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hab da jetzt ne Satzung, wurde vom FA abgesegnet das es ok wäre zwecks gemeinnützigkeit, n jurist hat drüber gelesen, werd dem seine empfehlungen noch in den kommenden tagen überarbeiten..jedoch meine frage:
ich hab vom amstgericht ein "Merkblatt für neue Vereine" bekommen.
da steht als erster punkt: Form der Anmeldung: Nur schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften durch die Mitglieder des Vorstandes in vertretungsberechtigter Zahl.
in § 10 der satzung steht " Der vertretende VOrsitzende im SInne § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt dern Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist einzelvertretungsberechtigt.
damit komm ich zum schluss das der vorsitzende den verein alleine anmelden kann...richtig?!
zur notariellen Beglaubigung was braucht man denn da alles? müssen da alle (7) Gründungsmitgleider mitkommen???
damit komm ich zum schluss das der vorsitzende den verein alleine anmelden kann...richtig?!
Richtig.
Und deshalb ist die Antwort auf die Frage:
Barney2000 hat folgendes geschrieben::
müssen da alle (7) Gründungsmitgleider mitkommen???
Nein. Es genügt, wenn der Vorsitzende zum Notar geht. Dort muss er unter dessen Augen das Anmeldungsschreiben an das Vereinsregister unterzeichnen. Der Notar "beglaubigt" dann diese Unterschrift, indem er mit Stempel und seiner eigenen Unterschrift bestätigt, dass er die Identität des Unterzeichnenden geprüft hat und dass jener die Unterschrift in seiner Anwesenheit geleistet hat.
Barney2000 hat folgendes geschrieben::
zur notariellen Beglaubigung was braucht man denn da alles?
Steht das denn nicht in dem Merkblatt?
Die Antwort findet man im BGB:
Zitat:
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Man benötigt also ein formloses Anmeldungsschreiben, mit welchem man dem Vereinsregister die Gründung des Vereines anzeigt und dessen Eintragung beantragt.
Dieses Anmeldungsschreiben muss unter den Augen des Notars unterzeichnet worden sein (siehe oben).
Sofern die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder nicht bereits aus den "Bestellungsurkunden" (das ist in der Regel das Protokoll der Gründungsversammlung) hervorgehen, sollten diese Angaben ebenfalls in dem Anmeldungsschreiben aufgeführt werden. Hier sind nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anzugeben, da nur diese den Vorstand gemäß § 26 BGB darstellen. Im vorliegenden Falle also lediglich der Vorsitzende.
Sofern die Gemeinnützigkeit des Vereines bereits beantragt und vorläufig anerkannt wurde (dem Verein also bereits ein vorläufiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorliegt), sollte eine Kopie desselben mit eingereicht werden. In den meisten Bundesländern entfallen dann die Gerichtskosten für die Eintragung und man muss nur etwa 20 Euro für die Veröffentlichung der Eintragung zahlen (neben den Notarkosten natürlich).
Diese Unterlagen kann man mit zum Notar nehmen und ihn mit der Durchführung der Anmeldung beauftragen.
Es genügt aber auch (und wird natürlich billiger), wenn man lediglich das vorgefasste Anmeldungsschreiben mit zum Notar nimmt, es dort unter dessen Augen unterzeichnet und es dann zusammen mit den übrigen Unterlagen selbst zum Vereinsregister schickt. Die Notarkosten betragen dann etwa 12 Euro.
Ganz wichtig: Die Satzung muss ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll - aber das wird wohl der Fall sein, nachdem ja
Barney2000 hat folgendes geschrieben::
n jurist [...] drüber gelesen
hat.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
eine letzte Frage hab ich dennoch, da die juristische Prüfung durch einen Freund geschah und nur "oberflächlich"...
sind die folgenden Formulierungen zulässig?
Zitat:
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
Der vertretende Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzelvertretungsberechtigt.
Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wird durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 21 Tagen ein neuer Vorstand gewählt. Bis zur Wahl wird das Amt des Vorsitzenden kommisarisch durch den 1.stellvertretenden Vorsitzenden übernommen. Scheidet der stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist innerhalb von 21 Tagen, durch den Vorstizenden ein neuer stellvertretender Vorsitzender für die Restzeit zu ernennen.
"Der vertretende Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und dem stellvertretenden Vorsitzenden."
Warum laßt ihr den 1. Satz nicht weg.
§ 26 BGB braucht nicht angegeben zu werden. Wenn ihr das unbedingt wollt:
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und sind einzelvertretungsberechtigt. _________________ Spezi
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