anfragen und Antworten Antworten mit Zitat

Auf meine Anfrage an mehrere Behörden erhielt ich inzwischen Antwort.

So antwortet die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin, dass aus steuerrechtlichen Gründen schon einmal keine Anzeigepflicht für zum ausschliesslich persönlichen Bedarf bezogene Waren gegenüber den Finanzämtern besteht. Ein Verbraucher begründe somit im steuerlichen Sinne weder einen Betrieb noch eine Unternehmen. Dies gelte selbst dann, wenn die Waren zu Großhandels- bzw. Händlerpreisen besonders günstig erworben werden.

Auch die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin teilt den Standpunkt, dass die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes gewerberechtlich eindeutig zu verneinen ist, da kein Kriterium des durch Rechtsprechung bzw. Kommentierung geprägten Gewerbebegriffs (Gewinnerzielungsabsicht, auf Dauer angelegte Tätigkeit) erfüllt ist.

Zusätzlich liegt mir inzwischen noch eine kurze Pressemitteilung eines Rechtsanwalts vor, welche die vorgenannten Punkte ebenfalls bestätigt.
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 18.09.08, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Na dann ist doch alles Klar!
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