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hallo,
ich habe da mal eine frage :
worin unterscheidet sich ein handelskauf (beidseitig) von einem normalen verbrauchsgüterkauf bei MÄNGELN an der Sache?
wie wird das bei einem beidseitigem handelskauf abgewickelt, vorallem im hinblick auf § 377 HGB, was ist wenn der mangel nicht erkennbar war?! zb. die vereinbarte beschaffenheit "stromsparend" gar nicht zutrifft, das gerät also nicht stromsparend ist, dieser umstand aber eher durch zufall rauskommt, später . geht um mängelrüge.
ist es dem verkäufer zuzurechnen, wenn er ein gerät als stromsparend verkauft, obwohl von seiten des herstellers er darüber informiert wurde dass es sich nicht um ein stromsp. modell handelt aufgrund eines fehlers in der produktion. dieses schreiben des herstellers allerdings vom verkäufer bisher nicht beachtet wurde, nachlässigkeit. verkäufer hätte es also wissen müssen->arglist?
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