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In einer Unterhaltssache zahlte der Unterhaltsschuldner mit der Aufnahme des Ausbildungsverhältnis des U-Gläubigers keinen Unterhalt mehr. Im Gegenteil, er nahm sich einen Anwalt, so dass der Gläubiger sich ebenfalls einen Anwalt nehmen musste, vertreten durch die Sorgeberechtigte.
Die Sache ging vor Gericht, und wurde letztlich durch einen Vergleich für einen gewissen Zeitraum geregelt.
Nun bekam der U-Gläubiger bzw. die Sorgeberechtigte eine Rechnung über die außergerichtlichen Kosten des Anwaltes. Der Sohn wäre zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht volljährig, also müsse die Sorgeberechtigte dafür aufkommen.
Es kann doch aber nicht sein, dass nach einer gerichtlichen Regelung auch noch die außergerichtlichen Kosten ebenfalls zu tragen sind, obwohl der Gläubiger keine andere Wahl hatte, sich einen Anwalt zu nehmen. Wird da nciht auch etwas auf das gerichtliche Verfahren angerechnet, außerhalb des Gerichtes wurden lediglich 3 Briefe an die Gegenseite geschrieben, diese klagte dann. Gerichtskosten etc sehen wir ja ein, bzw. musste der Schuldner eh bezahlen, musste auch die Kosten tragen.
Es kann doch aber nicht sein, dass nach einer gerichtlichen Regelung auch noch die außergerichtlichen Kosten ebenfalls zu tragen sind
Das sollte doch Bestandteil des Vergleichs gewesen sein, oder? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ja, genau das heißt dieser Satz wortwörtlich. Jeder trägt seine Anwaltskosten selbst und die Gerichtsgebühren werden geteilt. Aber bei dieser Regelung dürfte der Gegner auch nicht die Gerichtskosten ganz bezahlen müssen. Vielleicht gab es im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Die Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren trägt die PKH ja auch. Nur nicht die außergerichtlichen Anwaltskosten des eigenen Anwaltes. Da diese aber bei den gerichtlichen Gebühren angerechnet werden, erhält der Anwalt im gerichtlichen Verfahren nur eine 0,65-Verfahrensgebühr neben der Vergleichsgebühr und der Terminsgebühr (Statt 1,3).
Bei der Kostenaufhebung muss man natürlich die gegnerischen Anwaltskosten nicht erstatten (die werden von PKH nicht abgedeckt).
Wenn natürlich PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, könnte man natürlich fragen, wieso keiner auf die Idee gekommen ist, außergerichtlich Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
(Sind wir eigentlich die einzige Kanzlei in Deutschland, die so blöd ist und den Mandanten erzählt, dass es so was gibt?) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ne seid ihr nicht, aber ich arbeite schon seit 2003 nicht mehr als Reno und seit dem hat sich ja doch einiges geändert.
Aber die Verfahrensgebühr will man nicht anrechnen, das wäre jetzt neu. Aber stimmt, bezüglich der Beratungshilfe werde ich nochmal nachhaken, es wurde zwar ablehnend begründet, weil es im Vorfeld schon viele Schreiben usw. gab. Naja, deshalb hatte der Unterhaltsgläubiger immer noch kein Einkommen, und abgesehen davon, wusste man das in der Kanzlei auch.
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