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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 13.09.08, 15:10    Titel: fremden Text ohne Erlaubnis verkaufen Antworten mit Zitat

Hallo. Ein Autor hat einen Text geschrieben. Person A kennt diesen Text und hat ihn bei sich gespeichert oder weiß, wie sie dran kommt. Person B hat ein Problem, bei welchem dieser Text nützlich wäre, aber sie kennt weder den Autor noch den Text. Person A bietet B an, ihr einen für das Problem passenden Text per E-Mail gegen Bezahlung zu schicken. Unten im Text steht, wer der Autor ist. Person A hat allerdings der Person B verschwiegen, dass dieser Text auch im Internet zu finden ist/war.
Welche negativen Konsequenzen kann A durch diesen 'Verkauf' befürchten?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 02:11    Titel: Antworten mit Zitat

Beauftragt mich ein Klient, Internet und Büchereien und Freunde und Fachleute zu befragen, ob es einen knackigen Text gibt zu zum Beispiel "Gipfeln und Wipfeln",

und ich komme dann nach tage- und nächtelangen Recherchen zu dem Ergebnis, dass Goethe dazu geschrieben hatte:
Goethe hat folgendes geschrieben::
Über allen Gipfeln
Ist Ruh,
In allen Wipfeln
Spürest du
Kaum einen Hauch;
Die Vögelein schweigen im Walde.
Warte nur, balde
Ruhest du auch.

Dann liquidiere ich auch gerne meine üblichen Tages(und Nacht-:-)honorare. Ob dies unlauter wäre, wenn ich das Werk schon lange kannte - oder auch früher mal recherchiert hatte -, wäre die nächste Frage.

Manche Rechercheure nennen das Mischkalkulation: Krieg ich heute nur 100 Taler für viele Tage Recherche, dann kann ich das ja das nächste Mal nochmal verkaufen.

Und dann gibt es noch Zufallstreffer: Alle Welt will ein Bild vom Kind von XY. Ich habe es zufällig geknipst, als meine Frau entband, lag es daneben. Da bestimmt halt der Markt den Preis.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 02:14    Titel: Antworten mit Zitat

Kostenpflichtige Abmahnung, Schadensersatzforderungen des Autors etc.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 02:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ja gut, Michael., wenn der Autor des Textes noch keine 70 Jahre tot ist, kann er oder ein Erbe fragen, wieso A dem B den Text zugemailt hat. Obwohl der ja gar nicht mit ihm "durch persönliche Beziehungen verbunden ist".

Diese Dummheit kann, falls nicht verbunden, abgemahnt und schadensersetzt werden, kaum aber die Nennung des Links zum Text plus ein nötiges Kurzzitat.

Wobei man sich natürlich über die Höhe des Honorars streiten könnte. Vorabsprache? Recherchezeit? Zufallsfund? Ich weeset nich! Manchmal recherchier ich eine Woche für n Appel un n Ei, manchmal kriech ich dicke Kohle für ein Kurztelefonat. Nennt sich Mischkalkulation, in die kaum ein Kunde reinreden darf.--.

Gruß aus Berlin, Gerd
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten. Der Autor ist nicht tot. Aber gegen welchen § verstößt Person A? Sie macht keine öffentliche Verbreitung, weil nicht an mehrere Empfänger. Vielleicht verstößt sie gegen § 16 UrhG?

Kann A alle negativen Konsequenzen vermeiden, wenn sie der Person B lediglich einen Link zum Text schickt?
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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Was will Person B denn machen, außer sich zu ärgern, nicht selbst eine Suchmaschine bemüht zu haben?

A) Natürlich kann B über den Preis nachverhandeln. Warum auch immer. Aber: Auch ein Detektiv nimmt Geld für Infos, die man gratis auf Standesämtern oder bei Amtsgerichten finden kann.

B) Ebenso kann B den Autor (und/oder den Nutzungsberechtigten) informieren, dass dessen Werk verschickt wurde per E-Mail, mit korrekter Quellenangabe, aber ohne Zustimmung des Urhebers und des Nutzungsberechtigten. Ob das als einmaliger nicht-öffentlicher Vorgang aber ein Verstoß gegen § 17 Verbreitungsrecht ist, ist die nächste Frage. Ich tippe mal: Nein!

Gruß aus Berlin, Gerd
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

§16 UrhG und nicht für private Zwecke (§53 I UrhG).
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, dann einigen wir uns auf dem Verstoß gegen Vervielfältigungsverbot (§ 16 UrhG), wenn der Text per E-Mail verschickt wird. Aber da war noch die Frage mit dem Link:
I-user hat folgendes geschrieben::
Kann A alle negativen Konsequenzen vermeiden, wenn sie der Person B lediglich einen Link zum Text schickt?

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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Urheberrechtlich sind Links so legal wie der Hinweis, "Dies legale Buch gibt es in jeder wohlsortierten Buchhandlung."

Strafrechtlich relevant sein können Links zu strafrechtlich relevanten Seiten (mit Aufstachelung zu Rassenhass, Bombenbauen, Kinder*schänden usw.), wie sich zeigte, als die Berliner Staatsanwaltschaft gegen eine grüne Abgeordnete ermittelte aufgrund eines Links zu einer linksradikalen Gruppe.

Gruß aus Berlin, Gerd
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, A freut sich. Dann würde ich gerne den Link zu einem Text verkaufen, in welchem steht, wie man eine Suchmaschine benutzt Lachen.
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