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Wenn man vom Gerichtsvollzieher ein Schreiben bekommt das er einen aufsuchen will wegen einer Zwangsvollstreckung, kann man dagegen Einspruch einlegen?
Wenn ja muß der Einspruch vom Gerichtsvollzieher erst ans Amtsgericht weitergeleitet werden, oder kann er sofort Vollstrecken?
Der Einspruch ist auch begründet in schriftlicher Form.
Als der Gläubiger einen Titel bekam, kam es zu keiner Verhandlung vor Gericht, sondern es wurde nur alles per Briefpost gemacht.
Am Ende war dann das Gericht wohl der Meinung dem Gläubiger stehe ein Titel zu.
Hat vieleicht die Vollstreckungsabwehrklage etwas damit zu tun?
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 17.09.08, 19:34 Titel:
Wenn eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig ist, kann auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
Heißt das, das man erst eine Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht einrteichen muß und dann erst eine Einstellung beantragen?
Ich habe mal gehört das man auch direkt beim Gerichtsvollzieher dieses anfechten kann und er es dann ans Amtsgericht zu weiteren bearbeitung weiterreicht und erstmal nichts weiter unternimmt.
Als der Gläubiger einen Titel bekam, kam es zu keiner Verhandlung vor Gericht, sondern es wurde nur alles per Briefpost gemacht.
Am Ende war dann das Gericht wohl der Meinung dem Gläubiger stehe ein Titel zu.
Hier ist der Schuldner wohl der Meinung, daß es für einen Titel immer einer Gerichtsverhandlung bedarf?
Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren wird überhaupt keine Verhandlung geführt. Da hat man als Schuldner nur die Chance, einen Widerspruch einzulegen (oder erfolgreich "abzutauchen", damit der Mahn- sowie der Vollstreckungsbescheid gar nicht erst zugestellt werden können). _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Heißt das, das man erst eine Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht einrteichen muß und dann erst eine Einstellung beantragen?
So ist es, oder eine Vollstreckungserinnerung, je nach dem, was geltend gemacht wird.
Zitat:
Ich habe mal gehört das man auch direkt beim Gerichtsvollzieher dieses anfechten kann und er es dann ans Amtsgericht zu weiteren bearbeitung weiterreicht und erstmal nichts weiter unternimmt.
Nein, das würde wohl auch die faktsiche Durchsetzbarkeit gerichtlich titulierter Forderungen gegen Null senken (könnte man denn dann beim Gerichtsvollzieher auch Berufung, Revision und Verfassungsbeschwerde einlegen?).
Nö der Meinung ist der Schuldner nicht, sie haben nicht richtig gelesen
Aber der Schuldner äußert:
sweet100 hat folgendes geschrieben::
Am Ende war dann das Gericht wohl der Meinung dem Gläubiger stehe ein Titel zu.
Da sehe ich nur zwei Möglichkeiten:
- Es wurde ein schriftliches Gerichtsverfahren geführt und der entscheidende Richter schloß sich den Argumenten und Anträgen des Klägers an oder
- es wurde nur ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt, wobei das Gericht nicht irgendeiner Meinung ist, sondern nur die Anträge des Gläubigers befolgt, egal, ob diese berechtigt sind oder nicht (Formfehler und ähnliches natürlich mal ausgenommen).
Bei beiden Möglichkeiten findet natürlich keine Verhandlung im Gericht statt. Ist ebend ein schriftliches, kein mündliches Verfahren.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
In einem Mahnverfahren hat ein "Nichtstun" des Schuldners halt zur Folge, dass der Gläubiger einen (wirksamen!) Zwangsvollstreckungstitel erlangt.
Ebenso ist es im Klageverfahren, wenn der Beklagte einfach "nichts tut". Dann bekommt der Kläger ein Urteil (Versäumnisurteil), mit welchem er vollstrecken kann.
In diesem Fall (auch wenn die Sachlage mir nicht ganz klar ist), wurde anscheinend mal ein zwingend notweniges Handeln versäumt. (?)
Wenn man vom Gerichtsvollzieher ein Schreiben bekommt das er einen aufsuchen will wegen einer Zwangsvollstreckung, kann man dagegen Einspruch einlegen?
Wenn ja muß der Einspruch vom Gerichtsvollzieher erst ans Amtsgericht weitergeleitet werden, oder kann er sofort Vollstrecken?
Der Einspruch ist auch begründet in schriftlicher Form.
Als der Gläubiger einen Titel bekam, kam es zu keiner Verhandlung vor Gericht, sondern es wurde nur alles per Briefpost gemacht.
Am Ende war dann das Gericht wohl der Meinung dem Gläubiger stehe ein Titel zu.
Hat vieleicht die Vollstreckungsabwehrklage etwas damit zu tun?
Was man machen kann, machen sollte, hängt davon ab was für Einwendungen man den geltend machen möchte. Ohne die Angaben ist das ein stochern im Nebel.
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