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Verfasst am: 18.09.08, 22:28 Titel: Einigungsgebühr bei Vergleich mit Ex-Mandant?
Folgende Eckdaten:
RA verdient Verfahrensgebühr über 11.300,00 Streitwert, also 1,3 > 683,80.
Zusammen mit Auslagen ergibt sich eine Forderung in Höhe von brutto 837,52.
Mandant zahlt nicht, meldet sich nicht, RA legt das Mandat nieder und stellt einen Vergütungsfestsetzungsantrag.
RA zahlt 3,50 Zustellkosten, später noch 52,00 Gerichtsvollzieherkosten. An Zinsen kommen auch noch 30,58 zusammen. An RA-Kosten für die Zwangsvollstreckung kommen 23,40 zzgl. (fälschlicherweise) 4,45 Umsatzsteuer dazu.
Zusammen macht das dann 951,45.
Ex-Mandant stellt Privatinsolvenz in Aussicht. Er bietet aber 400,00 an, um die Sache zu beenden, im Gegenzug solle RA auf den Rest verzichten. Ex-Mandant und RA einigen sich nun, da RA lieber 400 Euro bekommt als u.U. gar nichts.
Fällt für diese Einigung zwischen RA und dem Ex-Mandant eine Einigungsgebühr an, die RA sich sozusagen selber mit auf den Zettel schreiben kann?
Wie hoch wäre diese Einigungsgebühr? 1,0 auf 951,45 ? Also netto 85,00 ?
Wenn ich mich nicht täusche, fallen auf die Innengeschäfte, die RA für sich selbst tätigt (Zwangsvollstreckung und ggfs. Einigungsgebühr) keine Umsatzsteuer an.
Sofern es also zum Buchen kommt, wäre es für RA ja "günstiger", wenn es mehr USt-freie Positionen gibt, da er die USt-belastete Hauptforderung erst nach Anrechnung auf Kosten und Zinsen bebucht.
Verfasst am: 18.09.08, 23:20 Titel: Re: Einigungsgebühr bei Vergleich mit Ex-Mandant?
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
[b]Fällt für diese Einigung zwischen RA und dem Ex-Mandant eine Einigungsgebühr an, die RA sich sozusagen selber mit auf den Zettel schreiben kann?
Ja. Fraglich ist aber, ob eine Erstattungspflicht des Schuldners hinsichtlich dieser Einigungsgebühr besteht. Das kommt auf die genaue Regelung der getroffenen Vereinbarung an. Nach dem Sachverhalt könnte man auch davon ausgehen, dass mit der Pauschalzahlung alle Ansprüche in der Sache abgegolten sein sollen.
Schuldner = Ex-Mandat < dem kann es ja egal sein, was mit den 400 bezahlt wird. 400 werden bezahlt und gut ist, es soll keine weiteren Ansprüche gegen ihn geben.
Vielleicht hilft ja eine Betrachtungsweise mit einer weiteren Person.
Wenn es zB A wäre, der gegen B eine Forderung hat, und nun verhandelt RA (für A) mit B. Ergebnis: B zahlt 400 und damit wären alle Ansprüche des A abgegolten.
Dann würde doch für RA eine Einigungsgebühr gegen den eigenen Mandanten A zustehen, richtig? Im Ausgangsfall 1,0 auf 951,45, richtig? 1,0 deswegen, weil die Angelegenheit vorher rechtshängig war.
Wenn das mit "Außenbeteiligung" so ist, dann kann doch für die Eigenvertretung nichts anderes gelten, oder etwa doch? Wenn ja, wieso?
In beiden Fällen fällt die Einigungsgebühr an, und zwar in Höhe von 1,5.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war, sondern zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig ist. Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung (wobei nach Anmerkung zu VV 1003 RVG das Verfahren vor dem GVZ einem gerichtlichen Verfahren gleichgestellt ist). D. h. bei ZV entsteht zwischen den einzelnen Maßnahmen oder danach bei Einigung eine 1,5 Gebühr, während der ZV 1,0.
Der Gebührenanspruch besteht bei entsprechender Auftragserteilung gegen den eigenen Mandanten. Dies gilt natürlich auch für die Vertretung in eigener Sache (allerdings netto).
Ich verstehe am Ausgangssachverhalt nur nicht, was der RA mit einem Gebührenanspruch gegen sich selbst anfangen will, wenn eine Durchsetzbarkeit gegen den Schuldner nicht besteht?
Ich verstehe am Ausgangssachverhalt nur nicht, was der RA mit einem Gebührenanspruch gegen sich selbst anfangen will, wenn eine Durchsetzbarkeit gegen den Schuldner nicht besteht?
Vielleicht hegt der Kollege die Hoffnung, dass die Gebührennote als uneinbringliche Forderung als gewinnmindernd in der GuV vom Finanzamt anerkannt wird? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Hätte RA ohne Zustellkosten, Gerichtsvollzieherkosten etc. 400,00 eingenommen, wären das netto (also für den RA) 336,13 und 63,87 USt (also für Vater Staat).
RA hatte aber noch folgende Kosten, die allesamt umsatzsteuerfrei sind:
3,50 Zustellkosten
52,00 GV-Kosten
30,58 Zinsen
zusammen 86,08 umsatzsteuerfrei.
Dazu kommen noch (falsch mitgeteilt, daher mit USt vom GV vermerkt): ZV Kosten des RA in Höhe von 23,40 netto zzgl. 4,45 USt (brutto 27,85).
Wenn jetzt auch noch eine 1,5 Einigungsgebühr anfällt, weil nach dem erfolglosen Versuch des GV, dann kämen noch einmal 127,50 netto oben drauf.
Weil die Teilzahlung zuerst auf die Nebenkosten und Zinsen draufgehen soll und danach erst auf die Hauptforderung angerechnet werden soll, vgl. 367 BGB, verringert sich das, was bei der Hauptforderung (die Umsatzsteuer enthält) ankommt. Die Umsatzsteuer beträgt dann nur (400-86,08-127,50=186,42 186,42/1,19*0,19=29,76) 29,76 Euro.
Ohne die umsatzsteuerfreie Einigungsgebühr würde im Ergebnis mehr Umsatzsteuer anfallen.
Da fällt mir ein: Fallen zu der Einigungsgebühr auch Auslagen an,weil der Termin telefonisch ausgemacht wurde? Müsste doch eigentlich, oder?
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