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Verfasst am: 11.09.08, 14:30 Titel: Aussageverweigerung und Tagessatz
Hallo zusammen!
Wie wird eigentlich ein Tagessatz bemessen, wenn ein Beschuldigter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und keine Angaben zum Einkommen macht; bspw. bei einer eindeutigen Straftat (bspw. Verkehrtsdelikt, Trunkenheitsfahrt).
Wird hier ein "Durchschnittseinkommen der Bevölkerung" oder dergl. angesetzt?
Nein, das Gericht darf schätzen. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
So sollte es auch sein. Schätzt das Gericht zu hoch, kann der Verurteilte ja RM einlegen. Schätzt es jedoch zu niedrig, freut sich der VU.... _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Verfasst am: 19.09.08, 22:08 Titel: Re: Aussageverweigerung und Tagessatz
JBHN hat folgendes geschrieben::
Wird hier ein "Durchschnittseinkommen der Bevölkerung" oder dergl. angesetzt?
Nein, es wird ein Höchsteinkommen angesetzt.
Da die Höhe eines Tagessatzes auf 5.000 € begrenzt ist, bekommen alle Straftäter ab einem Jahreseinkommen von 1.800.000 € Rabatt.
Der Chef einer Zuffenhausener Sportwagenschmiede verdient zum Beispiel 100.000.000 € p. a., das entspräche einem Tagessatz von knapp 278.000 €.
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