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Verfasst am: 17.09.08, 11:44 Titel: EV = Freibrief ?
Die Eheleute Frau F und Herr M trennen sich. Sie haben gemeinsame Schulden.
F sagt dazu "Ich bezahle die Schulden nicht. Da leg ich einfach die EV ab."
M ist sich natürlich bewusst, dass er als Gesamtschuldner für die Schulden auch allein grade stehen muss und ist von der Drohung dementsprechend beeindruckt.
M fragt sich trotzdem, weshalb F eine EV als so eine Art Freibrief ansieht.
Welche Vor- und Nachteile hat denn eine EV für den Schuldner?
Man wird bei vielen Banken Schwierigkeiten haben ein Konto zu eröffnen.
Man wird sogar Schwierigkeiten damit haben Handyverträge abzuschließen (von Kreditverträgen , Versandhäusern etc. mal ganz zu schweigen).
Vermieter holen sich immer öfter Auskünfte darüber ein, ob die e. V. abgegeben wurde, ebenso wie manche Chefs.
Weiterer Gedanke dazu: Jeder Gläubiger erhält über das Vermögensverzeichnis Einblicke in die Vermögenssituation und eventuelle Pfändungsmöglichkeiten.
Außerdem steht bei jeder Bestellung die getätigt werden, jedem Vertrag der geschlossen wird, die Möglichkeit des Eingehungsbetruges im Raum. Sollte also mal vergessen werden, eine neue Verbindlichkeit zu bedienen, könnte hier schnell mal eine Strafanzeige geschrieben werden. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Stimmt. In der e. V. muss man seine Vermögenswerte angeben. Wenn hier etwas vorhanden ist, dann kann der Gläubiger das pfänden (ob es nun Lohnansprüche, Sachforderungen o.ä. ist).
Wenn derjenige, der die e. V. abgibt, falsche Angaben macht, dann hat das schwerwiegende Folgen.
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 18.09.08, 07:17 Titel:
Eine eV kann erst dann abgegeben werden, wenn ein Gläubiger dies beantragt.
Eine "Vorab-eV" für alle möglichen Gläubier sieht das Gesetz nicht vor. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
Der Gläubiger beantragt die Abnahme der e. V.
Der Schuldner gibt dort seine Vermögenswerte an.
Der Gläubiger beantragt dann, wenn was vorhanden ist, die Pfändung und Verwertung der Vermögenswerte.
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