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Hypothetische Selbstverteidigungsfaelle
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simplicissimus1668
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.09.2008
Beiträge: 7
Wohnort: Brisbane, Australien

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 02:33    Titel: Hypothetische Selbstverteidigungsfaelle Antworten mit Zitat

Hallo allerseits,

ich bin mir nicht ganz sicher, ob dies das rechte Forum ist, aber ich werds einfach mal versuchen: Fuer einen Kurs in Moralphilosophie versuche ich gerade passende Beispiele zu finden und wollte mich deshalb ueber die Rechtslage der folgenden hypothetischen Faelle informieren.

Fall A

Die Frage um die es mir hier geht ist, ob ein direkter koerperlicher Zwang vorliegen muss, wenn es darum geht jemanden zu schaedigen und wie die Verantwortung zugeteilt wird. Wie ist also die Rechtslage, wenn ich

a) einem Patienten, der auf ein Beatmungsgeraet angewiesen ist genau dieses nehme.

b) dieses Geraet mit Sauerstoffflaschen auszuruesten ist und ich diese wenn leer einfach nicht wechseln wuerde.

Besteht rechtlich ein Unterschied zwischen diesen Situationen?


Fall B

Ein Entfuehrer moechte sein Opfer in einen alten Bunker aus dem 2. Weltkrieg mitten im Wald sperren, wo keine Chance besteht dass das Opfer gefunden wird. Aus Angst vor einer Identifizierung hat er vor das Opfer dort einfach verhungern zu lassen, was er dem Opfer auch mitgeteilt hat. Der Entfuehrer war jedoch unvorsichtig und hat seine Schusswaffe verloren, als er das zu diesem Zeitpunkt noch bewusstlose Opfer in den Bunker geschleift hat. Jetzt ist das Opfer zu Bewusstsein gekommen und sieht den Entfuehrer die Tuer zum Bunker schliessen. Die einzige Moeglichkeit diesen noch zu stoppen ist ein Schuss auf den Entfuehrer.

Waere das Opfer in dieser Situation berechtigt zu schiessen? Gelte die Handlung als ein Fall von Notwehr?

Danke fuer die Erlaeuterungen.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 06:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo simplicissimus1668,

die Chance auf eine angeregte Diskussion ist größer, wenn Du nicht nur die Fragen in das Forum stellst, sondern auch Deine Antworten. Es macht nämlich mehr Spaß über Deine Ausführungen zu diskutieren und nicht nur Deine Hausaufgaben zu erledigen. Winken

Liebe Grüße

Klaus

________________

Stichpunkte zum Fall A: Mord, Totschlag und Unterlassen

Stichpunkte zum Fall B: Notwehr
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simplicissimus1668
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.09.2008
Beiträge: 7
Wohnort: Brisbane, Australien

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 07:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Klaus,

das Problem ist, dass ich von der rechtlichen Situation keinen blassen Schimmer habe. Ich kann gerne meine Beurteilung der moralischen Situation zum besten geben, aber es ging mir ja gerade darum, die rechtliche Situation zu erfahren, um zu sehen, wie weit diese mit verschiedenen Moralvorstellungen konform geht.

Zu Fall A:

Ich wuerde sagen, dass moralisch gesehen kein wirklicher Unterschied besteht, ob ich jemandem etwas aus boeser Absicht nehme oder vorenthalte. Zumindest nicht, wenn das Ergebnis ein derart gravierendes ist. Da es mir speziell um die Legitimation zur Gewaltanwendung geht, wuerde ich sogar so weit gehen, zu sagen, dass der Kranke, so weit er in der Lage dazu ist, ein (moralisches) Recht besitzt sich seine Sauerstoffflasche sogar mit Gewalt anzueignen, da der Fall ja so konstruiert war, dass es Leben gegen Leben heissen muss.

In Fall B wuerde ich sagen, dass er die Waffe einsetzen darf, bin mir aber trotz des verlinkten Artikels nicht sicher und weiss auch nicht, was genau den Ausschlag gibt.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

A kann sich die Flasche mit Gewalt aneignen. Das Verhalten des Täters stellt eine Strraftat dar. Der Täter handelt durch aktives Tun (a). Bei (b) handelt ein Arzt durch Unterlassen, da er eine Garantenstellung zum Opfer hat; eine beliebige andere Person, zB ein Mitpatient, der die leere Flasche zufällig sieht macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

Garant = Person mit besonderer Nähe zum Opfer (Arzt, vertraglich Beauftragter, Familienangehöriger, Wächter, jemand der durch Gesetz zum Handeln verpflichtet ist).

Im Fall 2 ist die Notwehr möglich.

In der Regel ist rechtlich zulässig, was bei einem normalen Menschen unvermeidbar ist.
_________________
mfg
Klaus
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simplicissimus1668
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.09.2008
Beiträge: 7
Wohnort: Brisbane, Australien

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In der Regel ist rechtlich zulässig, was bei einem normalen Menschen unvermeidbar ist.


Das heisst also in einem hypothetischen Fall wie folgendem koennte ich von meinem Recht auf Notwehr gebrauch machen obwohl die Person weder boese Intentionen hat noch aktiv gegen mich vorgeht?

Eine Gruppe von Wanderern klettert in eine Hoehle. Als letztes Gruppenmitglied versucht ein unglaubliche dicker Mann sich durch den engen Eingang zu zwaengen und bleibt dabei stecken. Dabei verschliesst er den Eingang der Hoehle Luftdicht, was dazu fuehren wuerde, dass die Gruppe in der Hoehle innerhalb weniger Stunden ersticken wird. (Der Kopf des dicken Mannes ist jedoch auf der Aussenseite. Er wuerde also nach ein paar Tagen Zwangsdiaet wieder frei kommen.) Duerfen die anderen in der Hoehle Gewalt anwenden, um sich zu befreien?

Sorry, dass ich immer wieder so doof nachfrage. Aber in dem Kurs den ich vorbereite geht es unter anderem um die Frage nach (moralisch) legitimen Kriegsgruenden (und der Frage ob es solche ueberhaupt geben kann). Dabei habe ich festgestellt, dass ein Vergleich mit aehnlich gearteten Rechtsfaellen oft erstaunliche Diskrepanzen in der Beurteilung aufweist. So geht der Konsens der Literatur in diesem Bereich davon aus, dass ein Krieg nur als Antwort auf eine Aggression der Gegenseite gerechtfertigt sein kann, wobei Aggression stehts als Akt militaerischer Gewalt definiert ist.

Gruss
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

simplicissimus1668 hat folgendes geschrieben::


Das heisst also in einem hypothetischen Fall wie folgendem koennte ich von meinem Recht auf Notwehr gebrauch machen obwohl die Person weder boese Intentionen hat noch aktiv gegen mich vorgeht?



Edit: Betrifft obigen Fall:
§ 32 StGB setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Gegenwärtig bedeutet, dass der Angriff begonnen hat, noch andauert oder unmittelbar bevorsteht.
Hier steht eine rechtswidrige Freiheitsberaubung unmittelbar bevor, folglich darf ich mich mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen. Und wenn die einzige Möglichkeit ist, den Angreifer zu erschießen, ist auch das von § 32 StGB gedeckt, so dass die Tötung straflos ist.

Zum Fall in der Höhle:
Auch hier müsste man die Voraussetzungen von §§ 32 ff. StGB prüfen. Dann könnte sich u.U. eine Notwehr- oder Notstandslage ergeben, die die Eingeschlossenen zum Handeln berechtigt.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Duerfen die anderen in der Hoehle Gewalt anwenden, um sich zu befreien?

Welche Gewalt?
Es ist davon auszugehen, dass der dicke Mann kein persönliches Interesse daran hat, im Höhleneingang stecken zu bleiben.
Es ist ebenso davon auszugehen, dass der dicke Mann kein Interesse daran hat, dass die anderen ersticken.
Praktisch ist davon auszugehen, dass es sinnlos ist, den Dicken zu töten, weil, dann steckt er ja immer noch im Eingang.
Ergo wird man im gegenseitigen Einverständnis Kraft (nicht Gewalt!) aufwenden müssen, um den Dicken aus dem Eingang zu kriegen nach dem Motto, was rein ging, muss auch wieder raus gehen. Blaue Flecken und tüchtige Schrammen sind in dieser Situation in Kauf zu nehmen.
In Sachen Notwehr/Notstand wäre hier allenfalls die Diskussion um das mildeste Mittel zu führen, welches der Vorschlag, den Dicken umzubringen und zu zerhacken (womit?) zweifellos nicht wäre, selbiges wäre also wg. Merkmal der Grausamkeit als Mord zu werten.

Zitat:
dass der Kranke, so weit er in der Lage dazu ist, ein (moralisches) Recht besitzt sich seine Sauerstoffflasche sogar mit Gewalt anzueignen, da der Fall ja so konstruiert war, dass es Leben gegen Leben heissen muss.

Es würde mich mal praktisch interessieren, wie ein auf Beatmungsgerät oder Sauerstoffflasche angewiesener Kranker dies bewerkstelligen sollte.

(Kleine Anmerkung in Sachen Kriegsgrund: wer meint, statt um Sauerstoffflaschen könne er auch Krieg um Ölfässer führen, benötigt dieses Öl nicht, um die nächsten Minuten zu überleben; das kann er problemlos auch ohne Öl.)
_________________
Grüße,
Abrazo
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
So geht der Konsens der Literatur in diesem Bereich davon aus, dass ein Krieg nur als Antwort auf eine Aggression der Gegenseite gerechtfertigt sein kann, wobei Aggression stehts als Akt militaerischer Gewalt definiert ist.


Hypotetischer Fall: Die BRD hat in dem kleinen Land mit 10.000 Einwohnern 30 Mrd. Eur. Gold auf einer Bank hinterlegt. Luxemburg enteignet nun dieses Gold ohne besondere Rechtfertigung. Diplomatische Mittel bleiben erfolglos. Geld abschreiben oder mit Panzern hin und wieder zurückholen?
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mfg
Klaus
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
... Geld abschreiben oder mit Panzern hin und wieder zurückholen?

... Wirkungsvoller wäre hier sicher ein Embargo. Winken
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simplicissimus1668
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.09.2008
Beiträge: 7
Wohnort: Brisbane, Australien

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 01:31    Titel: Antworten mit Zitat

@ Abrazo:

Das war ja eigentlich genau der Punkt auf den ich abgezielt habe

Zitat:
Es ist davon auszugehen, dass der dicke Mann kein persönliches Interesse daran hat, im Höhleneingang stecken zu bleiben.


Sicher nicht. Aber da steckt er nunmal.

Zitat:
Es ist ebenso davon auszugehen, dass der dicke Mann kein Interesse daran hat, dass die anderen ersticken.


Hat er auch nicht, aber das werden sie.

Zitat:
Praktisch ist davon auszugehen, dass es sinnlos ist, den Dicken zu töten, weil, dann steckt er ja immer noch im Eingang.


Der Fall stellt sich aber so dar, dass der Dicke nicht aus dem Eingang zu bekommen ist (und Luft rein zu lassen) wenn man ihn nicht in Stuecke hackt. (Der Punkt ist, herauszufinden, ob es Faelle geben kann in denen das Recht es mir erlaubt jemandem Gewalt anzutun, obwohl er keine boesen Absichten hat und auch nicht direkt gegen mich vorgeht [im Gegensatz zu einem hypnotisierten Angreifer zum Beispiel])

Zitat:
Ergo wird man im gegenseitigen Einverständnis Kraft (nicht Gewalt!) aufwenden müssen, um den Dicken aus dem Eingang zu kriegen nach dem Motto, was rein ging, muss auch wieder raus gehen. Blaue Flecken und tüchtige Schrammen sind in dieser Situation in Kauf zu nehmen.


Entgegen allem Menschenverstand moechte ich aber annehmen, dass alles druecken und schieben nix hilft. (Einfach nur, weil mir kein besseres Beispiel einfaellt im Moment.)

Zitat:
In Sachen Notwehr/Notstand wäre hier allenfalls die Diskussion um das mildeste Mittel zu führen, welches der Vorschlag, den Dicken umzubringen und zu zerhacken (womit?) zweifellos nicht wäre, selbiges wäre also wg. Merkmal der Grausamkeit als Mord zu werten.


Versteh ich das also richtig wenn ich sage, dass, angenommen das zerhacken waere wieso auch immer das einzige Mittel, ich im Recht bin den Dicken umzubringen. (Oder vielleicht auch nur ein Stueckchen zu amputieren.)

@ 0Klaus

Zitat:
Hypotetischer Fall: Die BRD hat in dem kleinen Land mit 10.000 Einwohnern 30 Mrd. Eur. Gold auf einer Bank hinterlegt. Luxemburg enteignet nun dieses Gold ohne besondere Rechtfertigung. Diplomatische Mittel bleiben erfolglos. Geld abschreiben oder mit Panzern hin und wieder zurückholen?


Ich wuerde sagen, dass Geld egal welcher Summe keinen Kriegsgrund darstellen sollte. Ansonsten muesste man die Leben die dabei auf der Strecke bleieben ja gegen diese Summe verrechnen koennen und das lehne ich ab. Bleibt fuer mich nur zu sagen "bye bye Kohle".

Und nochmal Abrazo

Zitat:
(Kleine Anmerkung in Sachen Kriegsgrund: wer meint, statt um Sauerstoffflaschen könne er auch Krieg um Ölfässer führen, benötigt dieses Öl nicht, um die nächsten Minuten zu überleben; das kann er problemlos auch ohne Öl.)


Seh ich genau so. Aber was ist mir Wasser? Es wird ja viel darueber geschrieben, dass Trinkwasser DER Rohstoff der Zukunft sein koennte. Ist es voellig undenkbar einen legitimen Krieg um Wasser anzufangen? Dabei geht es dann nicht um Minuten aber Wassermangel kann innerhalb eines Jahres nicht nur oekonomische Schaeden verursachen sondern durch Hunger und Duerre als "Waffe" verwendet werden.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 08:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Dicken in der Höhle ist alles gesagt. Niemand sollte sich auf Diskussionen über hypothetische Fälle einlassen, die so konstruiert sind, dass sie der Wirklichkeit, hier, den Naturgesetzen, widersprechen. Denn solchen Diskussionen sind gefährlich, da sie grundsätzlich missbraucht werden.

Ein legaler Krieg um Wasser ist durchaus denkbar. Denn Wasser ist lebensnotwendig. Einer Gruppe von Menschen, gleich, wie groß sie ist, den Wasserhahn zuzudrehen kommt einem Massenmord gleich. Hier besteht also ganz klar das Notwehrrecht.

Da dies jedermann einsichtig ist, dass Wasser lebensnotwendig ist, kann ein solches Abklemmen von der Wasserzufuhr nur böswillig geschehen.

Insofern hat nicht nur ein Volk, dem solches geschieht, das Notwehrrecht, sondern die Staatengemeinschaft hat auch die Pflicht, dieses Volk theoretisch und praktisch zu unterstützen. Wer das nicht tut, begibt sich außerhalb der humanen Staatengemeinschaft mit den entsprechenden mittel- bis langfristigen Konsequenzen: er wird zumindest geächtet werden mit den entsprechenden politischen und wirtschaftlichen Folgen.

Es gibt ein paar Leute, die eine andere Auffassung vertreten, nämlich die, dass die Rohstoffe, zunächst Öl, aber auch Wasser, demjenigen zustehen, der sie wirtschaftlich am besten verwerten kann. Es ist dies nichts anderes als Diebstahl und Berufung auf das Recht des Stärkeren. Wer diese Auffassung vertritt, wird zwingend scheitern, denn sie widerspricht der Menschlichkeit und damit dem Intellekt; das Recht des Stärkeren ist biologisch begründet, und die Biologie ist dumm. Denn wer biologisch - also mit dem Gefühl, dem Bauch - denkt, lässt sich von seinen biologischen Impulsen steuern, ist sich letztlich nicht bewusst, was er tut, mit der Folge, dass er keine Alternativen hat, zwischen denen er entscheiden kann. Dass das in die Hose geht, wenn man intelligente, bewusst denkende Wesen als Gegner hat, erfuhr bereits der Säbelzahntiger.

Das primitive Menschentier, das allerlei von anderen gefundene Kunstfertigkeiten erlernt hat, kann zwar eine Menge Ungemach bereiten, jedoch kann es nicht obsiegen, weil es der Kreativität und Findigkeit intelligenter, ihres Menschseins bewusster Menschen nichts entgegen zu setzen hat.
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simplicissimus1668
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Anmeldungsdatum: 15.09.2008
Beiträge: 7
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BeitragVerfasst am: 17.09.08, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da dies jedermann einsichtig ist, dass Wasser lebensnotwendig ist, kann ein solches Abklemmen von der Wasserzufuhr nur böswillig geschehen.


Das denke ich nicht. Wenn Land A flussabwaerts und Land B flussaufwaerts liegt und der Fluss die entscheidende Quelle fuer Suesswasser ist, dann koennte B ganz ohne boese Absicht einfach zu viel des kostbaren Nass' selber verbrauchen (z.B. um seine eigene Bevoelkerung zu ernaehren). In diesem Fall waere B zwar Schuld am Wassermangel in A aber ohne den Leuten in A etwas Boeses zu wollen.

Und wenn wir sagen, dass es ok sein kann, Krieg um Wasser zu fuehren, weil dieses Lebensnotwendig ist. Warum dann keinen Krieg um Gas fuehren? Schliesslich kann ein Ausfall der Heizungen im Winter (z.B. in der Ukraine) auch tausende von Menschenleben bedrohen.

Und nebenbei bemerkt kann ich die Abneigung gegen hypothetische Faelle nicht ganz nachvollziehen, weil diese eigentlich nur dazu beitragen sollen ein klareres Verstaendnis zu erziehlen. Eine generelle Gefahr des Missbrauchs sehe ich dabei allerdings nicht, weil die Anwendung solcher Beispiele auf reale Faelle nur unter genauer Pruefung der Voraussetzungen stattfinden kann.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das denke ich nicht. Wenn Land A flussabwaerts und Land B flussaufwaerts liegt und der Fluss die entscheidende Quelle fuer Suesswasser ist, dann koennte B ganz ohne boese Absicht einfach zu viel des kostbaren Nass' selber verbrauchen (z.B. um seine eigene Bevoelkerung zu ernaehren). In diesem Fall waere B zwar Schuld am Wassermangel in A aber ohne den Leuten in A etwas Boeses zu wollen.

Das ist irreal und setzt voraus, dass Landesgrenzen unüberbrückbare Kluften sind sowie die Nichtexistenz moderner Kommunikationsmittel.

Im Übrigen verweise ich auf ein praktisches Beispiel, ungern, aber muss jetzt sein: Israel und das Jordanwasser. Daran, dass das Wasser dort sowohl aus Eigensucht als auch als politisches Druckmittel von Israel gegen Palästina eingesetzt wird, ist überhaupt nicht zu zweifeln; das kann gutgläubig nicht genannt werden.
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Abrazo
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

simplicissimus1668 hat folgendes geschrieben::
(Der Punkt ist, herauszufinden, ob es Faelle geben kann in denen das Recht es mir erlaubt jemandem Gewalt anzutun, obwohl er keine boesen Absichten hat und auch nicht direkt gegen mich vorgeht [im Gegensatz zu einem hypnotisierten Angreifer zum Beispiel])



Vorweg folgendes, ich gehe immer davon aus, dass die Sachverhalte warum auch immer so exakt und zweifelsfrei nachweisbar sind. Wenn man jemanden erschiesst, es gibt keine Zeugen und man behauptet es sei Notwehr gewesen ist es immer schwierig.

Kommt darauf an, was sie unter erlauben verstehen, naemlich ob sie damit meinen, dass die Tat rechtens ist oder dass sie nicht bestraft wird:

"§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Das betrifft den Entfuehrer der die Tuer zu macht, wenn es erforderlich ist auf ihn zu schiessen, um ihn an seiner Tat zu hindern, dann ist es rechtens zu schiessen, juristisch ist dem Opfer nicht der geringste Vorwurf zu machen.
Desweiteren steht da gar nicht das Abwehrmittel geringer als Tat sein muss, also selbst wenn der Entfuehrer das Opfer gar nicht sterben lassen will sondern nur ein paar Wochen einsperren will, ist der Schusswaffeneinsatz noch rechtens.
Als realer Fall habe ich letztens von einem Raub gelesen, bei dem das Opfer ein Messer dabei hatte und den Taeter toedlich verletzte. Es gab keine Anklage, es war rechtmaessige Notwehr.

Hierbei ist zu beachten dass es wohl ungeschriebene Angemessenheitsschranken, also weil ein paar Kinder Aepfel aus ihrem Garten klauen duerfen sie nicht mit dem Schrotgewehr schiessen, selbst wenn dass das einzige Mittel ist um den Diebstahlt zu verhindern.(Am KRagen packen und vom Grundstueck tragen waere wohl angemessene Notwehr.)

"§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft."
Aber selbst wenn man ein unangemessenes Notwehrmittel einsetzt oder nicht das minimale, kann das immer noch rechtens sein, sofern Verwirrung, Furcht oder Schrecken vorliegen(sprich wenn man einen guten Anwalt hat).
Also wenn das nur von Entfuehrung und nicht vom Tode bedrohte Opfer auf den die Tuere schliessenden Entfuehrer schiesst, diesen verletzt und anschliessend, da es denkt, dass der Entfuehrer trotz Verletzung die Tuere schliessen wird, nochmals schiesst und den Entfuehrer toetet, dies ebenfalls rechtens sein kann, da das Opfer einerseits in Sekunden nicht entscheiden kann, ob es den Taeter ausreichend verletzt hat, andereseits duerfte es immer noch sehr viel Angst empfinden und zwar unabhaengig davon, ob der Entfuehrer bereits tatsaechlich so verletzt war, dass er seine Tat weiterfuehren konnte.(Bei einem aufgesetzen Kopfschuss empfiehlt sich aber immer noch ein sehr guter Anwalt, denn da muss man nah dran sein und da gibt es dann andere Moeglichkeiten.)


"§ 34 Rechtfertigender Notstand
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
Hierbei ist zu beachten, dass 34 und 35 im Gegensatz zu 32 und 33 sich jetzt um Taten gegen Leute gehen die sich nichts zu schulden kommen haben lassen.
34 geht dabei um die Faelle, wo Straftaten rechtens sind, weil schwerwiegendere Straftaten verhindert werden.
Z.b. der schwerkranke kann noch eine Schusswaffe verwenden und bedroht seinen Zimmernachbarn damit, damit dieser eine neue Sauerstofflasche einsetzt. Dabei handelt es sich um Noetigung, Erpressung, Morddrohung und unerlaubtes Tragen einer Schusswaffe, alles Dinge die Wohl weniger schwer wiegen als das Leben des gefaehrdeten Patienten, also ist das rechtens.

Was nicht rechtens waere, waere tatsaechlich Leute zu erschiessen um andere dazu zu bringen, dass zu tun, denn dann wuerde man Totschalg/Mord begehen um Leben zu retten und da wiegt das eine nicht schwerer als das andere.
Also z.b. es ist nicht rechtens den feststeckende Fetten zu zerstueckeln. Was rechtens waere, waere ihm Knochen zu brechen, sofern das hilft, dass man ihn durchschieben kann, da Koerperverletzung weniger schwer wiegt als das Leben der eingesperrten.

Wichtig ist, dass hier Numerik keine Rolle spielt, also ob 1 oder 100 Leute in der Hoehle zu ersticken drohen aendert nichts daran, dass es nicht rechtens ist den Fetten zu zerstueckeln.

"§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) 1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. 2Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. 2Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern."

Dieser Paragraf betrifft straffreie Handlungen, die aber rechtswiedrig sind. Einfach gesagt sind das Taten die falsch sind, aber dennoch nicht bestraft werden. Der praktischer Unterschied ist, dass man bei stgb 32-34 nicht unbedingt vor Gericht landet, denn man hat ja eventuell rechtens gehandelt, waehrend bei 35 man eigentlich auf jeden Fall vro Gericht landet, dieses aber moeglicherweise keine Strafe verhaengt.(wer sich auf 35 beruft braucht also auf jeden Fall einen sehr guten Anwalt.)
Entscheidend hierbei ist, dass man selbst, Angehoerige oder nahestehenden Personen betroffen sind und es um Leben, koerperliche Unversertheit oder Freiheit geht.

Fuer den Intensivpatienten geht es um sein Leben, wenn er also Leute erschiessen muss, damit endlich jemand auf die Idee kommt eine neue Flasche anzuschliessen, dann kann das ohne Strafe fuer ihn ausgehen, zumindest hat er eine mildernde Strafe aufgrund von 35.2 zu erwarten.

Gleiches gilt fuer die menschenzerstueckler in der Hoehle, ihr eigenes Leben ist bedroht, koennen sie tatsaechlich nicht mit knochenbrechen, Stuecke abschneiden oder einfach schieben und treten den Dicken wegbekommen(was ich fuer sehr sehr unwahrscheinlich halte) und koennen sie aufrgund Sauerstoffmangels nicht mehr warten, dann koennte das zerstueckeln fuer sie straffrei ausgehen, rechtens ist es in keinem Fall.

Verdeutlichen will ich es nochmal am Fall Daschner, der Angeordnet hatte einen verdaechtigen, der Informationen hatte die moeglicherweise zur Rettung eines Menschenlebens unabdingbar waren(im nachhinein stellte sich heraus, dass das Opfer bereits tot war, aber stgb 32-35 beinhalten ja alle, was aus Sicht des betroffenen vorliegt und nicht was faktisch vorliegt.) mit Folter zu bedrohen. Ich will hier ignorieren, dass die Folterandrohung moeglicherweise gar nicht das mildeste fuer Daschner erkennbare Mittel war um den Taeter zu einer schnellen Aussage zu bewegen. Falls das nicht der Fall ist, dann kann man 32-35 soweiso nicht anwenden - wenn wegrennen offensichtlich reicht darf man nicht den Taeter anschiessen, Foltern und anschliessend erschiessen.

Stgb 32 kann nicht angewendet werden, da der rechtswiedrige Angriff sich nicht gegen Daschner richtete. Das Opfer hingegen haette mit dem Taeter saemtliche Foltermethoden der letzten 10000 Jahre durchmachen duerfen, sofern das einziges und minmales Mittel waere ihn vor dem Taeter und den Tatfolgen zu schuetzen(das ist auch ziemlich unwahrscheinlich) und es waere rechtens gewesen.(Ja Folter ist in D rechtens, sofern es sich um Notwehrfolter handelt - da sowas aber praktisch kaum denkbar ist, wird es wohl nie vorkommen.)

33 hilft Daschner ebenfalls nicht, da er als Polizist ueber die Gesetze Bescheid wissen muss und auch nicht so leicht in Panik geraten darf, weswegen es nicht sein kann, dass er aus Furcht oder Verwirrung glaubte, er duerfte zur Notwehr greifen.

34 hilft auch nicht, da es sich bei Menschenleben nicht um wesentlich schwerer wiegen als Folter.(Wobei mir das nicht so ganz klar ist, da man fuer Foltern - schwere Koerperverletzung, schwere Freiheitsberaubung, Erpressung - maximal 15 Jahre kriegt, waehrend Mord lebenslaenglich bringt, also es ist schon ein Unterschied, aber dieser ist wohl nicht gross genug.)

35 hilft Daschner auch nicht, da dieser mit dem gefaehrdeten Opfer weder verwandt ist noch diesem nahe steht. Aber wenn der Vater des damals entfuehrten Kindes den Taeter gefoltert haette, dann waere er aufgrund von 35 moeglicherweise ohne Strafe davongekommen, rechtens waere es trotzdem nicht gewesen.(Weswegen die kreative Vorschlag bei aehnlichen Faellen in Zukunft den Taeter in Verhoeraum zu fixieren und dann den Vater reinzuschicken und inzwischen Kaffepause zu machen, selbst wenn es helfen wuerde und fuer den Vater straffrei waere, die Polizei sowas nicht zulassen duerfte, da sie ja rechtswidrige Handlungen unterbinden muss.)

Was es dann noch gibt ist das Konzept des uebergesetzlichen Notstandes. Das ist soweit ich verstanden habe der Fall, dass das korrekte Anwenden der Gesetze zu einem voellig idiotischem Ergebnis fuehren wuerde. Dieser Fall ist natuerlich nicht gesetzlich geregelt, man ist also beinahe voellig der Willkuer des Richters ausgeliefert und wenn dann ist es nur straffrei und nicht rechtens.
Ein Beispiel dafuer ist das Abschiessen eines entfuehrten Flugzeuges, dass als Waffe eingesetzt werden soll. Rechtens ist das nicht, der Staat darf das nicht machen. Aber tatenlos dem Mord an mehreren tausend Menschen zu schauen ist fuer einen Verteidigungsminister, der eigentlich den Job hat fuer die Sicherheit dieser Menschen zu sorgen auch nicht gerade einleuchtend. Desweiteren, wenn ein Flugzeug problemlos so eingesetzt werden kann, macht das vielleicht naechste Woche wieder jemand und dass es Normalzustand ist, dass irgendwelche Flugzeuge in Gebaeude fliegen, kann ja auch nicht sein.
Aus diesem Grund koennte ein Verteidigungsminister der den Abschuss einer entfuehrten Maschiene anordnet und die daran beteiligten Soldaten moeglicherweise straffrei ausgehen. Rechtens waere es aber immer noch nicht, deswegen waere ein Ruecktritt fuer den Verteidigungsminister beinahe zwingend.

Zum internationalen Fall will ich auch noch was sagen aber das ist jetzt erstmal lang genug.
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Das denke ich nicht. Wenn Land A flussabwaerts und Land B flussaufwaerts liegt und der Fluss die entscheidende Quelle fuer Suesswasser ist, dann koennte B ganz ohne boese Absicht einfach zu viel des kostbaren Nass' selber verbrauchen (z.B. um seine eigene Bevoelkerung zu ernaehren). In diesem Fall waere B zwar Schuld am Wassermangel in A aber ohne den Leuten in A etwas Boeses zu wollen.

Das ist irreal und setzt voraus, dass Landesgrenzen unüberbrückbare Kluften sind sowie die Nichtexistenz moderner Kommunikationsmittel.



Ist es nicht, wenn ein Fluss A und B gerade so mit Wasser versorgen kann, dass niemand verdurstet und er fuehrt auf einmal halb so viel Wasser, dann muessen die in A entscheiden ob sie jetzt die halbe eigene Bevoelkerung verdursten lassen oder ob B gar kein Wasser bekommt. Da muessen dann keine boeswilligen Absichten vorliegen, sondern einfach nur das Verlangen nach dem eigenen Ueberleben.
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