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Die Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes sollen, wie bereits durch das Mikrozensusgesetz 1996 angeordnet, nicht zur Anwendung kommen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Antworten auch ohne Bußgeldbewehrung erteilt werden. Soweit erforderlich, können die statistischen Ämter der Länder als durchführende Stellen die Auskünfte im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen durchsetzen.
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Wie bereits im geltenden Mikrozensusgesetz werden für den Mikrozensus die Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes außer Kraft gesetzt.
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