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FabiF Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.09.2008 Beiträge: 9
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Verfasst am: 16.09.08, 17:46 Titel: Anzeige wegen Eingriffs in die Privatsphäre |
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Hallo,
Person A will Person B anzeigen, weil dieser sich Zugriff zu dem Computer von Person A geschaffen hat, aber es ist keine finanzieller Schaden zu stande gekommen.
Person B bekennt sich zur Schuld, gibt alles zu und kommt Person A soweit entgegen, dass er anbietet, einen Computer Experten zu bezahlen der den Computer neu aufsetzt und von jeglicher schadhaften Software entfernt.
Person A will trotzdem weiterhin Anzeige erstatten.
Person B ist unter 18. Das alles geschah über den Internetanschluss seiner Eltern.
Im Falle einer Anzeige, wird die Polizei den PC konfeszieren? Oder wird der PC nicht eingezogen, da die Tat von Anfang an gestanden wurde?
Falls der PC konfesziert wird, werden dann auch die PCs der Eltern beschlagnahmt, oder betrifft das nur den Angezeigten?
Was benötigt die Polizei um einen PC mitnehmen zu dürfen? Reicht eine Anzeige oder brauchen die erst einen Art Durchsuchungsbefehl?
ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir helfen könnten,
MfG, Fabi |
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Bingo02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 16.09.08, 19:46 Titel: |
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Zitat: | Person B ist unter 18. Das alles geschah über den Internetanschluss seiner Eltern. |
Der Minderjährige hat also den PC der Eltern benuzt, um einen Trojaner in den PC eines anderen zu schleusen und zu aktivieren, oder was ist da passiert? |
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FabiF Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.09.2008 Beiträge: 9
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Verfasst am: 16.09.08, 20:22 Titel: |
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Nein.
Er hat seinen eigenen PC benutzt, der aber über den Anschluss der Eltern mit dem Internet verbunden ist.
mfg |
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Elektrikör FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2007 Beiträge: 2304 Wohnort: Wehringen
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Verfasst am: 16.09.08, 21:05 Titel: |
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Hallo,
Person B (unter 1 saß also an seinem eigenen PC
dieser PC war über den Anschluß seiner Eltern mit dem Internet verbunden
Über´s Internet hat sich Person B nun Zugriff zum PC von Person A verschafft und diesen "getuned"
Soweit i. O.?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet |
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FabiF Interessierter
Anmeldungsdatum: 16.09.2008 Beiträge: 9
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Verfasst am: 17.09.08, 20:17 Titel: |
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Ja.
Es wurden aber keine Dateien gelöscht oder anderweitig Schaden angerichtet.
mfg |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 18.09.08, 06:43 Titel: |
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Gehört wohl eher ins Strafrecht... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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AH FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.07.2007 Beiträge: 185
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Verfasst am: 19.09.08, 11:17 Titel: |
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Jau, StGB...
Zitat: |
§ 202a
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Das könnte vielleicht schon greifen...
Und das wäre auch noch wichtig...
StGB
Zitat: |
§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
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JGG
Zitat: |
§ 3
Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.
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Ich als gutmütiger Laie habe da den Eindruck, dass da wohl die Reife fehlt.
JGG:
Zitat: |
§ 5
Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
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Vielleicht (1)??? Bin kein Richter. PC einziehen wäre schon nicht schlecht .
Wünsche Ihnen alles Gute und nicht zu viel Ärger. _________________ Gruß
AH (kompletter Nichtjurist) |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 19.09.08, 11:32 Titel: |
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Zitat: | Anzeige wegen Eingriffs in die Privatsphäre |
gibt es diesen Strafrechtstatbestand oder wird hier einfach ein Grundrecht -Verfassungsrecht - mit dem Strafrecht "gepaart" ? |
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DanielB FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 1056
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Verfasst am: 19.09.08, 11:58 Titel: |
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D.Ritter hat folgendes geschrieben:: | Zitat: | Anzeige wegen Eingriffs in die Privatsphäre |
gibt es diesen Strafrechtstatbestand oder wird hier einfach ein Grundrecht -Verfassungsrecht - mit dem Strafrecht "gepaart" ? |
Nein, den gibt es nicht. Für die Anzeige braucht man aber die Tatbestände auch gar nicht zu benennen. Die Polizei sucht sich schon die passenden heraus und schreibt sie dann in einen Anhörungsbogen.
Neben dem schon genannten §202a StGB (war der Rechner gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert?) würde ich noch die
§202b StGB (Abfangen von Daten), §202c StGB (Vorbereitung des Ausspähens oder Anfangens von Daten), §303a StGB (Datenveränderung) §303b StGB (Computersabotage) prüfen. |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 19.09.08, 12:15 Titel: |
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Das die Polizei das tut ist mir schon klar... aber sollte man hier im Forum - mit welchem Titel - dem nicht Vorarbeit leisten ? |
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